Referendariat

Die Revisionsklausur im Assessorexamen

Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)

Verwertung der Aussage im Ermittlungsverfahren trotz Verweigerung in der Hauptverhandlung beim Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO)

Verwertung der Aussage im Ermittlungsverfahren trotz Verweigerung in der Hauptverhandlung beim Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO)

25. November 2024

4,8(423 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A wird vor dem Landgericht angeklagt. Z sagt im Ermittlungsverfahren vollständig aus, verweigert aber im Prozess auf einige Fragen die Auskunft, um sich selbst zu schützen (§ 55 StPO). Zu diesen Fragen, zu denen Z sich bei der Polizei noch äußerte, wird deshalb Polizist P als Zeuge gehört, der Z vernommen hatte.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Verwertung der Aussage im Ermittlungsverfahren trotz Verweigerung in der Hauptverhandlung beim Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Durfte die Aussage des P im Urteil verwertet werden (§ 252 StPO)?

Genau, so ist das!

Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, darf gemäß § 252 StPO im Urteil nicht verwertet werden. Die Norm knüpft also klar an das Zeugnis-, nicht an das Auskunftsverweigerungsrecht an. Dieses ist dem Zeugnisverweigerungsrecht auch nicht gleichzusetzen und schützt insbesondere nur den Zeugen, weshalb eine teleologische Erweiterung des § 252 StPO hier nicht angezeigt ist.A berief sich nicht auf ein Zeugnis-, sondern sein Aussageverweigerungsrecht. Diesbezüglich greift § 252 StPO nicht, sodass die Aussagen verwertbar blieben.Bestehen Zeugnisverweigerungsrecht und Auskunftsverweigerungsrecht nebeneinander, muss deshalb zunächst ausgelegt werden, von welchem Recht der Zeuge Gebrauch macht.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

AL

Alicia

25.5.2024, 17:12:03

Geht es nicht um die Aussage des Z?

LELEE

Leo Lee

27.5.2024, 09:18:14

Hallo Alicia, vielen Dank für die sehr gute Frage! Du hast zunächst Recht: Es geht erstmal um die Aussage des Z gegenüber P. Jedoch beschäftigt sich die Frage hier vornehmlich mit der Verwendung ebendieser Aussage, indem der P als ZEUGE (also mittelbar) verhört wird, weshalb die Frage nach der Verwertbarkeit der Aussage des P als Zeuge über das, was der Z wiederum gesagt hat, betroffen ist :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

vulpes iuris

vulpes iuris

5.11.2024, 13:46:24

Alicia meinte vermutlich die Buchstabenverwechslung in der Subsumtion. Gibt in dieser App gefühlt keine Aufgabe, in der die Personen nicht mindestens (!) einmal verwechselt werden. 😉


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen