Öffentliches Recht

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Grundrechte

Rechtmäßigkeit von Kruzifixen im Eingangsbereich von staatlichen Gebäuden (BVerwG, Urt. v. 19.12.2023, Az. BVerwG 10 C 5.22)

Rechtmäßigkeit von Kruzifixen im Eingangsbereich von staatlichen Gebäuden (BVerwG, Urt. v. 19.12.2023, Az. BVerwG 10 C 5.22)

30. Mai 2025

8 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die bayerische Staatsregierung regelt in § 28 der Geschäftsordnung für bayerische Behörden (AGO): „Im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes ist als Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns gut sichtbar ein Kreuz anzubringen“. K, eine als Körperschaft des öffentlichen Rechts verfasste Glaubensgemeinschaft, begehrt die Aufhebung des § 28 AGO und die Entfernung der Kreuze.

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Einordnung des Falls

Rechtmäßigkeit von Kruzifixen im Eingangsbereich von staatlichen Gebäuden (BVerwG, Urt. v. 19.12.2023, Az. BVerwG 10 C 5.22)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 16 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bei § 28 AGO handelt es sich um eine Organisations- und Dienstvorschrift (Verwaltungsvorschrift). Ist hinsichtlich des Begehrens, § 28 AGO aufheben zu lassen, die prinzipale Normenkontrolle (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) statthaft?

Nein, das trifft nicht zu!

Die statthafte Antragsart richtet sich nach dem Begehren des Rechtsschutzsuchenden (vgl. § 88, § 122 Abs. 1 VwGO). Die prinzipale Normenkontrolle gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist statthaft, wenn der Antragsteller die Prüfung der Gültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften begehrt. Rechtsvorschriften i.S.d. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO sind alle abstrakt-generellen Regelungen mit Außenwirkung. § 28 AGO als Organisationsvorschrift ist eine Verwaltungsvorschrift. Verwaltungsvorschriften sind von der Exekutive erlassene Rechtssätze, die grundsätzlich nur im behördeninternen Bereich Wirkung entfalten. Als rein interne Direktive der Verwaltung hat die Norm keine Außenwirkung. Sie ist daher keine Rechtsvorschrift i.S.d. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO und damit kein tauglicher Gegenstand der prinzipalen Normenkontrolle. Beachte, dass Verwaltungsvorschriften wegen ihrer grundsätzlich fehlenden Außenwirkung nicht unmittelbar gerichtlich angreifbar sind. Der Bürger kann allerdings gegen behördliche Vollzugsakte klagen, die auf diese gestützt sind - hier also das Aufhängen der Kreuze. Andere Arten der Verwaltungsvorschriften sind gesetzesauslegende, -konkretisierende, -vertretende und ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften. Eine mittelbare Außenwirkung wird für ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG - der Selbstbindung der Verwaltung - angenommen. Nach der Rspr. des BVerwG haben gesetzeskonkretisierende Verwaltungsvorschriften, wie die TA-Lärm oder TA-Luft unter bestimmten Voraussetzungen sogar unmittelbare Außenwirkung: Erforderlich ist, dass der Vorschrift ein umfangreiches Beteiligungsverfahren vorausging, sie dem Erkenntnisstand Rechnung getragen hat und nicht durch Erkenntnisfortschritte überholt ist.
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2. Hinsichtlich des Begehrens, die aufgehängten Kreuze entfernen zu lassen, ist die allgemeine Leistungsklage statthaft.

Ja!

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren der Klägerin (vgl. § 88 VwGO). Begehrt die Klägerin eine Leistung, d.h. ein Tun, Dulden oder Unterlassen, die nicht in der Aufhebung oder dem Erlass eines Verwaltungsakts i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG besteht, ist die allgemeine Leistungsklage statthaft. Die allgemeine Leistungsklage ist in der VwGO nicht normiert. Ihre Existenz wird aber etwa in §§ 43 Abs. 2, 111 VwGO vorausgesetzt und sie ist gewohnheitsrechtlich anerkannt. K begehrt die Entfernung der aufgehängten Kreuze. Mangels Regelungswirkung, d.h. dem einseitigen Setzen von Rechtsfolgen, handelt es sich dabei um einen Realakt bzw. schlicht hoheitliches Handeln, sodass die allgemeine Leistungsklage statthaft ist. Die Rechtsnatur des Entfernens der Kreuze hängt davon ab, wie man das Anbringen der Kreuze rechtlich bewertet: Wegen der actus-contrarius-Theorie teilen Ursprungs- und Aufhebungsakt nämlich ihre Rechtsnatur. Da das Anbringen der Kreuze auf einer Verwaltungsvorschrift ohne Außenwirkung, d.h. einer internen Direktive ohne Bindungswirkung gegenüber Bürgern, beruht, liegt kein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG, sondern ein Realakt vor. Damit erfolgt auch die Entfernung mittels Realakt.

