Zivilrecht
Deliktsrecht
§ 823 Abs. 1 BGB
Baumschulen-Fall (Beweislast für erlaubte Eigentumsverletzung)
Baumschulen-Fall (Beweislast für erlaubte Eigentumsverletzung)
7. April 2025
19 Kommentare
4,6 ★ (23.032 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B bittet Gärtner G, Bäume auf einem Weg seiner Baumschule zu fällen. G fällt alle Bäume am Wegesrand. Später behauptet B, dass er G nur beauftragt habe, die Bäume links vom Weg zu fällen. G bestreitet das. Der Sachverhalt ist nicht aufklärbar.
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Einordnung des Falls
Baumschulen-Fall (Beweislast für erlaubte Eigentumsverletzung)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B und G haben einen Dienstvertrag (§ 611 BGB) geschlossen über das Fällen der Bäume.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. B kann gegen G einen vertraglichen Schadensersatzanspruch wegen Fällung der Bäume am rechten Wegesrand durchsetzen (§ 280 Abs. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB).
Nein!
3. G hat das Eigentum des B verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
4. Die Eigentumsverletzung des G erfolgte rechtswidrig (§ 823 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
5. G hat die rechtswidrige Eigentumsverletzung schuldhaft begangen.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jurapro
12.11.2020, 21:07:47
In dem Fall hat sich ein Fehler eingeschlichen. Dort steht G verletzte willentlich und wissentlich das Eigentum des G. Es ist also zweimal von G die Rede. Wieso liegt die Beweislast bei B? Ich dachte sie läge bzgl. des Vertretenmüssen grds. beim Schädiger.

Eigentum verpflichtet 🏔️
12.11.2020, 21:35:28
Hallo Karotti, danke für den aufmerksamen Hinweis, haben wir korrigiert. Zum Thema Beweislast: Grundsätzlich hat jeder die sich für ihn positiv auswirkenden
Tatsachenzu beweisen. Im Falle des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB findet aber eine Beweislastumkehr bzgl. des Vertretenmüssens statt ("Dies gilt nicht..."), sodass dort der Schuldner (Schädiger) beweisen muss, dass er die
Pflichtverletzungnicht zu vertreten hat. Im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB muss der Gläubiger jedoch beweisen, dass der Schädiger die
Eigentumsverletzungzu verschulden hat ("Wer
vorsätzlichoder fahrlässig..."). LG ;)
Dominic
15.7.2023, 16:12:07
Jetzt steht dort, dass G eine Einwilligung des G annahm. Dort müsste aber stehen, dass G eine Einwilligung des B annahm. Ich glaube dann müsste auch der nachfolgende Satz geändert werden.
🦊LEXDEROGANS
22.2.2021, 18:33:34
Könnte nicht eine den Tb. von § 823 Abs. 1 ausschließende Einwilligung vorgelegen haben, wenn der SV gerade nicht aufzuklären war?

Lukas_Mengestu
10.12.2021, 14:01:53
Hallo LEXDEROGANS, das Vorliegen einer solchen Einwilligung stellt für G aber einen günstigen Umstand dar, den er zu beweisen hat. Wenn ihm dies nicht gelingt, dann wird dennoch zu seinen Lasten entschieden. Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-Team
evanici
11.9.2023, 15:36:04
Die Tatsache, dass G und nicht B die
Rechtswidrigkeitwiderlegen (G) bzw. beweisen (B) müssten, hängt dann ausschließlich mit der
Lehre vom Erfolgsunrechtzusammen, oder? An sich wäre das ja auch eine für den Gläubiger positive Anspruchsvoraussetzung, würde sie vorliegen, die er grundsätzlich beweisen müsste, aber durch die Indikation der
Rechtswidrigkeitwird sie de facto dem Schuldner "aufgebürdet".
Dogu
23.9.2023, 10:07:27
Über den Punkt bin ich auch gestolpert. Vielleicht könnte der Text insoweit noch näher ausgebaut werden?
judith
22.12.2024, 15:28:54
*push*
Niro95
3.2.2025, 07:09:00
Ja, im Ergebnis schon. Ich kann empfehlen, mal das verlinkte Urteil zu lesen, da beschäftigt sich der BGH fast ausschließlich mit genau dieser Frage.
Jurafuchs
21.2.2024, 12:01:20
In der letzten Folie steht, dass die Beweislast bei B liegt bezüglich des Vorliegen einer Einwilligung des B. Das stimmt nicht ganz. Die Beweislast, bezüglich einer Einwilligung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses liegt bei G, weil es für ihn ein begünstigender Umstand ist. Ein kurzer Schlusssatz wäre mir persönlich sehr hilfreich gewesen, dass der Anspruch durchgeht, weil G die Einwilligung nicht beweisen kann.
Timurso
22.2.2024, 10:57:35
Das ist aber falsch. Der Anspruch geht nicht durch. Das Verschulden ist anspruchsbegründend und muss von B bewiesen werden. Eine non liquet Entscheidung geht zulasten des B, nicht zulasten des G. Auch wenn es natürlich für G günstig wäre, wenn er nachweisen könnte, dass ihn (wegen einer angenommenen Einwilligung) kein Verschulden trifft, bleibt das Verschulden eine für den B günstige "Tatsache".
Niro95
3.2.2025, 07:11:15
Woraus zieht ihr den Schluss eurer letzten Frage, dass bei non liquet im angegebenen Umfang kein Verschulden des G gegeben wäre? Das geht mE aus dem verlinkten BGH-Urteil ja gerade nicht hervor, denn das beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit der Frage der Beweislastverteilung auf der
Rechtswidrigkeitsebene

Rechthaber
27.3.2025, 09:18:19
Ist es nicht naheliegender eine
Eigentumsverletzungan dem Grundstück anzunehmen, da die Bäume zum maßgebenden Zeitpunkt der Verletzungshandlung ( Fällen der Bäume) als
wesentliche Bestandteiledes Grundstücks noch gar nicht
sonderrechtsfähigwaren ?