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Rechtmäßigkeit von Kruzifixen im Eingangsbereich von staatlichen Gebäuden

einfach
schwer79 % lösen richtig
7. Juni 2026
20 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
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Die bayerische Staatsregierung regelt in § 28 der Geschäftsordnung für bayerische Behörden (AGO): „Im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes ist als Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns gut sichtbar ein Kreuz anzubringen“. K, eine als Körperschaft des öffentlichen Rechts verfasste Glaubensgemeinschaft, begehrt die Aufhebung des § 28 AGO und die Entfernung der Kreuze.

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