Gewisse Fürsorge, § 241 Abs. 2 BGB, etwa Warnung vor bestimmten Gefahren
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M wohnt in einem großen Mehrparteien-Mietwohnhaus des V. Anfang August erlangt V nach einem Einbruch in eine der Wohnungen und Rücksprache mit dem Hersteller der Schließanlage Kenntnis von der Existenz eines manipulierten Nachschlüssels. Mit diesem könnte theoretisch jede Wohnung betreten werden. V unternimmt daraufhin nichts. Eine Woche später wird M's Goldkette aus ihrer Wohnung gestohlen.
Einordnung des Falls
Gewisse Fürsorge, § 241 Abs. 2 BGB, etwa Warnung vor bestimmten Gefahren
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Den Vermieter treffen Schutz- und Fürsorgepflichten gegenüber seinem Mieter.
Genau, so ist das!
2. V hat seine Fürsorgepflicht gegenüber M verletzt.
Ja, in der Tat!
3. M hat gegen V einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht.
Ja!
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![Simon](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__mpwftaezmgoblr0ksqhyx9i41.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Simon
17.8.2022, 00:42:10
Könnte man nicht auch einen Mangel der Mietsache annehmen? Ein solcher ist ja die negative Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit. Die Beschaffenheit einer Sache ergibt sich auch aus ihren Beziehungen zur Umwelt. Dadurch, dass das Schloss ebensfalls durch den nachgemachten Schlüssel geöffnet werden kann, weist die Wohnung eine Beschaffenheit auf, die nicht dem vertragsgemäßen Zustand entspricht. Zu diesem gehört nämlich auch die Eigenschaft der Wohnung, allein durch den Mieter genutzt werden zu können. Daher Mangel (+). Oder habe ich irgendwo einen Denkfehler?
![Lukas_Mengestu](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__x133cq1so0il85q8i03wkixhy.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Lukas_Mengestu
17.8.2022, 14:45:13
Hallo Simon, richtig ist, dass der Vermieter verpflichtet ist, sämtliche Schlüssel an den Mieter zu übergeben (vgl. LG Berlin, NJW-RR 1988, 203). Sofern aber Dritte sich Werkzeuge verschaffen, um in die Wohnung zu gelangen (dazu gehört dürfte auch ein Nachschlüssel gehören), so ändert dies nichts an der grundsätzlichen Mangelfreiheit der Wohnung. Allerdings kann dies in einem Fall wie diesem uU eine Schutzpflichtverletzung des Vermieters begründen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
![Simon](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__mpwftaezmgoblr0ksqhyx9i41.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Simon
28.8.2022, 01:46:22
Zehelein, in: BeckOK-BGB, § 535 Rn. 347 schreibt insofern, die Störerabwehrpflicht ggü. Dritten sei vom Umfang der Gewährleistungspflicht gedeckt. Auch Bieder, in: BeckOGK-BGB, § 535 Rn 49 ff. spricht solche Umfeldeinwirkungen an. Dann müsste die Störung hier doch auch ein Mangel sein, oder?
IsiRider
26.1.2023, 11:29:17
Ich musste auch an einen nachträglichen Mangel denken. Spätestens wenn der Vermieter von dem Schlüssel Kenntnis erlangt und nichts unternimmt.
versuchterfahrlässigermord
8.7.2023, 10:47:30
In welcher Höhe ist denn hier ein Schaden bemessbar?
Dogu
4.8.2023, 17:02:06
Wert der Goldkette des Mieters.