leicht

Diesen Fall lösen 86,8 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
Tags
Klassisches Klausurproblem

Die Bundesregierung beschließt ein allgemeines Verbot von Studiengebühren. Das entsprechende Gesetz wird Bundespräsidentin P vorgelegt, die jedoch – wie bereits zuvor angekündigt – die Ausfertigung des Gesetzes verweigert, weil sie Studiengebühren für sinnvoll hält.

Einordnung des Falls

Aufgaben des Bundespräsidenten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bundespräsidentin P handelt nur repräsentativ für die Bundesrepublik Deutschland und hat keine eigenständigen Handlungsbefugnisse.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Bundespräsidentin übernimmt als Staatsoberhaupt im Wesentlichen repräsentative Tätigkeiten, z.B. den Empfang ausländischer Staatsgäste oder die Vertretung des Bundes beim Abschluss völkerrechtlicher Verträge (Art. 59 Abs. 1 GG). Darauf beschränken sich die Aufgaben der P jedoch nicht. Sie fertigt bspw. auch Gesetze aus (Art. 82 GG) und ernennt die Bundesminister (Art. 64 GG). Politisch eigenständig handeln kann P insbesondere in Krisensituationen, um stabile Regierungsverhältnisse wiederherzustellen, wenn andere Verfassungsorgane sich als nicht mehr funktionsfähig erweisen, z.B. durch Bundestagsauflösung (Art. 63 Abs. 4, Art. 68 GG).

2. Das Grundgesetz sieht vor, dass ein Gesetz erst dann in Kraft tritt, wenn die Bundespräsidentin es ausgefertigt hat.

Ja!

„Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatte verkündet.“ (Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG). Vor der Ausfertigung befindet sich der Gesetzesbeschluss in einer Art Schwebezustand. Durch die Ausfertigung wird der Text des Gesetzes in einer schriftlichen Urkunde verbindlich festgestellt – erst danach kann das Gesetz in Kraft treten und Rechtswirkungen entfalten.

3. P darf nicht in die Gesetzgebung eingreifen und muss jedes Gesetz ausfertigen, das ihr vorgelegt wird.

Nein, das ist nicht der Fall!

Hier stellt sich die Frage, ob P eine Ausfertigungspflicht trifft oder ob ihr ein eigenes Prüfungsrecht im Hinblick auf das Gesetz zusteht. Es ist allgemein anerkannt, dass die Bundespräsidentin nur Gesetze ausfertigen muss bzw. darf, die die Kompetenzordnung des GG sowie das Gesetzgebungsverfahren eingehalten haben und damit formell rechtmäßig sind. Denn die Ausfertigung bezieht sich auf die „nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze" (Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG). Somit könnte P die Ausfertigung eines Gesetzes aus formellen Gründen verweigern, nicht aber aus politischen (sog. formelles Prüfungsrecht).

4. Darüber hinaus darf P die Ausfertigung auch aus materiellen bzw. inhaltlichen Gründen ablehnen, wenn das Gesetz offensichtlich verfassungswidrig ist.

Ja, in der Tat!

Im Ergebnis besteht Einigkeit darüber, dass der Bundespräsidentin ein sog. materielles Prüfungsrecht zusteht. Die Bundespräsidentin ist als Amtsträgerin an die Grundrechte und die Verfassung gebunden (Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3 GG). Mit dieser Bindung wäre es unvereinbar, wenn die Bundespräsidentin verpflichtet wäre, Handlungen vorzunehmen, die ihrer Auffassung nach gegen die Verfassung verstoßen. Allerdings fällt die Aufgabe der Gesetzgebung primär in den Aufgabenbereich von Bundestag und Bundesrat fällt. Aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt daher, dass die Bundespräsidentin nur eingreifen darf, wenn ein schwerer und offensichtlicher Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt (sog. Evidenzkontrolle). Die Bundespräsidentin hat auch die Möglichkeit, unter Berücksichtigung der Gewaltenteilung ein Gesetz auszufertigen, aber ihre Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes öffentlich anzumerken und eine gerichtliche Überprüfung anzuregen (so z.B. geschehen durch Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier hinsichtlich der Wiederaufnahme von Strafverfahren zuungunsten des Freigesprochenen nach § 362 Nr. 5 StPO).

5. War P befugt, die Ausfertigung des Gesetzes zu verweigern, weil sie Studiengebühren für sinnvoll hält?

Nein!

Der Bundespräsidentin steht ein formelles sowie ein eingeschränktes materielles Prüfungsrecht zu. Aus politischen Gründen darf sie die Ausfertigung eines Gesetzes aber nicht verweigern. P rügt hier gerade nicht die formelle Verfassungswidrigkeit des Gesetzes oder einen offensichtlichen Verstoß gegen das Grundgesetz. Sie hält Studiengebühren aus persönlichen bzw. politischen Gründen für sinnvoll. Dies berechtigt sie aber nicht zur Verweigerung der Ausfertigung, denn P ist zu politischer Neutralität verpflichtet.Unterlässt die Bundespräsidentin die Ausfertigung eines Gesetzes unter Berufung auf ihr Prüfungsrecht und meint der Bundestag, dass die Bundespräsidentin damit die Grenzen ihres Prüfungsrechts überschreite, so kann der Bundestag dies im Wege des Organstreitverfahrens (Art. 93 I Nr. 1 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 5, 63ff. BVerfGG) überprüfen lassen.

