Zivilrecht
Mietrecht
Pflichten im Mietverhältnis
Duldung der Wegnahme von Einrichtungen, mit denen der Mieter die Mietsache versehen hat, § 539 Abs. 2 BGB
Duldung der Wegnahme von Einrichtungen, mit denen der Mieter die Mietsache versehen hat, § 539 Abs. 2 BGB
20. Mai 2025
18 Kommentare
4,7 ★ (25.320 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Als Mieter M im Sommer mal wieder die Schweißperlen von der Stirn tropfen, erwirbt er im Baumarkt eine Klimaanlage und baut diese nach Genehmigung durch seine Vermieterin V fest in die Wohnung ein. Als das Mietverhältnis ein Jahr später endet, will M die Klimaanlage wieder ausbauen und mitnehmen.
Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Duldung der Wegnahme von Einrichtungen, mit denen der Mieter die Mietsache versehen hat, § 539 Abs. 2 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M durfte die Klimaanlage anbringen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Durch die Anbringung der Klimaanlage ist V Eigentümerin der Klimaanlage geworden.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. M darf die Klimaanlage beim Auszug wieder ausbauen und mitnehmen.
Ja, in der Tat!
4. Die Klimaanlage ist eine Einrichtung.
Ja!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Patrick
25.10.2021, 12:55:47
Liebes Jurafuchs Team, wieder eine tolle Aufgabe. Kurz musste ich überlegen, ob es sich bei der Klimaanlage um ein
Scheinbestandteiloder Zubehör handelt. Da die Klimaanlage als eingebrachte Sache des Mieters von vornherein zweckmäßig nur vorübergehend mit der Mietsache verbunden wurde stimme ich mit euch überein. Eine kurze dahingehende Abgrenzung zum Zubehör wäre hilfreich. Ich verstehe aber auch, dass es hier vordergründig um die
mietrechtliche Einordnung des Geschehens geht. Viele Grüße

Lukas_Mengestu
25.10.2021, 15:26:23
Lieber Patrick, vielen Dank für den Hinweis. Die genaue Abgrenzung Bestandteil/
Scheinbestandteil/Zubehör ist in der Tat unserem Sachenrechtskurs vorbehalten. Aber wie Du schon richtig eingewandt hast, scheitert die Zubehöreigenschaft hier daran, dass die Klimaanlage lediglich vorübergehend eingebracht wurde und insofern keine dauernde Zweckbindung vorliegt (vgl. Mössner, in BeckOGK, 1.3.2021, § 97 RdNr. 22.1). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Anne
19.7.2022, 17:32:25
Für mich ergibt sich aus dem SV nicht, dass es eine vorübergehende Einrichtung ist. Muss ich bei solchen Fallfragen immer von "vorübergehend" ausgehen, wenn im SV darüber nichts explizit steht?

Simon
17.8.2022, 00:29:48
Dass die Klimaanlage nur vorübergehend i.S.d. § 95 II BGB in das Gebäude eingefügt wird, ergibt sich aus dem Mietvertrag. Die Anlage wurde nur für die Zwecke und die Dauer des Mietvertrages eingefügt. Auch, wenn dieser ein Dauer
schuldverhältnis ist, ist dennoch von Anfang an absehbar, dass die Klimaanlage mit Ende des Kontraktes wieder ausgebaut werden und damit nicht dauerhaft im Gebäude verbleiben soll.
bayilm
4.9.2023, 13:13:26
Für mich verwirrt die Stelle, an der über die Duldungspflicht des Vermieters gesprochen wird. Verstehe ich das richtig, dass selbst wenn der Mieter eine Einrichtung anbringt, die über §
946 BGBin das Eigentum des Vermieters übergeht, diese beim Auszug wieder mitnehmen darf und der Vermieter diesbezüglich eine Duldungspflicht hat?
Amelie7
5.11.2024, 17:15:58
Das habe ich mich auch gefragt
nondum conceptus
2.4.2025, 12:19:55
Ich habe es auch so verstanden. Aber wo muss man diese Duldungspflicht prüfen? Beim § 1004 ? Recht zum Besitz iRd 986?
Lt. Maverick
30.4.2025, 22:24:03
§ 539 II BGB ist eine eigene Anspruchsgrundlage. Deshalb würde ich zuvörderst prüfen, ob eine solche Duldungspflicht zur
Wegnahmedes Vermieters gegeben war. Über die sachenrechtlichen Herausgabevorschriften wird man kaum erfolgreich sein wegen §
946 BGB, sollte man aber dennoch prüfen. z.B.
§ 1007 BGBsetzt eine bewegliche Sache voraus und daran fehlt es schon, wenn die Sache wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes (§ 94 II BGB) geworden ist. § 823 I BGB läuft regelmäßig ins Leere, weil der Mieter nicht (mehr) Eigentümer ist. §§ 812 ff. BGB kommen dann noch in Betracht, besonders die Aufwendungskondiktion als Nicht
leistungskondiktion.

