Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Verwaltungsvollstreckung
Fall: Abgrenzung des Sofortvollzugs und des unmittelbaren Zwangs
Fall: Abgrenzung des Sofortvollzugs und des unmittelbaren Zwangs
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A hat beim Verlassen der Wohnung vergessen, den Fernseher auszustellen. Weil ein Krimi läuft, denkt Nachbar B, A würde eine andere Person verletzen und ruft die Polizei. Die Beamtin P tritt – ohne Vorwarnung – As Wohnungstür auf.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Fall: Abgrenzung des Sofortvollzugs und des unmittelbaren Zwangs
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. P hat einen Verwaltungsakt gegenüber A erlassen.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Maßnahme erfolgte als Verwaltungsvollstreckung im gestreckten Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 VwVG.
Nein!
3. Der Sofortvollzug ist ein Zwangsmittel im Sinne von § 9 VwVG.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. P hat unmittelbaren Zwang angewendet, als sie die Tür aufgebrochen hat.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
jess11O
18.8.2024, 11:23:35
Wie genau würde man diese Lösung dann mit den polizeirechtlichen Vorschriften verbinden? Beim Lesen des Sachverhalts hätte ich nämlich vorrangig an § 36 PolG BW gedacht und jetzt bin ich ein wenig verwirrt. Vielen Lieben Dank schon einmal, für eure Antwort und diese hilfreichen Fälle! :)