Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit III: Verletzungen des sachlichen Rechts (Sachrüge)
Strafzumessung - Strafschärfende Berücksichtigung zulässigen Verteidigungsverhaltens
Strafzumessung - Strafschärfende Berücksichtigung zulässigen Verteidigungsverhaltens
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 223, 224 Abs. 1 StGB) verurteilt. Im Prozess gibt A an, er sei attackiert worden und habe sich nur zur Wehr gesetzt. Das Gericht sieht das als Schutzbehauptung und wertet es strafschärfend, dass A die beiden Opfer der versuchten Körperverletzung verdächtig machen wolle.
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Einordnung des Falls
Strafzumessung - Strafschärfende Berücksichtigung zulässigen Verteidigungsverhaltens
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Angeklagter muss im Strafprozess immer die Wahrheit sagen.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es ist rechtsfehlerhaft, zulässiges Verteidigungsverhalten strafschärfend zu werten.
Genau, so ist das!
3. Vorliegend durfte das Gericht As Vorwurf strafschärfend werten, da er die Grenze zulässigen Verteidigungsverhaltens überschritten hat.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Roland
10.11.2023, 18:07:56
ich meine, es ist umstritten, ob den Beschuldigten eine Wahrheitspflicht trifft. Eine Ansicht sagt nein, die hM sagt grundsätzlich ja aber es habe für den Angeklagten keine Konsequenzen, wenn er lügt. Für den Verteidiger kann es aber Konsequenzen haben, wenn er den Angeklagten zu einer Lüge rät und damit zu einer Falschaussage anstiftet. Mein Kenntnisstand beruht aber auf der Vorlesung von vor einigen Jahren, mag sich auch geändert haben.