Rücktritt vom beendeten Versuch – In-Gang-Setzung der Kausalkette für Verhinderung des Erfolgseintrittes


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T schießt auf O und verwundet ihn schwer. Notarzt A hat die Schüsse gehört und eilt zum Tatort. T erzählt A, dass er sich nur laut gestoßen habe. A geht weg. T möchte daraufhin den Notarzt rufen, bemerkt aber, dass er sich in einem sog. totalen Funkloch befindet, wo keinerlei Anrufe durchkommen. Daher rennt er A hinterher und lässt sich doch von ihm helfen, wobei O gerettet wird.

Einordnung des Falls

Rücktritt vom beendeten Versuch – In-Gang-Setzung der Kausalkette für Verhinderung des Erfolgseintrittes

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den Eintritt des Taterfolges verhindert (§ 24 Abs. 1 S. 1 Var. 2 StGB).

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

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Ja!

Bei beendeten Versuchen ist es erforderlich, dass der Täter den Eintritt des Erfolges verhindert. Dafür muss der Täter objektiv für die Erfolgsverhinderung kausal geworden sein. In subjektiver Hinsicht muss der Täter den von ihm in Gang gesetzten Kausalverlauf bewusst und gewollt unterbrechen. T hat zunächst einen Rettungsversuch verhindert. Auf genau diesen Rettungsversuch hat er jedoch später selbst zurückgegriffen und ihn so wieder in Gang gesetzt. Es kommt darauf jedoch nicht an. Vielmehr hat T hier eine Kausalkette in Gang gesetzt, die zur Verhinderung des Erfolgseintrittes geführt hat.

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