+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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A wird wegen schweren Raubes (§§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 StGB) verurteilt. Er verwendete während der Tat ein Motorrad (Wert: €10.000), das im Urteil als Tatmittel eingezogen wird (§ 74 Abs. 1 StGB). Im Rahmen der Strafzumessung wird die Einziehung mit keinem Wort erwähnt.

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Einordnung des Falls

Strafzumessung - Einziehung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Tatrichter kann im Urteil die Einziehung (§§ 73ff. StGB) anordnen.

Ja, in der Tat!

Als gegen das Eigentum gerichtete Sanktionen können die Einziehung von Taterträgen (§ 73 StGB), Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten (§ 74 StGB) sowie die Unbrauchbarmachung derselben angeordnet werden. Verschaffe dir einen Überblick über die Regelungen der §§73ff. StGB. Klausurprobleme können mit dem Gesetz und dem Kommentar regelmäßig einer vertretbaren Lösung zugeführt werden.
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2. Die Strafzumessung ist revisibel, da das Tatgericht die erfolgte Einziehung des Tatmittels (§ 74 Abs. 1 StGB) bei der konkreten Strafzumessung nicht berücksichtigte.

Ja!

Die Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten gegen Tatbeteiligte (§ 74 Abs. 1, 3 StGB) ist eine Nebenstrafe. Die Strafe muss insgesamt eine angemessene Reaktion auf die Tat des Angeklagten darstellen. Wird die Einziehung angeordnet, muss das Urteil deshalb erkennen lassen, dass das Gericht den Strafcharakter der Einziehung erkennt und eine Gesamtschau mit der Hauptsache vorgenommen hat. Denn die Einziehung ist bestimmender Strafzumessungsgesichtspunkt (§ 267 Abs. 3 S. 1 StPO), wenn Sachen von nicht unerheblichem Wert eingezogen wurden.Vorliegend genügt das Urteil diesen Anforderungen nicht. Es liegt ein Darstellungsfehler vor.

3. Die Einziehung muss nach Ansicht der Rechtsprechung in der Strafzumessung auch beachtet werden, wenn nur Taterträge eingezogen werden (§ 73 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Einziehung von Taterlösen (§ 73 StGB) verfolgt nach Meinung der Rechtsprechung nicht repressiv-vergeltende, sondern präventiv-ordnende Ziele und sei daher keine dem Schuldgrundsatz unterliegende strafähnliche Maßnahme. Es handele sich um eine kondiktionsähnliche Maßnahmen eigener Art. Damit sei sie in der Strafzumessung nicht zu berücksichtigen.

4. Nach einer Literaturmeinung ist dagegen auch die Einziehung von Taterträgen Strafzumessungsgesichtspunkt.

Ja, in der Tat!

Ein Teil der Literatur vertritt die Ansicht, dass auch die Einziehung von Taterträgen Strafcharakter hat und damit in der Strafzumessung berücksichtigt werden muss. Die Literatur sieht sich durch die letzte Änderung der Normen zur Einziehung bestätigt, mit der der Gesetzgeber das "Brutto-Prinzip" in der Einziehung stärkte. Der Verurteilte muss etwas „durch die Tat“ oder „für die Tat“ erlangt haben, nicht mehr "aus der Tat". Es können also auch Gegenstände eingezogen werden, die nicht unmittelbar der Tat entstammen. Die Literatur zieht diese weite Regelung als Argument gegen den rein kondiktionsähnlichen Charakter der Regelung heran.

5. Das Revisionsgericht hebt den Rechtsfolgenausspruch nur im Bezug auf die Hauptstrafe auf, lässt aber die (ordnungsgemäße) Einziehungsanordnung bestehen.

Nein!

Eine Teilaufhebung (vgl. § 353 Abs. 1 StPO) ist entsprechend den für die Teilanfechtung geltenden Grundsätzen nur zulässig, wenn der für die Aufhebung vorgesehene Urteilsteil selbstständig geprüft und rechtlich beurteilt werden kann, ohne dass auf die übrigen Teile der Entscheidung eingegangen zu werden braucht. Die Nichtbeachtung der Einziehung in der Strafzumessung führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs, also auch der begründeten Einziehungsanordnung. Denn sie steht in einem engen Zusammenhang mit der Strafzumessung, da es im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts steht, die Einziehung vorzunehmen. Hierbei spielt auch die Frage der Verhältnismäßigkeit der Gesamtstrafe eine zentrale Rolle.
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