Strafzumessung - Einziehung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird wegen schweren Raubes (§§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 StGB) verurteilt. Er verwendete während der Tat ein Motorrad (Wert: €10.000), das im Urteil als Tatmittel eingezogen wird (§ 74 Abs. 1 StGB). Im Rahmen der Strafzumessung wird die Einziehung mit keinem Wort erwähnt.
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Einordnung des Falls
Strafzumessung - Einziehung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Tatrichter kann im Urteil die Einziehung (§§ 73ff. StGB) anordnen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Strafzumessung ist revisibel, da das Tatgericht die erfolgte Einziehung des Tatmittels (§ 74 Abs. 1 StGB) bei der konkreten Strafzumessung nicht berücksichtigte.
Ja!
3. Die Einziehung muss nach Ansicht der Rechtsprechung in der Strafzumessung auch beachtet werden, wenn nur Taterträge eingezogen werden (§ 73 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Nach einer Literaturmeinung ist dagegen auch die Einziehung von Taterträgen Strafzumessungsgesichtspunkt.
Ja, in der Tat!
5. Das Revisionsgericht hebt den Rechtsfolgenausspruch nur im Bezug auf die Hauptstrafe auf, lässt aber die (ordnungsgemäße) Einziehungsanordnung bestehen.
Nein!
Fundstellen
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