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Europäische Integration
Staatsanleihenkaufprogramm PSPP der EZB
Staatsanleihenkaufprogramm PSPP der EZB
4. April 2025
9 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M hält das EU-Staatsanleihenkaufprogramm „PSPP“ für kompetenzwidrig und erhebt Verfassungsbeschwerde. Er rügt, Bundestag und Bundesregierung hätten es unterlassen, dagegen einzuschreiten. Das BVerfG legte diese Frage dem EuGH 2017 vor, der EuGH äußerte aber keine Bedenken.
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Einordnung des Falls
Staatsanleihenkaufprogramm PSPP der EZB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 13 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das sog. Public Sector Asset Purchase Programme (PSPP) ist ein europäisches Staatsanleihenkaufprogramm zur Gewährleistung von Preisstabilität.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Maßnahmen von Organen der EU können mittelbar Beschwerdegegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG).
Ja, in der Tat!
3. Das unterlassene Einschreiten gegen das PSPP ist tauglicher Beschwerdegegenstand der Verfassungsbeschwerde des M (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG).
Ja!
4. Die Beschwerdebefugnis (§ 90 Abs. 1 BVerfGG) des einzelnen Bürgers bei der ultra-vires-Kontrolle ergibt sich aus Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG.
Genau, so ist das!
5. Das Unionsrecht hat Anwendungsvorrang vor nationalem Recht und wird vom BVerfG daher nur in Ausnahmefällen geprüft.
Ja, in der Tat!
6. Bei der ultra-vires-Kontrolle prüft das BVerfG, ob durch Maßnahmen europäischer Organe der in Art. 79 Abs. 3 GG geschützte Kernbereich des GG verletzt wird.
Nein!
7. Die Organe der EU dürfen nur Maßnahmen ergreifen, die von der Übertragung mitgliedstaatlicher Hoheitsrechte auf die EU nach den EU-Verträgen explizit gedeckt sind.
Genau, so ist das!
8. Die Währungspolitik fällt in die Kompetenz der EU (Art. 3 Abs. 1c AEUV), während die Wirtschaftspolitik Sache der Mitgliedstaaten ist.
Ja, in der Tat!
9. Auch eine Vorabentscheidung des EuGH kann einen ultra-vires-Akt darstellen.
Ja!
10. Das PSPP ist nach Auffassung des BVerfG der Währungspolitik zuzuordnen, da es der Gewährleistung der Preisstabilität dient (Art. 3 Abs. 1c, Art. 127 Abs. 1 S. 1 AEUV).
Nein, das ist nicht der Fall!
11. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 5 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 EU) müssen die währungs- und wirtschaftspolitischen Belange umfassend benannt, gewichtet und gegeneinander abgewogen werden.
Ja, in der Tat!
12. Das PSPP ist nach Ansicht des BVerfG nicht von der währungspolitischen Kompetenz der EU (Art. 3 Abs. 1c, Art. 127 Abs. 1 S. 1 AEUV) gedeckt und daher als ultra-vires-Akt zu qualifizieren.
Ja!
13. Die Verfassungsbeschwerde des M hat Erfolg.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Isabell
19.3.2021, 17:27:40
Stimmt die Antwort zum Prüdungsmaßstab nach der "Recht auf Vergessen werden"-Entscheidung noch? Habe aus der Berichterstattung bisher eine Verschiebung des
Prüfungsmaßstabmitgenommenen. Muss aber gestehen, sie noch nicht im Original gelesen zu haben 😅

Wendelin Neubert
18.1.2022, 17:56:43
Hallo Isabel, die PSPP-Entscheidung ist am 05.05.2020 und damit nach den beiden „Recht auf Vergessen“-Entscheidungen ergangen (beide vom 06.11.2019), der hier zugrunde gelegte Prüfungsmassstab ist dem BVerfG entnommen und zutreffend. Durch die Recht-auf-Vergessen-Entscheidungen hat sich aber der
Prüfungsmaßstabder Verfassungsbeschwerde verschoben: Genau genommen kann mit der Verfassungsbeschwerde nicht nur die Verletzung der Grundrechte des GG, sondern - soweit anwendbar - der Grundrechte der GRCh gerügt werden. Denn das BVerfG kontrolliert die Rechtsanwendung durch deutsche Stellen im vollständig
unionsrechtlich determinierten Bereich am Maßstab der Unionsgrundrechte (GRCh). Hoffe das hilft! Beste Grüße - Wendelin

Isabell
18.1.2022, 17:58:11
Besten Dank!

Wendelin Neubert
18.1.2022, 17:59:31
Gerne 🙂
jomolino
12.4.2022, 16:26:49
Ist der beschwerdegegenstand hier tatsächlich das PSPP? Ihr hattet doch selber vorher gesagt dass EU. Rechtsakte mittelbar Gegenstand einer VB sein können und der Wortlaut von Art 93 verlangt einen Akt der öffentlichen (also deutschen Gewalt). Das heißt im Ergebnis ist das unterlassen des einschreitens des PSPP der deutschen BT und BuReg entgegen ihrer Verpflichtung aus Art. 23 GG bestimmte Grundsätze bei der Integration zu wahren Beschwerdegegenstand oder nicht? Dann wäre aber die zweite oder dritte Frage unrichtig…

Lukas_Mengestu
20.4.2022, 11:25:29
Hallo nomamo, vielen Dank für den Hinweis. In der Tat ist das PSPP hier lediglich mittelbar tauglicher Beschwerdegegenstand. Wir haben die Frage insoweit etwas präzisiert. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

FalkTG
4.8.2024, 13:15:41
Die Bundesbank wurde verpflichtet innerhalb einer Frist ihr Handeln dazulegen; das BVerfG hat danach das Verfahren nicht länger beanstandet. Im Ergebnis ein Aufmucken ohne echte Konsequenzen wohl auch weil nahezu alle Akteuere sich faktisch hier gegen das BVerfG positionierten (EU Kommission, EZB, EuGH, z.T. wenn auch sehr zurückhalten auch BuReg und Bundesbank).
paul1ne
22.11.2024, 19:16:48
Das ist vielleicht eine blöde Frage, aber mir erschließt sich leider überhaupt nicht, wie sich aus Art. 38 I 1 GG eine Beschwerdebefugnis für individuelle BürgerInnen ableiten lässt?😅
Leo Lee
24.11.2024, 11:18:03
Hallo paul1ne, vielen Dank für diese sehr gute und wichtige Frage! In der Tat ist dieser Bogen etwas weit und kompliziert, aber hier die etwas abgespeckte Version: Art. 38 I 1 ermächtigt die Bürger, ihre Abgeordneten zu wählen, die wiederum die Regierung und teilweise auch die
Judikative(etwa BVerfG) besetzen (ununterbrochene Legimiationskette!). Und weil das Volk am Ende der "Chef" des Landes ist, hat es auch das Recht, von den gewählten Vertretern (oder der Exekutive/
Judikative) zu verlangen, dass sie bei Verstößen gegen das GG (etwa gegen 23 I GG bei Ultra-Vires) auch intervenieren und eingreifen. Stark vereinfacht: Weil der Bürger sinngem. nach Art. 38 I 1 der Chef ist, darf er verlangen, dass eingegriffen wird, wenn ein Verfassungsverstoß droht. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom Dauses/Ludwigs, Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, Polzin A. IV. Unionsrecht und nationales Recht Rn. 25 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo