+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Lawra (L) kommt nach einem langen Tag in der Uni nach Hause. In der Post findet L einen BAföG Bescheid, wonach das Amt für Ausbildungsförderung (A) L den monatlichen Regelsatz von 812 € zahlt.

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Einordnung des Falls

Leistungsverwaltung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Mit dem BAföG Bescheid greift A in Ls Rechte ein.

Nein, das ist nicht der Fall!

Es gibt unterschiedliche Arten von Verwaltungshandeln. Zum einen kann die Verwaltung in Rechte der Bürger eingreifen, z.B. indem sie Verpflichtungen auferlegt oder Verbote ausspricht (= Eingriffsverwaltung). Auf der anderen Seite kann die Verwaltung den Bürgern Leistungen und Vergünstigungen gewähren (= Leistungsverwaltung). Hierin besteht gerade kein Eingriff in die Rechte des Adressaten. Vielmehr erweitert die Verwaltung den Rechtskreis des Bürgers. Durch den Bescheid hat A den Rechtskreis der L dahingehend erweitert, dass A die rechtliche Grundlage für eine monatliche Zahlung an L geschaffen hat. Wie genau der Bescheid rechtlich einzuordnen ist, lernst Du in einem späteren Kapitel.
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2. Begehrt jemand eine Leistung der Verwaltung, muss er diese in der Regel beantragen. Die Verwaltung prüft dann, ob der Antragstellende einen Anspruch auf die Leistung hat.

Ja, in der Tat!

Auch im Rahmen der Leistungsverwaltung richtet sich das Verwaltungshandeln nach gesetzlichen Vorgaben. So gibt es einfachgesetzliche Anspruchsgrundlagen für verschiedenste Begünstigungen durch die Verwaltung (z.B. Erteilung einer Gaststättenerlaubnis oder einer Baugenehmigung, Erlass eines Leistungsbescheids über Ausbildungsförderung). Wer eine solche Leistung begehrt, muss diese in der Regel beantragen, was sich aus den jeweiligen gesetzlichen Grundlagen ergibt. Liegen die Anspruchsvoraussetzungen vor, erteilt die Verwaltung die begehrte Leistung. Es gibt auch Leistungsverwaltung, die nicht beantragt werden muss. So z.B. die Bereitstellung öffentlicher Sachen, wie z.B. Stadthallen oder Verkehrswege sind.

3. Ist der Anspruch auf eine Leistung der Verwaltung einklagbar?

Ja!

Auch im Rahmen der Leistungsverwaltung steht der Rechtsweg offen. Ist jemand der Ansicht, einen Anspruch auf eine staatliche Leistung zu haben und wird diese nicht durch die Verwaltung gewährt, kann der Betroffenen den Anspruch vor dem Verwaltungsgericht geltend machen. Die Anspruchsgrundlagen für ein bestimmtes Verwaltungshandeln ergeben sich vor allem aus einfachgesetzlichen Normen. So normiert z.B. § 1 BAföG den Anspruch auf Gewährung einer Ausbildungsförderung.
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