+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A wird vor dem Landgericht angeklagt. Im Ermittlungsverfahren wird seine Verlobte V als Geschädigte durch den Ermittlungsrichter E über ihr Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO) belehrt und vernommen. Im Prozess verweigert V die Aussage. E wird über Vs Aussage vernommen.

Einordnung des Falls

Vernehmung der richterlichen Verhörsperson, § 252 StPO

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. § 252 StPO normiert hinsichtlich früherer Aussagen der V grundsätzlich ein Beweisverwertungsverbot, wenn sie in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht.

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Ja, in der Tat!

Wenn V als Verlobte des Angeklagten von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO Gebrauch macht, besteht hinsichtlich früherer Aussagen gemäß § 252 StPO ein allgemeines Verwertungsverbot. Diese teleologische Erweiterung über den Wortlaut des § 252 StPO hinaus ist angezeigt, um einen umfassenden Schutz des Zeugnisverweigerungsrechts zu gewährleisten.Hinsichtlich früherer Aussagen der V besteht damit dem Grunde nach ein Verwertungsverbot gemäß § 252 StPO. Entsprechend darf auch die Verhörsperson in der Hauptverhandlung grundsätzlich nicht vernommen werden.

2. Darf die Aussage des E über die ermittlungsrichterlichen Vernehmung verwertet werden (§ 252 StPO).

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Ja!

Der BGH verneint eine teleologische Extension des § 252 StPO, wenn die aussageverweigerungsberechtigte Zeugin (1) im Ermittlungsverfahren von einem Richter vernommen wurde, (2) ordnungsgemäß belehrt wurde und (3) der Richter in der Hauptverhandlung über die Vernehmung aussagt. Verzichte die Zeugin bei einer verfahrensrechtlich hervorgehobenen richterlichen Vernehmung bewusst auf ihr Verweigerungsrecht, überwiege auch bei späterer Zeugnisverweigerung das Interesse der Strafrechtspflege an der Verwertung der früheren Aussage. Einer qualifizierten Belehrung über diese Umstände bedarf es nicht. Eine solche verlangt die Rechtsprechung nur, wenn Belehrungsfehler korrigiert werden sollen, was hier gerade nicht der Fall ist.Da V ordnungsgemäß belehrt und von einem Ermittlungsrichter vernommen wurde, durfte ihre Aussage über die Vernehmung von E eingeführt und verwertet werden.Achtung: Einer bloßen Verlesung der Aussage steht dagegen der klare Wortlaut des § 252 StPO entgegen.

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