Referendariat

Die zivilrechtliche Urteilsklausur

Klageänderung

Parteiänderung wegen Todesfall - keine anwaltliche Vertretung

Parteiänderung wegen Todesfall - keine anwaltliche Vertretung

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Vermieter V erhält schon seit einigen Monaten keine Mietzahlungen mehr für seine an die Eheleute E und F vermietete Wohnung. Deshalb verklagt er beide auf Zahlung der Miete. Kurz darauf verstirbt V jedoch. Sein Sohn S ist Alleinerbe.

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Einordnung des Falls

Parteiänderung wegen Todesfall - keine anwaltliche Vertretung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wenn eine Partei stirbt, endet der Rechtsstreit (§ 239 Abs. 1 ZPO).

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach § 239 Abs. 1 ZPO tritt im Falle des Todes einer Partei eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein. Für den Fall, dass eine Partei stirbt, ordnet die Norm somit neben einer Unterbrechung des Verfahrens einen gesetzlichen Parteiwechsel an. § 239 Abs. 1 ZPO normiert einen gesetzlichen Parteiwechsel bei Tod einer Partei. Der Parteiwechsel tritt dabei direkt mit dem Tod der Partei und unabhängig vom Willen des Rechtsnachfolgers oder der übrigen Parteien ein. Die Parteiänderung findet also kraft Gesetzes statt.
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2. S wird als alleiniger Erbe des V zum neuen Kläger des Rechtsstreits.

Ja, in der Tat!

Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein (§ 239 Abs. 1 ZPO). S ist alleiniger Erbe des V und damit nach § 1922 Abs. 1 BGB sein (Gesamt-)Rechtsnachfolger. Er wird zum neuen Kläger des Rechtsstreits.
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