Duldung der Wegnahme von Einrichtungen, mit denen der Mieter die Mietsache versehen hat, § 539 Abs. 2 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Als Mieter M im Sommer mal wieder die Schweißperlen von der Stirn tropfen, erwirbt er im Baumarkt eine Klimaanlage und baut diese nach Genehmigung durch seine Vermieterin V fest in die Wohnung ein. Als das Mietverhältnis ein Jahr später endet, will M die Klimaanlage wieder ausbauen und mitnehmen.
Einordnung des Falls
Duldung der Wegnahme von Einrichtungen, mit denen der Mieter die Mietsache versehen hat, § 539 Abs. 2 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M durfte die Klimaanlage anbringen.
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Ja!
2. Durch die Anbringung der Klimaanlage ist V Eigentümerin der Klimaanlage geworden.
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Nein, das ist nicht der Fall!
3. M darf die Klimaanlage beim Auszug wieder ausbauen und mitnehmen.
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Ja, in der Tat!
4. Die Klimaanlage ist eine Einrichtung.
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Ja!
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Patrick
25.10.2021, 12:55:47
Liebes Jurafuchs Team, wieder eine tolle Aufgabe. Kurz musste ich überlegen, ob es sich bei der Klimaanlage um ein Scheinbestandteil oder Zubehör handelt. Da die Klimaanlage als eingebrachte Sache des Mieters von vornherein zweckmäßig nur vorübergehend mit der Mietsache verbunden wurde stimme ich mit euch überein. Eine kurze dahingehende Abgrenzung zum Zubehör wäre hilfreich. Ich verstehe aber auch, dass es hier vordergründig um die mietrechtliche Einordnung des Geschehens geht. Viele Grüße

Lukas_Mengestu
25.10.2021, 15:26:23
Lieber Patrick, vielen Dank für den Hinweis. Die genaue Abgrenzung Bestandteil/Scheinbestandteil/Zubehör ist in der Tat unserem Sachenrechtskurs vorbehalten. Aber wie Du schon richtig eingewandt hast, scheitert die Zubehöreigenschaft hier daran, dass die Klimaanlage lediglich vorübergehend eingebracht wurde und insofern keine dauernde Zweckbindung vorliegt (vgl. Mössner, in BeckOGK, 1.3.2021, § 97 RdNr. 22.1). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Anne
19.7.2022, 17:32:25
Für mich ergibt sich aus dem SV nicht, dass es eine vorübergehende Einrichtung ist. Muss ich bei solchen Fallfragen immer von "vorübergehend" ausgehen, wenn im SV darüber nichts explizit steht?

Simon
17.8.2022, 00:29:48
Dass die Klimaanlage nur vorübergehend i.S.d. § 95 II BGB in das Gebäude eingefügt wird, ergibt sich aus dem Mietvertrag. Die Anlage wurde nur für die Zwecke und die Dauer des Mietvertrages eingefügt. Auch, wenn dieser ein Dauerschuldverhältnis ist, ist dennoch von Anfang an absehbar, dass die Klimaanlage mit Ende des Kontraktes wieder ausgebaut werden und damit nicht dauerhaft im Gebäude verbleiben soll.
bayilm
4.9.2023, 13:13:26
Für mich verwirrt die Stelle, an der über die Duldungspflicht des Vermieters gesprochen wird. Verstehe ich das richtig, dass selbst wenn der Mieter eine Einrichtung anbringt, die über § 946 BGB in das Eigentum des Vermieters übergeht, diese beim Auszug wieder mitnehmen darf und der Vermieter diesbezüglich eine Duldungspflicht hat?