Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Verwaltungsvollstreckung
Fall: Abgrenzung des Sofortvollzugs und des unmittelbaren Zwangs
Fall: Abgrenzung des Sofortvollzugs und des unmittelbaren Zwangs
3. April 2025
4 Kommentare
4,8 ★ (6.311 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A hat beim Verlassen der Wohnung vergessen, den Fernseher auszustellen. Weil ein Krimi läuft, denkt Nachbar B, A würde eine andere Person verletzen und ruft die Polizei. Die Beamtin P tritt – ohne Vorwarnung – As Wohnungstür auf.
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Einordnung des Falls
Fall: Abgrenzung des Sofortvollzugs und des unmittelbaren Zwangs
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. P hat einen Verwaltungsakt gegenüber A erlassen.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Maßnahme erfolgte als Verwaltungsvollstreckung im gestreckten Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 VwVG.
Nein!
3. Der Sofortvollzug ist ein Zwangsmittel im Sinne von § 9 VwVG.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. P hat unmittelbaren Zwang angewendet, als sie die Tür aufgebrochen hat.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
jess11O
18.8.2024, 11:23:35
Wie genau würde man diese Lösung dann mit den polizeirechtlichen Vorschriften verbinden? Beim Lesen des Sachverhalts hätte ich nämlich vorrangig an § 36 PolG BW gedacht und jetzt bin ich ein wenig verwirrt. Vielen Lieben Dank schon einmal, für eure Antwort und diese hilfreichen Fälle! :)
Lena22
14.12.2024, 15:55:21
Hallo, womöglich habe ich gerade einfach einen Denkfehler, ich verstehe allerdings gerade nicht, weshalb das keine
unmittelbare Ausführungnach § 8 I PolG (BW) darstellt? Es ging ja gerade kein VA voraus. liebe Grüße :)
Leo Lee
15.12.2024, 15:14:20
Hallo Lena22, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! in der Tat könnte man meinen, es handele sich hier um eine
unmittelbare Ausführung; dies ist insofern nachvollziehbar, als diese beiden Institute relativ nah beieinander liegen. Beachte allerdings, dass die unmittelbaren Ausführungen sich insofern von dem
Sofortvollzugunterscheidet, als bei der unmittelbaren Ausführungen die Handlung der Polizei MIT dem mutm. Willen des Betroffenen passiert, während beim
Sofortvollzugdagegen gehandelt wird. D.h., wenn ein Baum ohne VA gefällt wird, weil er zu stürzen droht, dann liegt das Fällen im Sinne des Adressaten, weshalb eher eine unm. Ausführung in Betracht kommt. Allerdings entspricht das Aufbrechen der Tür aufgrund eines Horrorfilms gerade nicht (zumindest für gewöhnlich) dem mut. Willen des Adressaten, weshalb hier der
Sofortvollzugeinschlägig ist. Hierzu kann ich i.Ü. die sehr gute Übersicht der FU-Berlin (zum berliner Recht, was allerdings sich dogmatisch nicht unterscheidet) empfehlen (findest du hier: https://www.jura.fu-berlin.de/studium/lehrplan/lehrveranstaltungsarchiv/0405ws/v_gk_oe_recht_IV/oe16.pdf) :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Lena22
15.12.2024, 15:16:34
Super Erklärung, lieben Dank!