Schaden am Mietobjekt (Verkürzte Verjährungsfrist)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M mietet von V einen LKW. Bei der Fahrt unterschätzt M die Maße des Fahrzeugs und fährt durch eine zu niedrige Straßenunterführung. V wendet sich erst neun Monate später an M und verlangt den Schaden ersetzt. M wendet ein, dies sei doch viel zu spät.
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Einordnung des Falls
Schaden am Mietobjekt (Verkürzte Verjährungsfrist)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Schadensersatzanspruch des Vermieters ist in den §§ 535ff. BGB zu finden.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. V hat einen durchsetzbaren Anspruch gegen M (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. Der Anspruch von V gegen M wegen einer unerlaubten Handlung ist grundsätzlich entstanden (§ 823 Abs. 1 BGB).
Ja!
4. V hat einen durchsetzbaren Anspruch gegen M (§ 823 Abs. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
FML
4.6.2021, 07:23:51
Wendet man dann hier §548 I BGB direkt oder analog an?
Tigerwitsch
4.6.2021, 11:17:50
ME wird die Vorschrift direkt auf die deliktischen Ansprüche übertragen. § 548 BGB hat einen weiten Anwendungsbereich und ist neben den mietvertraglichen Ansprüchen auch auf konkurrierende Ansprüche des Vermieters aus Deliktsrecht anzuwenden (Voraus.: derselbe Sachverhalt, Verknüpfung). So führt der BGH (U. v. 29.06.2011 - AZ.: VIII ZR 349/10) aus: „Der Zweck des § 548 BGB besteht darin, die mit der Beendigung eines Gebrauchsüberlassungsverhältnisses verbundenen Ansprüche einer beschleunigten Klärung zuzuführen […]. Deshalb entspricht es allgemeiner Meinung, dass der Anwendungsbereich des § 548 BGB weit zu fassen ist. So unterliegen nicht nur mietvertragliche Ansprüche der kurzen Verjährung, sondern auch die aus demselben Sachverhalt herrührenden konkurrierenden Ansprüche des Vermieters, etwa aus unerlaubter Handlung oder aus dem Eigentum.“ Vgl. ferner nur BGH, U. v. 23.05.2006 - AZ.: VI ZR 259/04 m.w.N.
Philippe
19.5.2022, 18:16:34
Richtigerweise sind die Ansprüche durchsetzbar, weil im Sachverhalt nichts davon stand, dass sich der Schuldner auf die Einrede berufen hat. Ich würde es in einer Klausur für überflüssig halten, die Verjährungsproblematik anzusprechen, wenn es an einem Hinweis wie "X meint, Z komme viel zu spät" fehlen würde, weil es nicht entscheidungserheblich ist.
Lukas_Mengestu
22.5.2022, 15:27:08
Vielen Dank für den Hinweis, Philippe. In der Tat ist der Anspruch solange durchsetzbar, wie der Schuldner die Einrede der Verjährung nicht erhebt. Wir haben das hier entsprechend im Sachverhalt präzisiert. In der Klausur musst Du aber aufpassen, dass Du entsprechende Ausführungen nicht vorschnell unterlässt. Nur weil der Schuldner die Einrede noch nicht erhoben hat, bedeutet dies nicht, dass er sie nicht noch erheben kann. Wenn also zB nach der Rechtslage gefragt ist, so kannst Du durchaus zu dem Ergebnis kommen, dass ein durchsetzbarer Anspruch besteht. Wenn dieser allerdings verjährt ist, so werden hier idR auch Ausführungen zu verlangt, da die Einrede ja noch erhoben werden kann (ggfs. auch in einem späteren Prozess). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
evanici
11.9.2023, 15:41:15
Würde man § 548 analog anwenden bei Leasing-Verträgen?