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Grundfall: Sofortiger Vollzug (§ 6 Abs. 2 VwVG)
Sachverhalt
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Fall: Abgrenzung des Sofortvollzugs und des unmittelbaren Zwangs
A hat beim Verlassen der Wohnung vergessen, den Fernseher auszustellen. Weil ein Krimi läuft, denkt Nachbar B, A würde eine andere Person verletzen und ruft die Polizei. Die Beamtin P tritt – ohne Vorwarnung – As Wohnungstür auf.
Sofortvollzug bei vorangegangenem Grundverwaltungsakt (verkürztes Verfahren)
Aktivistin A hat sich zur Blockade des Autoverkehrs auf die Straße gesetzt. Polizistin P fordert sie auf, die Straße zu verlassen. Als A der Aufforderung nicht nachkommt, trägt P sie von der Straße.