Examensrelevante Rechtsprechung
Rechtsprechung Öffentliches Recht
Grundrechte
Rechtmäßigkeit von Kruzifixen im Eingangsbereich von staatlichen Gebäuden
Rechtmäßigkeit von Kruzifixen im Eingangsbereich von staatlichen Gebäuden
3. Februar 2026
19 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die bayerische Staatsregierung regelt in § 28 der Geschäftsordnung für bayerische Behörden (AGO): „Im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes ist als Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns gut sichtbar ein Kreuz anzubringen“. K, eine als Körperschaft des öffentlichen Rechts verfasste Glaubensgemeinschaft, begehrt die Aufhebung des § 28 AGO und die Entfernung der Kreuze.
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