Strafrecht

Strafprozessrecht

Verfahrensgrundsätze (Prozessmaxime)

Grundsatz In dubio pro reo - Einführungsfall

Grundsatz In dubio pro reo - Einführungsfall

2. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A ist des Diebstahls (§ 242 StGB) angeklagt. Man hat ihn mit einer jetzt leeren Brieftasche erwischt, die aus Os Auto gestohlen wurde. A gibt an, er habe sie gefunden und sei auf dem Weg zum Fundbüro. Nichts deutet darauf hin, dass er am Tatort war.

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Einordnung des Falls

Grundsatz In dubio pro reo - Einführungsfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Gericht zweifelt an As Strafbarkeit. Besagt der Grundsatz „in dubio pro reo”, dass das Gericht bei Zweifeln am Sachverhalt den für den Angeklagten günstigeren Geschehensablauf zugrunde legen muss (Art. 20 Abs. 3 GG, § 261 StPO)?

Ja!

Der in-dubio-pro-reo-Grundsatz greift, wenn das Gericht (nach der Beweiswürdigung) am Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Tatbestandsmerkmals zweifelt. Von mehreren für möglich erachteten Sachverhaltsalternativen muss es dann diejenige zugrunde legen, die für den Angeklagten am günstigsten wirkt („Im Zweifel für den Angeklagten”). Dies ist der Sachverhalt, der die für den Angeklagten günstigere Rechtsfolge auslöst. Das kann ein Freispruch sein, aber auch eine Strafmilderung (§ 49 Abs. 1 StGB).Hintergrund ist die Unschuldsvermutung (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 2 EMRK). Nur der schuldige Angeklagte darf verurteilt werden. Kann das Gericht sich nicht zweifelsfrei von seiner Schuld überzeugen, so verbietet sich die Verurteilung.
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2. Der Grundsatz in dubio pro reo ist eine Beweisregel, da er die Art und Weise vorschreibt, wie das Gericht die Beweise zu würdigen hat.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der in-dubio-Grundsatz ist keine Beweisregel, sondern eine Entscheidungsregel. Er sagt nichts darüber aus, wie der Tatrichter die Beweise zu würdigen hat, sondern greift erst nach abgeschlossener Beweiswürdigung ein. Ist das Gericht nach vollständiger Beweiswürdigung noch nicht vom Vorliegen eines belastenden Sachverhalts überzeugt, muss der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt zugrunde gelegt werden.Bevor das Gericht nach dem in-dubio-Grundsatz vorgeht, hat es die Pflicht, den Sachverhalt so weit wie möglich aufzuklären (Untersuchungsgrundsatz, § 244 Abs. 2 StPO). Nur wenn ihm dann noch Zweifel verbleiben, greift der in-dubio-Grundsatz.

3. Das Gericht zweifelt an As Strafbarkeit. Ist A trotzdem nach § 242 Abs. 1 StGB zu verurteilen?

Nein, das trifft nicht zu!

Bestehen Zweifel des Gerichts am Vorliegen eines Sachverhalts, muss es den Sachverhalt zugrunde legen, der die für den Angeklagten günstigere Rechtsfolge auslöst. Achtung: der Grundsatz ist nicht schon verletzt, wenn das Gericht hätte zweifeln müssen, sondern nur wenn es tatsächlich gezweifelt hat und nicht zugunsten des Angeklagten entscheidet.Das Gericht zweifelt hier daran, dass A tatsächlich den Diebstahl begangen hat. Da es diese Zweifel vorliegend nicht ausräumen konnte, muss es den für A günstigeren Sachverhalt zugrunde legen. Dies ist der durchaus mögliche Geschehensablauf, in dem A die leere Brieftasche, vom Täter weggeworfen, auffindet und sie zum Fundbüro bringen will. Legt man diesen Sachverhalt zugrunde, ist A freizusprechen.
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