3. K müsste überdies klagebefugt sein (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Scheidet eine mögliche Verletzung von Art. 4 Abs. 1, 3 Abs. 3 GG bereits deswegen aus, weil K als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert ist?

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist eine mitgliedschaftlich verfasste juristische Person des öffentlichen Rechts. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Anstalten und Stiftungen. Gemäß Art. 19 Abs. 3 GG gelten die Grundrechte auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Erfasst sind grundsätzlich nur juristische Personen des Privatrechts. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind gemäß Art. 1 Abs. 3 GG grundrechtsgebunden und können daher grundsätzlich nicht zugleich grundrechtsberechtigt sein (Konfusionsargument). Eine Ausnahme gilt für öffentlich-rechtlich verfasste Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften: Diese sind nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5, 7 WRV nicht nur hinsichtlich der Religions-/ Weltanschauungsfreiheit und der Gleichbehandlung, sondern umfassend grundrechtsberechtigt. Die K als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist grundsätzlich grundrechtsgebunden, nicht grundrechtsberechtigt. Als Weltanschauungsgemeinschaft kann sie sich jedoch auf die Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1, 3 Abs. 3 GG berufen. Eine Verletzung dieser Grundrechte ist daher möglich. Andere Ausnahmen, in denen juristische Personen des Öffentlichen Rechts grundrechtsberechtigt sind, sind Universitäten hinsichtlich der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 2-4 GG) und Rundfunkanstalten hinsichtlich der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 2 GG).

4. K macht geltend, die aufgehängten Kreuze verletzen sie in ihrer Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) und ihrem Recht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG). Ist sie klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog)?

Ja, in der Tat!

Die Klägerin ist klagebefugt, wenn sie die Verletzung in eigenen Rechten geltend macht (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Ausreichend ist die Möglichkeit einer Rechtsverletzung (sog. Möglichkeitstheorie). Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen und somit möglich, dass die K als Weltanschauungsgemeinschaft durch das Anbringen der Kreuze als christliches Symbol in ihrem Recht auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) und auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG verletzt ist. Dies hat sie auch geltend gemacht. Mithin ist sie klagebefugt. § 42 Abs. 2 VwGO wendest Du hier analog an, weil die Vorschrift unmittelbar nur für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gilt, was sich aus der systematischen Stellung im § 42 VwGO ergibt.

5. Die im Übrigen zulässige allgemeine Leistungsklage ist begründet, soweit K einen Anspruch auf Entfernung der aufgehängten Kreuze hat.

Ja!

Die allgemeine Leistungsklage ist begründet, soweit der geltend gemachte Anspruch besteht. Ks Klage ist begründet, soweit der Anspruch auf Entfernung der Kreuze aus den Dienstgebäuden besteht. Ansprüche können sich im öffentlichen Recht aus ausdrücklichen Anspruchsgrundlagen (z.B. § 70 Abs. 1 GewO) sowie aus ungeschriebenen Anspruchsgrundlagen (z.B. dem öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch) ergeben. In seltenen Konstellationen können sich Ansprüche auch aus Ermächtigungsgrundlagen (z.B. den polizeilichen Generalklauseln), soweit Individualrechtsgüter betroffen sind und das Ermessen auf Null reduziert ist, ergeben.

6. Als Anspruchsgrundlage kommt der Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht. Ist dieser gesetzlich normiert?

Nein, das ist nicht der Fall!

