Abgrenzung zum Verbrechen

19. Februar 2025

3 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Ehemann T kündigt seiner Frau O an, er werde sie "windelweich" prügeln, sollte das von O für T mitgebrachte Bier beim nächsten Mal wieder lauwarm sein.

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Einordnung des Falls

Abgrenzung zum Verbrechen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat die O mit der Begehung eines gegen sie gerichteten Verbrechens bedroht (§ 241 Abs. 2 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Bedrohung nach § 241 Abs. 2 StGB erfordert, dass der Täter die von seinem Willen abhängige Begehung eines Verbrechens (§ 12 Abs. 1 StGB) in Aussicht stellt.Hier ist aus den Begleitumständen nicht hinreichend erkennbar, dass die Äußerung des T sich auf eine solche Tat i.S.d. § 12 Abs. 1 StGB, bezieht. Vielmehr ist hier zugunsten des Täters von einer milderen Tat in Form eines Vergehens (§ 12 Abs. 2 StGB) auszugehen.
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2. T hat die O mit der Begehung einer gegen sie gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die körperliche Unversehrtheit bedroht (§ 241 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Die Bedrohung nach § 241 Abs. 1 StGB erfordert, dass der Täter die von seinem Willen abhängige Begehung einer dort genannten rechtswidrigen Tat (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB) in Aussicht stellt. § 241 Abs. 1 StGB wurde mit Wirkung vom 3.4.2021 eingeführt, der vorherige Abs. 1 wurde zu nun Abs. 2. Die Erweiterung wird mit den empfindlichen Einwirkungen auf die Adressaten begründet, die durch Bedrohungen mit anderen Straftaten (zB Sexualstraftaten, Freiheitsberaubungen) ebenso betroffen sein können. Hier ist aus den Begleitumständen deutlich sichtbar, dass die Äußerung des T auf ein Vergehen nach § 12 Abs. 2 StGB, nämlich eine Körperverletzung im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB, gerichtet ist. Somit liegt eine tauglich Handlung im Sinne des § 241 Abs. 1 StGB vor.
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