Aufwendungsersatz im Mietrecht für Kosten der Selbstvornahme
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M lebt in einer von V vermieteten Wohnung. Als im September bei Temperaturen von 18°C die Zentralheizung ausfällt, versucht sie vergeblich ihren Vermieter telefonisch zu erreichen. Deshalb bestellt sie kurzerhand selbst einen Handwerker, der die Heizung wieder repariert (Kosten: €500). Sie verlangt von V Aufwendungsersatz.
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Einordnung des Falls
Aufwendungsersatz im Mietrecht für Kosten der Selbstvornahme
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Mietsache wies einen Mangel auf.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Weil der Vermieter nicht sofort erreichbar war, durfte M den Mangel selbst beseitigen und kann Ersatz hierfür verlangen.
Nein, das trifft nicht zu!
3. M kann aber von V gemäß § 539 Abs. 1 BGB iVm GoA (Ersatz sonstiger Aufwendungen) oder nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB (Verwendungskondiktion) Aufwendungsersatz verlangen.
Nein!
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