Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen

Die Revisionsklausur im Assessorexamen

Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)

Verwertung der Aussage im Ermittlungsverfahren trotz Verweigerung in der Hauptverhandlung beim Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO)

Verwertung der Aussage im Ermittlungsverfahren trotz Verweigerung in der Hauptverhandlung beim Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO)

14. Februar 2025

6 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A wird vor dem Landgericht angeklagt. Z sagt im Ermittlungsverfahren vollständig aus, verweigert aber im Prozess auf einige Fragen die Auskunft, um sich selbst zu schützen (§ 55 StPO). Zu diesen Fragen, zu denen Z sich bei der Polizei noch äußerte, wird deshalb Polizist P als Zeuge gehört, der Z vernommen hatte.

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Einordnung des Falls

Verwertung der Aussage im Ermittlungsverfahren trotz Verweigerung in der Hauptverhandlung beim Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Durfte die Aussage des P im Urteil verwertet werden (§ 252 StPO)?

Genau, so ist das!

Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, darf gemäß § 252 StPO im Urteil nicht verwertet werden. Die Norm knüpft also klar an das Zeugnis-, nicht an das Auskunftsverweigerungsrecht an. Dieses ist dem Zeugnisverweigerungsrecht auch nicht gleichzusetzen und schützt insbesondere nur den Zeugen, weshalb eine teleologische Erweiterung des § 252 StPO hier nicht angezeigt ist.Z berief sich nicht auf ein Zeugnis-, sondern sein Aussageverweigerungsrecht. Diesbezüglich greift § 252 StPO nicht, sodass die Aussagen verwertbar blieben.Bestehen Zeugnisverweigerungsrecht und Auskunftsverweigerungsrecht nebeneinander, muss deshalb zunächst ausgelegt werden, von welchem Recht der Zeuge Gebrauch macht.
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