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Verwerfung wegen Unzulässigkeit, § 26a StPO - Grundfall

einfach
schwer0 % lösen richtig
2. Juni 2026
11 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
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Fußballstar J. B. wird angeklagt. Die Verteidigung will einige Beweisanträge stellen. Vorsitzender V rät den Verteidigern, die Anträge nicht zu stellen. Dies könne sich negativ auf die Strafzumessung auswirken. Das daraufhin gestellte Ablehnungsgesuch wird unter Mitwirkung des V verworfen, da es „nur zur Verfahrensverschleppung“ diene. J.B. wird verurteilt.

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