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Isolierte Anfechtung von Nebenbestimmungen – „Streit“ der Senate
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Isolierte Anfechtung von Nebenbestimmungen – „Streit“ der Senate
9. März 2026
39 Kommentare
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A beantragt eine Baugenehmigung für eine mobile Gastankstelle. Behörde B erteilt die Genehmigung mit einer Befristung von zwei Jahren. Als A gerichtlich gegen die Befristung vorgeht, stellt sich heraus, dass die Genehmigung auch mit Befristung rechtswidrig ist.
Diesen Fall lösen 78,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Isolierte Anfechtung von Nebenbestimmungen – „Streit“ der Senate
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab
1. Nebenbestimmungen zu einem Hauptverwaltungsakt sind nach herrschender Lehre und BVerwG grundsätzlich isoliert anfechtbar.
Ja, in der Tat!
2. Ist die isolierte Anfechtbarkeit einer Nebenbestimmung nach der Rechtsprechung des BVerwG immer möglich?
Nein!
3. Es bestand zwischen zwei Senaten des BVerwG Uneinigkeit darüber, ob die isolierte Anfechtbarkeit der Nebenbestimmung auch dann ausgeschlossen sein soll, wenn der verbleibende Hauptverwaltungsakt aus anderen Gründen rechtswidrig ist.
Genau, so ist das!
4. Der 4. Senat des BVerwG hat weiterhin den Standpunkt vertreten, dass es für die isolierte Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen nicht darauf ankommt, ob der Hauptverwaltungsakt selbst rechtswidrig ist.
Ja, in der Tat!
5. Besonders der effektive Rechtsschutz spricht dafür, zur ursprünglichen Rechtsprechung (vor der Entscheidung aus 2019) zurückzukehren.
Ja!
6. Für eine inzidente Rechtmäßigkeitsprüfung des Hauptverwaltungsakt spricht jedoch die präjudizielle Wirkung des Urteils.
Nein, das ist nicht der Fall!
7. As Baugenehmigung ist unabhängig vom möglichen Wegfall der Befristung rechtswidrig. Ist die isolierte Anfechtung der Befristung bereits aus diesem Grund unbegründet?
Nein, das trifft nicht zu!
8. Auf der Grundlage der Entscheidung des 8. Senats aus 2019 wäre As Anfechtung der Befristung unbegründet.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Hille93
20.2.2024, 09:35:31
Ich verstehe nicht so ganz, was A
davon hat, die Befristung isoliert anzufechten; wenn doch die Baugenehmigung für sich schon rechtswidrig ist. Im Fall hat sich die Rechtswidrigkeit des VA anscheinend erst im Prozess rausgestellt... mein Ansatz wäre
dann doch aber, was will A (Ge
danke des § 88 VwGO): A will vermutlich im Ergebnis eine rechtmäßige Genehmigung? ...🤔
Sue0412
20.2.2024, 10:27:38
Ich verstehe
das so,
dass A nur die
Nebenbestimmungals solche (die Befristung des VAs) anficht (
das ist sein Klagebegehren).
Dass der VA rechtswidrig ist, ändert erstmal nichts an seiner Wirksamkeit. Zunächst ist As Vertrauen in den (wenn auch rw) VA geschützt (Stichwort: Bestandskraft). Dieser wird
jadurch die isolierte Anfechtung der NB nicht berührt, solange seine Rechtswidrigkeit nicht aus dem Wegfall der
Nebenbestimmungresultiert. Aber die Behörde könnte natürlich den rechtswidrigen VA nach 48 VwVfG zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Und A müsste
dann erneut gegen die Rücknahme des VA klagen.
Entenpulli
5.3.2024, 09:40:05
@[Hille93](195144)
Das hat viel mit den Kosten zu tun. Nach der neuen Rspr. gewinnt A seine Klage und die Beklagte muss die Kosten tragen. Außerdem besagt § 48 III 1 VwVfG "Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser
dadurch erleidet,
dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist."
Dader VA noch immer Bestand hat und nur die NB wegfällt, muss der VA nach § 48 VwVfG zurückgenommen werden, was As Situation somit verbessert. (so habe ich
das zumindest verstanden)
aylin.
20.2.2024, 23:23:37
Vielen
Dank für den Fall! Wäre super, wenn ihr kurz meinen Aufbau beurteilen könntet,
daich mir diesbezüglich unsicher bin..🙃 A.
