Grundfall Revision

24. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Tanja (T) wurde von der großen Strafkammer des Landgerichts Dresden wegen Raubes zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Ihr wurde am Schluss das letzte Wort nicht erteilt.

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Einordnung des Falls

Grundfall Revision

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T kann sich gegen die Verurteilung mit der Berufung wehren.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Berufung (Wiederholung der Hauptverhandlung) ist nur gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts zulässig (§ 312 StPO). Die Berufung kommt also nur in Betracht, wenn das AG erstinstanzlich zuständig war. Gegen erstinstanzliche Urteile des LG ist nur die Revision (rechtliche Überprüfung) möglich.Da T von der großen Strafkammer verurteilt wurde, kann sie sich gegen die Verurteilung allein durch das Einlegen der Revision wehren.
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2. Die Revision ist ein Rechtsbehelf.

Ja!

Rechtsbehelfe sind rechtlich vorgesehene Möglichkeiten, um die Änderung oder Aufhebung einer Entscheidung zu erreichen. Bei der Revision wird geprüft, ob das angegriffene Urteil das Gesetz verletzt und das Urteil darauf beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Das Revisionsgericht kann daher aufgrund seiner rechtlichen Prüfung zu anderen Ergebnis gelangen als das LG.

3. Die Revision ist auch ein Rechtsmittel.

Genau, so ist das!

Rechtsmittel zeichnen sich durch einen Devolutiv- und einen Suspensiveffekt aus. Devolutiveffektiv bedeutet, dass das Rechtsmittel die Sache vor die höhere Instanz bringt (§§ 121, 135 GVG). Suspensiveffekt meint, dass die Rechtskraft des angegriffenen Urteils gehemmt wird (§§ 316 Abs. 1, 343 Abs. 1 StPO). Damit kann das Urteil noch nicht vollstreckt werden (§ 449 StPO). Die Revision bringt die Sache vor die höhere Instanz und hemmt die Rechtskraft des Urteils.

4. Da T ohnehin nichts Wichtiges mehr zu sagen hatte, ist es unbeachtlich, dass ihr das letzte Wort nicht erteilt worden war.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Angeklagten ist stets das letzte Wort zu erteilen, also die Gelegenheit zu geben, am Schluss der Verhandlung noch etwas zu sagen (§ 258 Abs. 2 Alt. 2 StPO). Wird diese Möglichkeit nicht gewährt, so begründet dies einen Verfahrensfehler, der für sich genommen bereits zur Aufhebung des Urteils und Neuverhandlung führt.Hier musst Du in der Klausur besonders aufpassen. Denn, dass das letzte Wort nicht erteilt wurde, wird häufig nicht explizit in der Akte erwähnt. Vielmehr fehlt in diesen Fällen einfach im Hauptverhandlungsprotokoll der entsprechende Vermerk.
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