Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Reichweite des Zeugnisverweigerungsrechts
Reichweite des Zeugnisverweigerungsrechts
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen A wegen Betruges und gegen T wegen Beihilfe. Das Verfahren gegen T wird nach § 153 StPO eingestellt, A wird angeklagt. Im Prozess sagt Ts Bruder B aus und A wird verurteilt. Über ein Zeugnisverweigerungsrecht wird B nicht belehrt.
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Einordnung des Falls
Reichweite des Zeugnisverweigerungsrechts
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Zeugnisverweigerungsrecht eines Angehörigen besteht nur in Bezug auf den angehörigen Beschuldigten, nicht auf dessen Mitangeklagten (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO).
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ein Zeugnisverweigerungsrecht des B scheidet hier jedoch aus, da das Verfahren gegen T bereits nach § 153 StPO eingestellt war.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Kann A somit erfolgreich in Revision gehen (§ 52 Abs. 3 S. 1 StPO, § 337 Abs. 1 StPO)?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Johaennzen
24.9.2024, 17:03:20
In M-G/S § 52 StPO Rn. 34 heißt es jedoch, dass das Unterlassen der Belehrung nach III S. 1 nach der Rspr. "außer dem Angeklagten auch Mitangeklagte rügen können, zu deren Ungunsten die Aussage verwertet worden ist". Die Lösung verneint ein Beruhen jedoch vor dem Hintergrund, dass nicht in den Rechtskreis eingegriffen wurde. Stimmt das?
Mathis
17.11.2024, 13:53:56
Der 5. StS hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2011 (NStZ 2012, 221, 222) in einem obiter dictum angedeutet, dass er der in der Aufgabe dargestellten Lösung zuneigt: "Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob in den genannten Fällen – entgegen der dargestellten überkommenen Rechtsprechung – das Zeugnisverweigerungsrecht nur so lange Bestand haben kann, wie sich das Verfahren im Zeitpunkt der Entscheidung über das Verweigerungsrecht noch gegen einen angehörigen Angekl. richtet und nicht – davon gelöst – lediglich als Rechtsreflex auch Nichtangehörige begünstigt..." Dem folgend wollen jetzt u.a. MG/S § 52 Rn. 12 und KK-StPO/Bader § 52 Rn. 46 dem nicht angehörigen Mitbeschuldigten das Rügerecht versagen. Eine tragende Entscheidung des BGH gibt es dazu aber wohl noch nicht. Daher würde ich in der Klausur weiterhin von den in MG/S § 52 Rn. 34 dargestellten Grundsätzen ausgehen.