6. P könnte die Unterschrift verweigern, weil der Bund für die Studiengebühren nicht zuständig ist.

Genau, so ist das!

Der Bundespräsidentin steht ein formelles sowie ein eingeschränktes materielles Prüfungsrecht zu. Aus politischen Gründen darf sie die Ausfertigung eines Gesetzes aber nicht verweigern. Da die Länder für die Hochschulen zuständig sind, würde das Verbot der Studiengebühren die Gesetzgebungskompetenz des Bundes überschreiten. Damit ist es formell verfassungswidrig. Im Hinblick auf diesen Verstoß könnte P die Unterschrift verweigern (formelles Prüfungsrecht).In der Verfassungspraxis haben Bundespräsidenten bislang acht Mal Gesetze nicht ausgefertigt und nicht verkündet.

Jurafuchs kostenlos testen


🦊LEXD

🦊LEXDEROGANS

2.8.2020, 22:21:23

Eine kurze Darstellung der gängigen Argumente (Eid, Verwerfungsmonopol, etc.) wäre hilfreich...

IUS

iustus

5.4.2021, 11:44:08

Bindung des BP an Recht und Gesetz, Art 20, dazu: Gewaltenteilung: Gesetze verwerfen dürfen nur Judikativorgane, deswegen nur mat Evidenzkontrolle.

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

12.11.2021, 11:18:56

Hallo LEXDEROGANS, danke für deine berechtigte Anregung. iustus hat ja bereits einige Argumente geliefert, aber wir haben jetzt auch noch eine weitere Aufgabe hierzu hinzugefügt. Weitere Aufgaben zur Vertiefung dieses Streitstandes folgen zeitnah. Hoffe das hilft! Beste Grüße – Wendelin, für das Jurafuchs Team

RAP

Raphaeljura

14.4.2023, 05:29:23

Hallo. Gab es denn bereits eine materielle Evidenzkontrolle durch den Bundespräsidenten und wenn ja, mit welchem Ausgang? Und was ist denn der Maßstab? Also was bedeutet offensichtlich verfassungswidrig? Oder ist das beschränkt auf Verletzungen von Art. 1 und Art. 20 GG ?

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

21.7.2023, 09:57:02

Danke für Deine Frage @[Raphaeljura](207944)! In der Rechtspraxis gab es bislang acht Fälle, in denen Bundespräsidenten die Ausfertigung und Verkündung von Gesetzen verweigert haben, überwiegend aus formellen Gründen. In vielen Fällen hat der Bundestag die vom Bundespräsidenten beanstandeten Gesetze überarbeitet und neu eingebracht (vgl. dazu die Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages, WD 3 - 3000 - 257/20 vom 26.11.2020). Wann ein Fall der Evidenzkontrolle vorliegt, lässt sich sehr schwer abstrakt bestimmen. Der Fehler muss dem Gesetz geradezu auf die Stirn geschrieben sein, was aber für die Prüfung im Einzelfall auch nicht wirklich weiterhilft. Jedenfalls ist die Evidenzkontrolle nicht beschränkt auf Verletzungen von Art. 1 und Art. 20 GG. In der Klausursituation dürfte eher ein Fall vorkommen, in dem der Bundespräsident die Grenzen seines Prüfungsrechts überschreitet. Hoffe das hilft! Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team

lennart20

lennart20

16.5.2023, 11:18:45

Wo findet man die normative Zugrundelegung der Kompetenzzuteilung zu den Ländern? Ich habe nur den Kompetenztitel der Hochschulzulassung und der Hochschulabschlüsse in Art. 74 I Nr. 33 GG, also in der konkurrierenden Gesetzgebung gefunden, bzw. in der Abweichungskompetenz der Länder in Art. 72 III 1 Nr. 6 GG. Haben die Länder durch die Abweichungskompetenz im vorliegenden Fall die Gesetzgebungskompetenz für die Studiengebühren? Oder bin ich auf Abwegen?

lw1

lw1

15.6.2023, 16:48:06

Nach Art 30, 70 GG haben die Länder grundsätzlich die Kompetenz der Gesetzgebung inne. Nur wenn das Grundgesetz dem Bund ausdrücklich eine Kompetenz zuschreibt, ist der Bund für die Gesetzgebung zuständig (ausschließlich oder konkurrierend) gemäß Art. 70 I. Der Bund hat gemäß Art 74 I Nr. 33 nur die konkurrierende Gesetzgebung für die Hochschulzulassung inne (Abitur etc.). Im Umkehrschluss ergibt sich dann, dass für alle anderen Belange der Hochschule (u. A. Studiengebühren) der Bund keine Kompetenz hat und damit der Grundsatz der Länderkompetenz greift.


© Jurafuchs 2024