Telefonüberwachung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B ist eines Raubes verdächtig, da in seiner WG die Beute aus einer Raubserie gefunden wurde. Weil anderweitige Ermittlungen aussichtslos sind, erlangt Staatsanwalt S beim zuständigen Richter einen Abhörbeschluss über Bs Handy. In einem Telefonat berichtet B über den Raub.
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Einordnung des Falls
Telefonüberwachung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Abhören des Mobiltelefons des B stellt eine Telekommunikationsüberwachung (§ 100a StPO) dar.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Telekommunikation darf ohne Wissen des Betroffenen nie überwacht und aufgezeichnet werden.
Nein!
3. Die Telekommunikationsüberwachung ist stets zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre (§ 100a StPO).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Bestand hier ein auf bestimmte Tatsachen begründeter Verdacht einer Katalogtat (§ 100a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO)?
Ja, in der Tat!
5. Wog diese Tat auch im Einzelfall schwer (§ 100a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO)?
Ja!
6. Weil auch die übrigen Voraussetzungen (Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes und Richtervorbehalt) vorliegen, dürfen die durch das Abhören erlangten Erkenntnisse gegen B verwertet werden.
Genau, so ist das!
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