LS2024
22.4.2024, 13:21:14
Ich halte die Lösung für nicht vertretbar. "Verallgemeinernd lässt sich sagen, dass der Vermieter zur Zustimmung nach Treu und Glauben verpflichtet ist, wenn die Maßnahme dem Mieter erhebliche Vorteile und ihm selbst keine wesentlichen Nachteile bringt, insbesondere eine Verschlechterung der Bausubstanz ausgeschlossen erscheint." (MüKo 535 Rn. 104) Zum Einbau einer Klimaanlage bedarf es des Durchbruchs der Außenwand. Zudem bedarf es eines Außengeräts das visuell störend ist und von dem Geräuschimmissionen ausgehen. Hier liegt eine Verschlechterung der Bausubstanz vor. Der Einbau einer Klimaanlage wäre eine Pflichtverletzung. (Vgl. auch etwa LG Berlin, Urteil vom 11.01.2002 – 63 S 119/01 in dem schon die Anbringung einer Parabolantenne als unzumutbare Beeinträchtigung betrachtet wurde)

Lukas_Mengestu
22.4.2024, 13:34:47
Hallo LS2024, vielen Dank für den Hinweis. Hier müsstest Du mir aber noch einmal auf die Sprünge helfen. Ausweislich des Sachverhaltes hat der Vermieter hier seine Zustimmung zum Einbau erteilt. Ob er hierzu verpflichtet war und der Mieter die entsprechende Zustimmung hätte einklagen können, ist insoweit erst einmal unbeachtlich. Insofern liegt in dem Einbau keine Pflichtverletzung, da es aufgrund der Genehmigung explizit erlaubt war. Im Kern des Falls steht vielmehr die Frage, ob M später ein
Wegnahmerecht hinsichtlich der eingebauten Einrichtung zusteht. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

LS2024
24.4.2024, 10:50:50
Ich dachte da stünde, dass er selbst ohne Genehmigung die Klimaanlage einbauen dürfte. Aber da scheine ich mich vertan zu haben.

LS2024
24.4.2024, 11:43:58
Kann es sein, dass du die Lösung schon angepasst hast?

LS2024
5.5.2024, 13:13:54
@[Lukas_Mengestu](136780) Wenn ich mir schon die Mühe mache zu mir auffallenden Fehlern zu recherchiere, dann würde es mich freuen wenn du zugeben würdest, dass du die Lösung daraufhin verändert hast.

Lukas_Mengestu
5.5.2024, 14:12:22
Hallo LS2024, wir freuen uns sehr über eine aktive Community. Bei Jurafuchs ist uns bewusst, dass Menschen Fehler machen und geben insofern gerne zu, wenn uns einmals selbst einer unterlaufen ist. Dieser Fall hier ist allerdings schon seit zwei Jahren online und weder ich noch jemand aus dem Moderationsteam hat den Sachverhalt nachträglich modifiziert. Kann es sein, dass Du den Zusatz einfach überlesen hast? Einen schönen Sonntag wünsche ich Dir noch.

LS2024
5.5.2024, 19:02:24
Alles klar, dann habe ich mich wohl tatsächlich verlesen. Auch dir einen schönen Sonntag.
Marcel13
12.7.2024, 14:24:51
Laut Grüneberg Kommentar § 539 Rn. 9 sind als "Einrichtung" nicht zu verstehen Möbel, Inventarstücke, Einbauküche etc. Nach welcher Vorschrift bin ich als Eigentümer berechtigt letztgenannte Gegenstände aus der Wohnung zu entfernen? Ganz normal nach § 985 BGB?
Quarklo
21.8.2024, 16:33:45
Ja genau. Der Vermieter erwirbt kein Eigentum und hat auch kein
Besitzrecht(vorausgesetzt es liegt kein
Vermieterpfandrechtvor)
nondum conceptus
2.4.2025, 12:25:50
Ich hatte gerade einen Fall, da wurde das
Wegnahmerecht aus §§ 539 II, 258 BGB iRd 986 geprüft. Ein verjährtes
Wegnahmerecht hätte für den Vermieter ein Recht zum Besitz dargestellt. Inwiefern kann ein
Wegnahmerecht ein RzB darstellen? https://cast.itunes.uni-muenchen.de/clips/wSkmhdmC1T/vod/online.html