Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Vernehmung der richterlichen Verhörsperson, § 252 StPO
Vernehmung der richterlichen Verhörsperson, § 252 StPO
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird vor dem Landgericht angeklagt. Im Ermittlungsverfahren wird seine Verlobte V als Geschädigte durch den Ermittlungsrichter E über ihr Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO) belehrt und vernommen. Im Prozess verweigert V die Aussage. E wird über Vs Aussage vernommen.
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Einordnung des Falls
Vernehmung der richterlichen Verhörsperson, § 252 StPO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. § 252 StPO normiert hinsichtlich früherer Aussagen der V grundsätzlich ein Beweisverwertungsverbot, wenn sie in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Darf die Aussage des E über die ermittlungsrichterlichen Vernehmung verwertet werden (§ 252 StPO).
Ja!
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