Bei dem Folgenbeseitigungsanspruch (FBA) handelt es sich um eine ungeschriebene öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage. Sie ist auf die Beseitigung der rechtswidrigen Folgen hoheitlichen Handelns gerichtet. Hergeleitet wird der Folgenbeseitigungsanspruch teilweise aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), nach anderer Ansicht aus der Abwehrfunktion der Grundrechte oder aus §§ 12, 862, 1004 BGB analog. Jedenfalls ist der Folgenbeseitigungsanspruch und seine Voraussetzungen gewohnheitsrechtlich anerkannt. Die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs (FBA) kannst Du wie folgt prüfen: (1) Hoheitliches Handeln, (2) Eingriff in subjektives Recht, (3) Fortdauernder, rechtswidriger Zustand, (4) kein Ausschluss des FBA: Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands möglich, zulässig, zumutbar. Andere ungeschriebene Anspruchsgrundlagen im öffentlichen Recht sind der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch, der öffentlich-rechtliche Abwehranspruch sowie die öffentlich-rechtliche GoA. Ausführliche Lerneinheiten zu den besonderen öffentlich-rechtlichen Anspruchsgrundlagen findest Du hier.

7. Handelt es sich bei dem Aufhängen der Kreuze in Dienstgebäuden um hoheitliches Handeln?

Ja, in der Tat!

Ein hoheitliches Handeln i.S.d. Folgenbeseitigungsanspruchs ist gegeben bei öffentlich-rechtlichem Handeln der Exekutive. Das Aufhängen der Kreuze beruht auf der öffentlich-rechtlichen Vorschrift des § 28 AGO. Es handelt sich somit um ein hoheitliches Handeln. Dass ein hoheitliches Handeln vorausgesetzt wird, unterscheidet den öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch von dem zivilrechtlichen Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB.

8. Erforderlich ist weiter ein Eingriff in ein subjektives Recht. K rügt eine Verletzung in ihrer Religions- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 Abs. 1, 2 GG), deren Schutzbereich eröffnet ist. Ist ein Eingriff im klassischen Sinne gegeben?

Nein!

Ein Grundrechtseingriff nach dem klassischen Eingriffsbegriff liegt vor bei staatlichen Maßnahmen, die final, unmittelbar, rechtsförmlich und imperativ den Schutzbereich eines Grundrechts verkürzen. Das Anbringen der Kreuze ist bereits nicht final auf die Verkürzung der Glaubensfreiheit anderer Glaubensgemeinschaften gerichtet. Vielmehr sollen die Kreuze ein Symbol abendländischer Tradition sein. In der Klausur prüfst Du zunächst den klassischen Eingriffsbegriff. Ist danach ein Grundrechtseingriff gegeben, erübrigt sich die Prüfung des modernen Begriffs. Liegt kein klassischer Grundrechtseingriff vor, prüfst Du als Nächstes den modernen Eingriffsbegriff.

9. Die Kreuze beeinflussen Ks Betätigung als weltanschaulicher Zusammenschluss nicht. Spricht das dafür, dass ein Eingriff in Ks positive Glaubensfreiheit nach dem modernen Eingriffsbegriff vorliegt?

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach dem modernen Eingriffsbegriff liegt ein Grundrechtseingriff vor, wenn eine staatliche Maßnahme ein grundrechtlich geschütztes Verhalten ganz oder teilweise unmöglich macht. Gleichgültig ist, ob diese Wirkung final oder unbeabsichtigt, unmittelbar oder mittelbar, rechtlich oder tatsächlich, mit oder ohne Befehl und Zwang erfolgt, sofern die Beeinträchtigung zurechenbar und von einigem Gewicht ist. BVerwG: Die Betätigung der Klägerin als weltanschaulicher Zusammenschluss sowie die Verbreitung, Pflege und Förderung ihrer Weltanschauung ist weiterhin uneingeschränkt möglich (RdNr. 23). Die Ausstattung des Eingangsbereichs staatlicher Dienstgebäude verkürzt ihre (positive) Glaubensfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 1, 2 GG daher in keiner Weise. Ein Eingriff in diese ist somit auch nach dem modernen Eingriffsbegriff nicht gegeben.

10. Wenn schon kein Eingriff in Ks positive Glaubensfreiheit vorliegt, musst Du dann auch automatisch einen Eingriff in die negative Glaubensfreiheit verneinen?

Nein, das trifft nicht zu!

