Feststellungsklage - Höhe des Streitwerts

12. Juli 2025

1 Kommentar

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K verklagt B auf Ersatz für spätere Folgeschäden aus einem Unfall und erhebt dazu Feststellungsklage. Richterin R fragt sich, welchen Streitwert die Klage hat.

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Einordnung des Falls

Feststellungsklage - Höhe des Streitwerts

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Auch bei der Feststellungsklage ist der Streitwert durch das Gericht nach freiem Ermessen festzusetzen (§ 3 ZPO).

Ja, in der Tat!

Soweit sich das Feststellungsbegehren mit einem Leistungsbegehren vergleichen lässt, nimmt man bei der Festsetzung des Streitwertes dieses zum Ausgangspunkt. Damit können zB auch §§ 6–9 ZPO, §§ 41 ff. GKG einschlägig werden können.
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2. R schätzt Ks Folgeschäden auf €20.000. Beträgt er Streitwert damit €20.000?

Nein!

Das Feststellungsurteil bleibt hinter dem Leistungstitel zurück, da es nicht vollstreckbar ist. Der BGH nimmt deshalb regelmäßig einen 20%-igen Abschlag gegenüber einer entsprechenden Leistungsklage an. In besonders gelagerten Einzelfällen (zB Unwahrscheinlichkeit der Durchsetzung) kann der Abschlag auch höher ausfallen.Der Streitwert der Feststellungsklage beträgt damit €16.000.Relevant kann dies in der Klausur neben dem Kostentenor auch im Hinblick auf die sachliche Zuständigkeit sein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

CVA

cvas_

25.6.2025, 11:29:45

Die Vertiefung könnte noch dadurch ergänzt werden, dass bei der negativen

Feststellungsklage

kein Abschlag auf den Streitwert vorgenommen wird :).


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