Öffentliches Recht
Staatsorganisations-Recht
Aufgaben & Pflichten des Bundespräsidenten
Aufgaben des Bundespräsidenten
Aufgaben des Bundespräsidenten
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Bundesregierung beschließt ein allgemeines Verbot von Studiengebühren. Das entsprechende Gesetz wird Bundespräsidentin P vorgelegt, die jedoch – wie bereits zuvor angekündigt – die Ausfertigung des Gesetzes verweigert, weil sie Studiengebühren für sinnvoll hält.
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Einordnung des Falls
Aufgaben des Bundespräsidenten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bundespräsidentin P handelt nur repräsentativ für die Bundesrepublik Deutschland und hat keine eigenständigen Handlungsbefugnisse.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Grundgesetz sieht vor, dass ein Gesetz erst dann in Kraft tritt, wenn die Bundespräsidentin es ausgefertigt hat.
Ja!
3. P darf nicht in die Gesetzgebung eingreifen und muss jedes Gesetz ausfertigen, das ihr vorgelegt wird.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Darüber hinaus darf P die Ausfertigung auch aus materiellen bzw. inhaltlichen Gründen ablehnen, wenn das Gesetz offensichtlich verfassungswidrig ist.
Ja, in der Tat!
5. War P befugt, die Ausfertigung des Gesetzes zu verweigern, weil sie Studiengebühren für sinnvoll hält?
Nein!
6. P könnte die Unterschrift verweigern, weil der Bund für die Studiengebühren nicht zuständig ist.
Genau, so ist das!
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