Landesrecht (im Aufbau)
Bauordnungsrecht Berlin
Eingriffsbefugnisse der Bauaufsichtsbehörden
Vertiefung 4: Vertrauensschutz und Duldung
Vertiefung 4: Vertrauensschutz und Duldung
4. April 2025
2 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

A hat vor 15 Jahren ein baurechtswidriges Wochenendhaus im Außenbereich errichtet. Baubehörde B kennt die rechtswidrigen Umstände seit dieser Zeit und ist bisher nicht eingeschritten. Als Baubehörde B plötzlich den Abriss anordnet, beruft sich A auf Bestands- und Vertrauensschutz.
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Einordnung des Falls
Vertiefung 4: Vertrauensschutz und Duldung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Baubehörde kann baurechtswidrige Zustände vorübergehend dulden.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Baubehörde B hat das baurechtswidrige Wochenendhaus hier aktiv geduldet.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Das Wochenendhaus ist angesichts seines langen Bestehens mittlerweile bestandsgeschützt.
Nein!
4. Die Befugnis zum bauaufsichtlichen Einschreiten wurde hier allerdings aus Vertrauensschutzgründen verwirkt und ist damit grob unbillig.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Kurzhals
5.2.2025, 23:29:54
Wäre aber eine
Verwirkungbei (jahrelanger) aktiver Duldung durch die Bau
behördedenkbar? Bspw. wenn die Bau
behördeerst weit nach Ende des dem Bürger zug
esicherten Duldungszeitraums gegen das Bauvorhaben vorgeht. Oder ist eine
Verwirkungsowohl bei vorheriger aktiver als auch passiver Duldung stets ausgeschlossen?
okalinkk
21.3.2025, 13:34:14
Würde mich auch interessieren. Ich schätze mal, dass bei einer aktiven Duldung aber auch keine
Verwirkungmöglich ist. Eine solche geht ja nur bei einem subjektiven Recht, und nicht bei öffentlicher Gefahfenabwehr