Hier bietet sich eine kleinschrittige Prüfung der einzelnen Aspekte der Glaubensfreiheit an, da es im Kern um die Frage geht, wie weit der Schutz der Glaubensfreiheit reicht. Neben der Dimension der positiven Glaubensfreiheit schützt Art. 4 Abs. 1, 2 GG auch die negative Glaubensfreiheit, d.h. die Freiheit, keinen Glauben zu haben oder einen bestimmten Glauben nicht zu verfolgen. Die negative Religionsfreiheit schützt nicht davor, mit den religiösen Überzeugungen anderer konfrontiert zu werden. Allerdings schützt sie vor staatlich geschaffenen Lagen, in welchen der Einzelne ohne Ausweichmöglichkeit dem Einfluss eines bestimmten religiösen Symbols ausgesetzt ist. BVerwG: Eine solche Lage ist hier nicht anzunehmen, da die K als Vereinigung nicht in eine vom Staat geschaffene Lage geraten kann, in der der Einzelne ohne Ausweichmöglichkeiten dem Einfluss des Kreuzes ausgesetzt ist (RdNr. 24). Auch beruft K sich nicht darauf, die Grundrechte ihrer einzelnen Mitglieder geltend zu machen. Selbst in diesem Fall wäre die Unausweichlichkeit aber nicht gegeben, da die Kreuze nur im Eingangsbereich positioniert sind und flüchtig passiert werden. Damit ist kein Eingriff in die negative Religionsfreiheit der K gegeben. Insgesamt liegt damit keine Verletzung der Glaubensfreiheit der K (Art. 4 Abs. 1, 2 GG) vor. Ein prominentes Beispiel einer staatlich geschaffenen Lage, in welcher der Einzelne ohne Ausweichmöglichkeit dem Einfluss eines religiösen Symbols ausgesetzt ist, mithin ein Eingriff in die negative Religionsfreiheit vorliegt, ist der Kruzifix-Beschluss des BVerfG: Dort ging es um christliche Kreuze in Klassenzimmern. Siehe dazu diesen Fall.

11. In Betracht kommt aber eine Verletzung von Art. 3 Abs. 3 GG. Schützt dieser vor Diskriminierungen u.a. aufgrund des Glaubens und der Weltanschauung?

Ja!

Art. 3 Abs. 3 GG als Grundrecht mit spezifisch kollektivem Bezug schützt Einzelne - oder i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG auch Vereinigungen - davor, Nachteile als Angehörige einer Gruppe zu erfahren. Verboten ist jede Bevorzugung oder Benachteiligung aufgrund der genannten Unterscheidungsmerkmale, unter anderem der religiösen und ideologischen Anschauungen. Entscheidend ist die Wirkung einer Maßnahme auf die geschützten Einzelpersonen oder Vereinigungen (RdNr. 27). Gleichheitsgrundrechte prüfst Du zweistufig: (1) Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Vergleichsgruppen, (2) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung.

12. Entscheidend dafür, dass eine Ungleichbehandlung der K mit dem Christentum angenommen werden kann, ist also die Wirkung der Kreuze. Spricht für eine diskriminierende Wirkung, dass die Wahrnehmung der Kreuze im Eingangsbereich nur flüchtig ist?

Nein, das ist nicht der Fall!

Art. 3 Abs. 3 GG schützt Einzelne oder Vereinigungen vor einer Diskriminierung wegen der dort genannten Merkmale. Entscheidend ist demnach die Wirkung einer Maßnahme auf die geschützten einzelnen Personen oder kollektiven Vereinigungen (RdNr. 27). BVerwG: Hier fehlt es an der relevanten Wirkung der aufgehängten Kreuze zulasten der K als andersgläubige Religionsgemeinschaft. Die Kreuze befinden sich nur im Eingangsbereich von Dienstgebäuden, sodass sie allenfalls flüchtig wahrgenommen werden. Zudem besteht wegen der Positionierung nur im Eingangsbereich keine Verknüpfung staatlicher Aufgabenwahrnehmung mit den Kreuzen. Es stellt daher ein passives Symbol ohne indoktrinierende oder missionierende Wirkung dar, sodass keine diskriminierende Wirkung i.S.d. Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG anderer Glaubensgemeinschaften gegenüber dem Christentum gegeben sei (RdNr. 28f.). Hierin liegt der entscheidende Unterschied dieses Falls zu dem bekannten Kruzifix-Beschluss des BVerfG : Dort ging es um Kreuze, die in Klassenzimmern angebracht wurden. Dort wurde also „unter dem Kreuz“ gelehrt und damit durch den Staat eine unausweichliche Konfrontation mit dem christlichen Symbol geschaffen. Im hiesigen Fall geht von den Kreuzen wegen ihrer Situierung in Eingangsbereichen, die nur flüchtig durchquert werden, keine vergleichbar starke Wirkmacht aus.

