+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Ehemann T kündigt seiner Frau O an, er werde sie "windelweich" prügeln, sollte das von O für T mitgebrachte Bier beim nächsten Mal wieder lauwarm sein.
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Einordnung des Falls
Abgrenzung zum Verbrechen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat die O mit der Begehung eines gegen sie gerichteten Verbrechens bedroht (§ 241 Abs. 2 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
DieBedrohung nach § 241 Abs. 2 StGB erfordert, dass der Täter die von seinem Willen abhängige Begehung eines Verbrechens (§ 12 Abs. 1 StGB) in Aussicht stellt.Hier ist aus den Begleitumständen nicht hinreichend erkennbar, dass die Äußerung des T sich auf eine solche Tat i.S.d. § 12 Abs. 1 StGB, bezieht. Vielmehr ist hier zugunsten des Täters von einer milderen Tat in Form eines Vergehens (§ 12 Abs. 2 StGB) auszugehen.
Wer einen Menschen die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
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2. T hat die O mit der Begehung einer gegen sie gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die körperliche Unversehrtheit bedroht (§ 241 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
DieBedrohung erfordert, dass der Täter die von seinem Willen abhängige Begehung einer in § 240 Abs. 1 StGB genannten rechtswidrigen Tat (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB) in Aussicht stellt. § 241 Abs. 1 StGB wurde eingeführt mit Wirkung vom 3.4.2021, der vorherige Abs. 1 wurde zu nun Abs. 2. Die Erweiterung wird mit den empfindlichen Einwirkungen auf die Adressaten begründet, die auch durch Bedrohungen mit anderen Straftaten (zB Sexualstraftaten, Freiheitsberaubungen) ebenso betroffen sein können.
Hier ist aus den Begleitumständen deutlich sichtbar, dass die Äußerung des T auf ein Vergehen nach § 12 Abs. 2 StGB, nämlich eine Körperverletzung im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB, gerichtet ist. Somit liegt eine tauglich Handlung im Sinne des § 241 Abs. 1 StGB vor.
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