Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Verwaltungsvollstreckung
Grundfall: Sofortiger Vollzug (§ 6 Abs. 2 VwVG)
Grundfall: Sofortiger Vollzug (§ 6 Abs. 2 VwVG)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Peterson (P) ist im Zelturlaub, als durch ein Unwetter ein Baum auf seinem Grundstück in Schieflage gerät und nun jederzeit auf die Straße fallen könnte. Behörde B beauftragt deswegen Unternehmerin U unverzüglich mit dem Fällen des Baumes.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Grundfall: Sofortiger Vollzug (§ 6 Abs. 2 VwVG)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B hat durch die Beauftragung von U einen Verwaltungsakt gegenüber P erlassen.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Vorschriften des VwVG sind nur anwendbar, wenn ein Verwaltungsakt erlassen wurde.
Nein!
3. Materiellrechtlich muss zunächst ein Eilfall vorliegen. Dies ist hier anzunehmen.
Genau, so ist das!
4. Kommt es darauf an, ob B hier einen Grundverwaltungsakt hätte erlassen dürfen?
Ja, in der Tat!
5. B hat unmittelbaren Zwang ausgeübt. Die Voraussetzungen des Zwangsmittels liegen vor.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Aleks_is_Y
6.3.2024, 17:24:20
Handelt es sich vorliegend (zumindest in Berlin) nicht eher um eine Maßnahme nach ASOG, da bei der Abgrenzung die hypothetische Einwilligung heranzgezogen wird, wovon bei einem Baum, der umzustürzen droht, auszugehen wäre?
kerberos 🦦
16.3.2024, 10:38:08
Das habe ich mich auch gefragt. Nach hM wäre das doch eher eine
unmittelbare Ausführung, wenn es dem mutmaßlichen Willen des Adressaten entspricht?