13. Eine Diskriminierung könnte sich, trotz geringer Wirkkraft der Kreuze, gleichwohl aus der staatlichen Pflicht zur weltanschaulich-religiösen Neutralität ergeben.

Ja, in der Tat!

Das Grundgesetz begründet für den Staat als Heimstatt aller Staatsbürger in Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Art. 33 Abs. 3 GG sowie durch Art. 136 Abs. 1 und 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG die Pflicht zu weltanschaulich-religiöser Neutralität. Diese untersagt insbesondere die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse. Der Staat hat auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten. Der Grundsatz gebietet eine Offenheit des Staates gegenüber der Vielfalt weltanschaulich-religiöser Überzeugungen auf Grundlage der Menschenwürde und dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (RdNr. 31). Das BVerwG legt das Diskriminierungsverbot nach Art. 3 Abs. 3 GG - das es nach den bisherigen Ausführungen grundsätzlich als nicht verletzt ansieht - nun in einem nächsten Schritt im Lichte der Neutralitätspflicht aus und prüft, ob sich hieraus doch eine relevante Diskriminierung anderer Weltanschauungsgemeinschaften gegenüber dem Christentum ergibt.

14. Die dem Staat gebotene weltanschaulich-religiöse Neutralität hat zur Folge, dass Staat und Religion strikt getrennt sind und der Staat ausnahmslos Distanz zu religiösen Bezügen wahren muss.

Nein!

Das Neutralitätsgebot verlangt dem Staat keinen strikten Laizismus, d.h. die klare Distanzierung zwischen Staat und Religion und einen vollständigen Verzicht auf religiöse Bezüge ab. Vielmehr gebietet sie eine offene und übergreifende, alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung; der Staat muss im positiven Sinn die Betätigung der verschiedenen Überzeugungen sichern. Daher sind religiöse Bezüge im staatlichen Tätigwerden grundsätzlich zulässig und selbst die Verwendung religiöser Symbole nicht schlechthin ausgeschlossen. Verwehrt ist dem Staat allein eine gezielte Beeinflussung, Identifikation oder die Bewertung einzelner Bekenntnisse. Eine Verletzung des Neutralitätsgebots ist also erst ab einer bestimmten Intensität anzunehmen (RdNr. 32ff.). Dass die BRD kein laizistischer Staat ist, folgt bereits aus der Präambel des Grundgesetzes, die Gott benennt, und daraus, dass nach Art. 7 Abs. 3 S. 1 GG der Religionsunterricht ein ordentliches Lehrfach ist (RdNr. 33).

15. Der Gesetzeswortlaut des § 28 AGO zeigt, dass der Freistaat Bayern durch das Anbringen der Kreuze keine Identifikation mit christlichen Glaubenssätzen bezweckt.

Genau, so ist das!

