Parteiänderung
11. April 2025
9 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K hat vor dem zuständigen Landgericht Klage gegen B auf Zahlung von €35.000 erhoben. Im Verlauf des Verfahrens verstirbt K. Seine Ehefrau E (Alleinerbin) möchte den Prozess mit demselben Rechtsanwalt weiterführen.
Diesen Fall lösen 69,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Stirbt eine Partei während des Zivilprozesses, wird das Verfahren automatisch unterbrochen.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. E tritt als Partei in das Verfahren ein. Dieser gesetzliche Parteiwechsel ist stets zulässig.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Lennov
1.6.2023, 07:43:43
Könntet ihr erklären, wieso bei der ersten Frage nicht § 239 Abs. 1 ZPO einschlägig ist?

Lukas_Mengestu
2.6.2023, 13:04:22
Hallo HanSo, vielen Dank für Deine berechtigte Nachfrage! An den Landgerichten herrscht Anwaltszwang, K war hier also durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten (§ 78 Abs. 1 ZPO). In diesem Fall findet - abweichend von § 2
39 ZPO- nach § 246 ZPO eine Aussetzung des Verfahrens nur auf Antrag (des Bevollmächtigten bzw. des Prozessgegners) statt. Da der Anwalt regelmäßig auch die Weisungen des Rechtsnachfolgers zu befolgen hat, wird er eine entsprechende Ausetzung aber in der Regel vorsorglich beantragen, um sich abzustimmen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
An
20.12.2023, 17:26:28
hey! könntet ihr die Frage ggf. etwas konkretisieren. ich habe verstanden, dass gefragt ist, ob ein
Parteiwechselstets zulässig ist. das ist doch aber nicht grundsätzlich der fall. eine
Konkretisierungauf den in der Erklärung Bezug genommenen fall: unstreitiger Erbe wäre mMn sinnvoll.

Maximilian
4.12.2024, 17:56:06
GO
13.2.2025, 16:10:56
Ich hätte das in den Entscheidungsgründen unter der Zulässigkeit der Klage, und hier unter dem Punkt "
Prozessführungsbefugnis" angesprochen, wobei ich diese zur
Prozessstandschaftabgegrenzt hätte. Prozessführungsbefugt ist immer derjenige, der ein eigenes Recht geltend macht. Dahingegen kann ein fremdes Recht nur ausnahmsweise im eigenen Namen verfolgt werden. Voraussetzung hierfür wäre dann eine
Prozessstandschaft. Hierbei gibt es die gesetzliche und gewillkürte..
Lyrebird
9.3.2025, 12:01:18
Da es ein
Parteiwechselist hätte ich nur den Rechtsnachfolger in das Rubrum aufgenommen (damit die richtige Partei vollstrecken kann!). Im unstreitigen Tatbestand die
Tatsachenzum
Parteiwechsel. In den Entscheidungsgründen dann etwas zu den rechtlichen Hintergründen des
Parteiwechsels, hier 1922 Abs. 1 BGB. Zum vorausgegangenen Kommentar: Da es sich um eine gesetzliche Rechtsnachfolge handelt, muss meiner Ansicht nach keine
Prozessführungsbefugnisgeprüft werden. Es handelt sich vielmehr um einen durch die erbrechtliche Rechtsnachfolge indizierten
Parteiwechsel, der nach herrschenden Meinung stets zulässig ist (Argument anhand 239 Abs. 1 ZPO). Es wird dann ein (durch 1922 Abs. 1 BGB nunmehr) eigenes Recht (des Erben) dann im eigenem Namen (durch den
Parteiwechsel) eingeklagt.
Lyrebird
24.3.2025, 23:46:28
Nachtrag: laut Jurafuchs aus Urteilsklausur > Rubrum > Parteibezeichnung -> „Aus Klarstellungsgründen ist es allerdings üblich, im Rubrum zumindest auch den Verstorbenen anzuführen.“ Dort als Formulierungsbeispiel: In dem Rechtsstreit der Erben des am ... verstorbenen Hubertus Alm, nämlich 1) Tina Alm, [Adresse], 2) Nina Alm, [Adresse], Kläger,
L.Goldstyn
8.1.2025, 22:20:56
Liebes Jurafuchs-Team, ihr schreibt: "Der gesetzliche
Parteiwechseltritt auch bei
Veräußerung der streitbefangenen Sache(§ 265 Abs. 2 S. 2 ZPO) [...] ein." § 265 Abs. 2 S. 2 ZPO sagt aber: "Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben." Auch in früheren Kapiteln wird das, wenn ich mich richtig erinnere, anders gehandhabt (
Prozessstandschaft). Vielen Dank!
JulianF
16.2.2025, 18:17:27
Zur Vertiefungsbox: Nach § 265 ist es doch gerade nicht so, dass der Erwerber der beweglichen Sache als Partei den Prozess übernehmen kann, der Kläger muss den Prozess als
Prozessstandschafterweiterführen, wozu er gesetzlich ermächtigt ist.