Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Verwaltungsvollstreckung
Grundfall: Sofortiger Vollzug (§ 6 Abs. 2 VwVG)
Grundfall: Sofortiger Vollzug (§ 6 Abs. 2 VwVG)
7. März 2025
10 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Peterson (P) ist im Zelturlaub, als durch ein Unwetter ein Baum auf seinem Grundstück in Schieflage gerät und nun jederzeit auf die Straße fallen könnte. Behörde B beauftragt deswegen Unternehmerin U unverzüglich mit dem Fällen des Baumes. Der Behörde B ist bekannt, dass P sehr an dem Baum hängt und ihn auf keinen Fall selbst fällen würde.
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Einordnung des Falls
Grundfall: Sofortiger Vollzug (§ 6 Abs. 2 VwVG)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B hat durch die Beauftragung von U einen Verwaltungsakt gegenüber P erlassen.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Vorschriften des VwVG sind nur anwendbar, wenn ein Verwaltungsakt erlassen wurde.
Nein!
3. Materiellrechtlich muss zunächst ein Eilfall vorliegen. Dies ist hier anzunehmen.
Genau, so ist das!
4. Kommt es darauf an, ob B hier einen Grundverwaltungsakt hätte erlassen dürfen?
Ja, in der Tat!
5. B hat unmittelbaren Zwang ausgeübt. Die Voraussetzungen des Zwangsmittels liegen vor.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Aleks_is_Y
6.3.2024, 17:24:20
Handelt es sich vorliegend (zumindest in Berlin) nicht eher um eine Maßnahme nach ASOG, da bei der Abgrenzung die
hypothetische Einwilligungheranzgezogen wird, wovon bei einem Baum, der umzustürzen droht, auszugehen wäre?

styx 🦦
16.3.2024, 10:38:08
Das habe ich mich auch gefragt. Nach hM wäre das doch eher eine
unmittelbare Ausführung, wenn es dem mutmaßlichen Willen des Adressaten entspricht?
HanDerenoglu
17.1.2025, 10:01:14
Hab auch angenommen, dass es sich um eine
unmittelbare Ausführunghandelt @[Jurafuchs](221881) könnt ihr dazu bitte Stellung nehmen

Tim Gottschalk
6.2.2025, 06:57:38
Hallo @[Aleks_is_Y](225618), @[k
erberos 🦦](227264) und @[HanDerenoglu](278097), ihr habt Recht, man würde diesen Fall richtigerweise als
unmittelbare Ausführungansehen. Das war von unserer Seite aus an dieser Stelle nicht gewollt, weswegen wir den Fall so abwandeln werden, dass eine
unmittelbare Ausführungausscheidet. Viele Grüße, Tim - für das Jurafuchs-Team @[Wendelin Neubert](409)
Phil
7.12.2024, 20:31:17
Wieso ist die letzte Frage als falsch zu beantworten? Geht es nicht darum, ob die
Ersatzvornahmezulässig ausgeübt wurde?
Rechtsanwalt B. Trüger
10.12.2024, 12:29:02
In der Aufgabe wird danach gefragt, ob B unmittelbaren Zwang ausgeübt hat und, ob die Voraussetzungen des
Zwangsmittels vorliegen. Es handelt sich ja hier aber nicht um unmittelbaren Zwang, sondern wie du schon richtig geschrieben hast um eine
Ersatzvornahme. Aus diesem Grund muss auch mit stimmt nicht geantwortet werden :)
Anne
25.1.2025, 18:48:38
Wenn ich den fiktiven Grund-VA auf die landesrechtliche Generalklausel für das Gefahrenabwehrrecht stütze,
bemisst sich der sofortige Vollzug nicht nach den polizeirechtlichen Normen?

Carlium
22.2.2025, 10:59:28
Bei dem gestreckten Verfahren muss ein VA für die Vollstreckung nicht rechtmäßig sondern nur bestandskräftig sein. Bei dem
Sofortvollzugmuss der hypothetische VA aber rechtmäßig sein. Wieso ist das so?