BVerwG: § 28 AGO soll ausweislich seines Gesetzeswortlauts vielmehr Ausdruck der historischen und kulturellen Prägung Bayerns sein und als Symbol der abendländischen Tradition fungieren (RdNr. 34). Dies habe der Freistaat insbesondere durch den Wortlaut der Vorschrift und die im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlichte Normbegründung erkennbar gemacht. Daher ist laut BVerwG, insbesondere auch wegen der Flüchtigkeit der Wahrnehmung der Kreuze und ihrer Situierung nur im Eingangsbereich keine relevante Privilegierung des christlichen Glaubens gegenüber anderen Bekenntnissen gegeben und es liege keine Verletzung des Neutralitätsgrundsatzes vor. Damit lehnt das BVerwG eine Verletzung des Diskriminierungsverbots aus Art. 3 Abs. 3 GG hier ab. Die Vorinstanz, der VGH Bayern, nahm eine Verletzung der Neutralitätspflicht durch das Anbringen der Kreuze an. Diese stellt allerdings ein rein objektiv-rechtliches Verfassungsprinzip dar und vermittelt keine subjektiven Rechte. Somit kam auch der VGH letztlich zu dem Ergebnis, dass eine subjektive Rechtsverletzung nicht gegeben ist. Hier kannst Du sehr gut vertretbar auch zu einem anderen Ergebnis kommen. Fraglich ist insbesondere, ob dem Freistaat Bayern die Deutungshoheit zukommt, das Kreuz durch eine Verwaltungsvorschrift in ein bloßes Symbol der abendländischen Kultur umzuinterpretieren. Das Kruzifix ist das zentrale Symbol des Christentums (wie das BVerwG in RdNr. 28 auch selbst feststellt; siehe auch BVerfGE 93, 1 (19)) und kann dieser Bedeutung, trotz möglicher anderer Deutungsmöglichkeiten, nicht entkleidet werden. Insofern kann man argumentieren, hier wird von einem objektiven Empfängerhorizont aus gerade ein religiöses Symbol gegenüber anderen Bekenntnissen privilegiert - sei die Konfrontation im Eingangsbereich auch nur flüchtig und nur im Eingangsbereich ohne inhaltliche Verknüpfung zur behördlichen Aufgabenwahrnehmung.

16. Damit fehlt es an einem Eingriff in ein subjektives Recht. Hat K einen Anspruch auf Entfernung der Kreuze?

Nein, das trifft nicht zu!

Mangels eines Eingriffs in ein subjektives Recht liegen die Voraussetzungen des Folgenbeseitigungsanspruchs (FBA) nicht vor. Andere Anspruchsgrundlagen für das Begehren der K bestehen nicht. Somit hat K keinen Anspruch auf Entfernung der Kreuze. Ihre allgemeine Leistungsklage ist mithin unbegründet und hat keinen Erfolg. Wie bereits erörtert, kannst Du mit entsprechender Begründung auch gut vertretbar entgegen dem BVerwG einen Eingriff in ein subjektives Recht bejahen. In diesem Fall müsstest Du noch prüfen, ob der rechtswidrige Zustand noch andauert und schließlich, ob dem Folgenbeseitigungsanspruch keine Ausschlussgründe entgegenstehen. Der Bund für Geistesfreiheit Bayern kündigte an, gegen den sog. Kreuzerlass nun Verfassungsbeschwerde bei dem BVerfG einzulegen. Ob dieses sich den Ausführungen des BVerwG anschließen wird, kann zumindest angezweifelt werden und bleibt abzuwarten.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FTE

Findet Nemo Tenetur

14.5.2025, 21:57:35

Wieso käme hier nicht auch eine ÖR-

Unterlassungsklage

in Betracht? Außerdem ein großes Dankeschön, für die Vertiefung zu den Wirkungen von ermessenslenkenden und gesetzeskonkretisierenden Verwaltungsvorschriften. Ich erinnere mich, dass ich mir das vor Monaten in irgendeinem Kommentar mal “gewünscht” hatte und habe mich sehr gefreut, es hier nun - einen Monat vorm Examen :) - entdeckt zu haben.

Simon

Simon

15.5.2025, 00:58:34

Hier geht es m.E. nicht darum, dass ein andauerndes staatliches Verhalten unterlassen werden soll, sondern darum, dass die Folgen eines staatlichen Verhaltens (nämlich dem Aufhängen der Kreuze) beseitigt werden sollen (die Kreuze also abzuhängen sind).

LorenaGiacco

LorenaGiacco

15.5.2025, 10:41:08

Hallo @[Findet

Nemo Tenetur

](254807), vielen Dank für Dein Feedback und Deine Frage! Danke für auch für Deine Antwort @[Simon](131793), genau richtig: Ziel des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs ist das Unterbinden eines gerade stattfindenden bzw. Verhindern eines künftigen

rechtswidrig

en Verwaltungshandelns. Es geht dort also um die präventive Abwehr drohender Rechtsverletzungen. Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch wäre in dem Kruzifix-Fall hier z.B. denkbar, wenn die Kreuze noch nicht aufgehängt wurden und K also nur möchte, dass der Staat insofern auch untätig bleibt. Der

Folgenbeseitigungsanspruch

hingegen ist gerichtet auf Beseitigung der

rechtswidrig

en Folgen eines Verwaltungshandelns, d.h. die Wiederherstellung des vorherigen, rechtmäßigen Zustandes. Er ist also ein verlängerter Abwehranspruch. Da die Kreuze hier bereits aufgehängt wurden, möchte K, dass genau dieser (in seinen Augen

rechtswidrig

e) Zustand beseitigt wird. Zu der (nicht immer einfachen) Konkurrenz von FBA und öffentlich-rechtlichem Unterlassungsanspruch gilt also: Der FBA ist immer dann einschlägig, wenn vom Hoheitsträger mehr verlangt wird als ein bloßes Unterlassen im Sinne einer Untätigkeit. Ich hoffe, das hilft. Viel Erfolg im Examen! :) Beste Grüße, Lorena – für das Jurafuchs-Team

FTE

Findet Nemo Tenetur

15.5.2025, 21:26:15

Danke!!

Simon

Simon

15.5.2025, 00:56:44

Ich halte das Urteil aus folgenden Gründen für falsch: (1) (a)

Art. 3 I GG

und die speziellen Ausprägungen in Art. 3 III GG schützen m.E. nicht nur vor Ungleichbehandlungen einer gewissen Intensität, sondern auf einer ersten Stufe vor jeder Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem bzw. wegen eines der verpönten Merkmale in Abs. 3. Welche Intensität diese unterschiedliche Behandlung aufweist, ist eine Frage der Rechtfertigung und nicht schon des Schutzbereichs (sofern man beim Gleichheitssatz diese Vokabeln bemühen möchte). (b) Hier liegt recht offensichtlich auch eine Ungleichbehandlung verschiedener Religionen (und damit von wesentlich Gleichem) hinsichtlich ihrer Repräsentation in staatlichen Einrichtungen vor. (2) Fraglich kann also nur die Rechtfertigung sein. (a) Dabei ist zu fragen, ob zwischen den Vergleichsgruppen hinsichtlich des geregelten Sachverhalts ein solcher Unterschied besteht, der die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen vermag. Hier wird man dann in der Tat angesichts der geringen Beeinträchtigung der Rechtssphäre der Grundrechtsträger die sog. Willkürformel heranziehen müssen, sodass schon ein sachlicher Grund für die Rechtfertigung ausreicht. (b) Bei der Beurteilung, ob ein solcher vorliegt, spielt die staatliche Neutralitätspflicht aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 I, 137 I WRV eine maßgeblich Rolle. Berücksichtigt man noch, dass Art. 3 III GG eine Ungleichbehandlung aus Gründen des Glaubens "verbietet", muss man zu dem Schluss kommen, dass die kulturelle Verankerung des Christentums in Deutschland und insbesondere Bayern hier nicht als Rechtfertigung angeführt werden kann. Vielmehr handelt es sich bei der von der bayerischen Staatsregierung angeführten Begründung um eine bloße Schutzbehauptung: Wegen Art. 3 III GG muss der Grund der Ungleichbehandlung in einem anderen Gesichtspunkt als der Religion selber liegen. Man kann aber nicht sagen, dass das Kreuz Ausdruck einer besonderen kulturellen Prägung Bayerns ist, ohne seinerseits auf das Christentum zu rekurrieren. Denn letztlich wird hier gerade auf diese christliche Prägung der bayerischen Kultur abgestellt. Damit ist das Argument der kulturellen Prägung lediglich ein Scheinargument, welches die Bevorzugung einer bestimmten Religion verdecken soll. (c) Zwar mag eine besondere Verankerung in der Bevölkerung grundsätzlich eine Besserstellung in bestimmten Belangen zu rechtfertigen (bspw. bei der Festlegung von Feiertagen oder der Ausgestaltung des Religionsunterrichts). Dies trifft hinsichtlich des Aufhängens von Kreuzen in

Behörde

n aber nicht zu. Damit identifiziert sich der Staat mit dieser Religion in einer Weise, die mit der staatlichen Neutralitätspflicht unvereinbar ist. Es ist richtig, dass das GG - im Gegensatz zur französischen Verfassung - keinen strikten Laizismus vorsieht. Das erlaubt es aber nicht, dass der Staat gezielt Symbole einer Religion in seiner Darstellung nach außen heranzieht und sich dadurch mit ihr identifiziert. Dass eine solche Repräsentation gewollt ist, zeigt gerade auch die zugrundeliegende Verwaltungsvorschrift: Der "Kreuzerlass" soll die besondere kulturelle, sprich christliche, Prägung Bayerns zum Ausdruck bringen. Für eine solche Bevorzugung in der Selbstdarstellung gibt es jedoch in einem auf weltanschaulicher Neutralität angelegten Rechtsstaat keine sachlichen Rechtfertigungsgrund.

LorenaGiacco

LorenaGiacco

16.5.2025, 12:56:57

Hallo @[Simon](131793), vielen Dank für Deine interessanten Gedanken zu dem Urteil! Ich kann Deine Kritik gut nachvollziehen und halte das Urteil auch nicht für durchweg überzeugend. Zu Deinen Punkten: (1) (a) und (b) : Das sehe ich beides genauso. Dass das BVerwG hier schon „tatbestandlich“ eine relevante Ungleichbehandlung ablehnt, halte ich nicht für überzeugend. (2) (a) Zur Rf.: Hier würde ich sogar einen Schritt weitergehen und sagen, dass der

Prüfungsmaßstab

die Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd „Neuen Formel“ wäre — zwar gefühlt geringe Intensität der Kreuze, aber neben

Art. 3 GG

ist zugleich der Schutzbereich der (negativen) Glaubensfreiheit, also einem speziellen Freiheitsgrundrecht eröffnet. Außerdem ist ein Differenzierungsmerkmal des Art. 3 Abs. 3 GG (Religion) betroffen. Das spricht mE beides für den strengeren

Prüfungsmaßstab

. (b) Aber egal ob Willkürformel oder VHMK, in beiden Fällen bedarf es eines sachlichen Grundes bzw. eines legitimen Zwecks. Dass du einen solchen ablehnst, finde ich gut vertretbar. Insbesondere, dass gerade wegen der Neutralitätspflicht kein Verweis auf die Bedeutung des Christentums erlaubt ist und die „abendländische Kultur“, auf die Bezug genommen wird, eben maßgeblich christlich geprägt ist. Auch finde ich bemerkenswert (fragwürdig), dass das Land Bayern hier versucht, dem Kreuz als zentrales Symbol des Christentums eine neue, rein kulturelle Bedeutung zu geben. (c) Auch hier stimme ich Dir zu, ebenso betont Kirchenrechtler Heinig: Entscheidend sei nicht die Intensität der Konfrontation für Besucher, "sondern das – von einem verständigen

Empfängerhorizont

aus betrachtet – neutralitätswidrige Erscheinungsbild des Staates", das eine Religionskultur demonstrativ heraushebe und damit den Anspruch auf gleichberechtigte Achtung aller Bürger verletze.“ (https://www.br.de/nachrichten/bayern/soeders-kreuzerlass-besteht-vor-gericht-recht-auf-unserer-seite). -- Wie am Ende erwähnt, hat der Bund für Geistesfreiheit angekündigt, Verfassungs

beschwer

de bei dem BVerfG einzulegen. Es bleibt spannend, wie das BVerfG entscheiden wird. Trotz aller (berechtigter) Kritik haben wir aber natürlich auch das Ziel, Euch die Rechtsprechungsfälle so zu präsentieren, wie sie entschieden wurden und die Argumentation des Gerichts abzubilden. Ich hoffe aber, dass die Einordnungen an den entsprechenden Stellen und dieser Austausch zum Nachdenken anregen und aufzeigen, dass man in der Klausur selbstverständlich nicht auf der Linie des BVerwG entscheiden muss. Im Gegenteil sollten wir alle auch höchstrichterliche Entscheidungen kritisch hinterfragen, gerade das Verfassungsrecht lebt von pluralen, gut begründeten Auffassungen. Daher würde Deine starke Argumentation mind genauso punkten! :) Danke und beste Grüße, Lorena - für das Jurafuchs-Team

Simon

Simon

16.5.2025, 14:01:25

Vielen Dank für Deine sehr hilfreiche und ausführliche Antwort!

JO

Jonihier

23.5.2025, 08:02:05

Ich möchte mich hier mal herzlich für diese Kommentare bedanken! Das hilft bei der Auseinandersetzung mit den Themen enorm und ist eine große Bereicherung!


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