Zulässigkeit-
Statthafte Klageart: § 42 I Alt. 1 VwGO gerichtet auf Aufhebung der
Nebenbestimmung-> Abgrenzung: Inhalts-/Schrankbestimmung, um festzustellen,
dass die
Nebenbestimmunganfechtbar ist - Klagebefugnis, § 42 II VwGO:
Nebenbestimmung= Belastender Zusatz des VA ->
AdressatentheorieB. Begründetheit I. Rechtmässigkeit der
Nebenbestimmung1. Rechtsgrundlage 2. Formelle RMK 3. Materielle RMK -> Inzidente Prüfung der Baugenehmigung? -> Feststellung,
dass die
Nebenbestimmunggrundsätzlich rechtmässig ist, aber der VA rechtswidrig? Könnte
das Gericht in solch einer Konstellation die Baugenehmigung aufheben? Wenn
ja, würde dies nicht gegen Art. 19 IV GG widersprechen? Vielen
Dank :))
leaaa2000
21.2.2024, 18:42:25
Hey, also in der Begründetheit prüfst du zuerst die RMK der
Nebenbestimmung. Ist sie rechtmäßig, hat der Kläger keinen
Anspruchauf Aufhebung (
dann ist es auch egal, ob der Haupt-VA rechtswidrig ist,
das ist
jagar nicht
das Begehren des Klägers, ihm geht es
janur um die
Nebenbestimmung). Ist die NB hingegen rechtswidrig, muss weiter geprüft werden, ob materielle Teilbarkeit gegeben ist.
Dazu prüfst du, ob der Rest-VA (die Baugenehmigung) rechtmäßig ist. Nach alter Rechtsprechung ist die materielle Teilbarkeit nicht gegeben, wenn der Rest-VA rechtswidrig ist, egal, ob wegen des Fehlens der NB oder aus anderen Gründen. Nach neuer Rechtsprechung ist die materielle Teilbarkeit aber gegeben, wenn der Rest-VA aus anderen Gründen rechtswidrig ist! Du musst also zusätzlich nach der RMK-Prüfung noch feststellen (wenn die Baugenehmigung rechtswidrig ist) woraus diese RWK
jetztherrührt. Liegt der Grund für die RWK nicht an dem Wegfall der
Nebenbestimmung, ist materielle Teilbarkeit gegeben,
das Gericht wird die NB aufheben. Warum ist
das so? Durch den
jawirksam erlassenen Haupt-Va entsteht eine schutzwürdige Position, eine rechtswidrige NB beeinträchtigt diese, egal, ob der Haupt-Va rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Außerdem hat der Kläger nunmal nicht den Haupt-Va, sondern die NB angefochten.
Das führt auch
dazu,
dass der Haupt-VA bestandskräftig wird,
daher soll dem Kläger die RWK dessen auch nicht entgegengehalten werden können. Im Gegenteil soll er auf dessen Bestandskraft vertrauen können. Zu deiner Frage, nein
das Gericht wird den rechtswidrigen VA (und kann auch gar nicht) nicht aufheben. Du brauchst also nach Feststellung der Rechtmäßigkeit der NB, nicht mehr zu prüfen, ob der Rest-VA rechtswidrig ist. Vielleicht kann man sich merken,
dass du zu diesem Problem bzw. zur neuen Rechtsprechung nur kommst, wenn die NB rechtswidrig ist, der Rest-VA auch rechtswidrig ist, aber aus anderen Gründen als wegen des Wegfalls der NB. Liebe Grüße :)
kognitive Sackgasse
21.2.2024, 19:59:11
Bioshock Energy
11.9.2024, 13:55:45
Also muss man die materielle RMK des Haupt VA durch die neue Rspr. zweimal Prüfen: (1) Einmal ob der Haupt VA generell rechtmäßig ist, ohne die NB. Wenn Nein (2) ob der Rechtswidrige Rest VA mit der angefochtenen NB rechtmäßig wäre?
CR7
23.2.2024, 10:35:46
Liebes Team,
danke für die wichtige Aufarbeitung. Ich habe aber eine kleine Anmerkung,
damich ein Punkt wirklich verwirrt hat. Ihr sprecht von der "alten Rechtsprechung" des BVerwG.
Das ist aber so nicht ganz richtig. In dem hier vorliegenden Urteil sagt
das BVerwG in Rn. 8 selbst,
dass die Zweifel des 4. Senats an der Entscheidung des 8. Senats vom 06.11.2019 der gefestigten Rechtsprechung des BVerwG entsprechen. Denn der 8. Senat habe nur eine
Konkretisierungdes in der Rechtsprechung anerkannten Maßstabs vorgenommen (Rn. 10).
Dain den meisten Lehrbüchern und Skripten trotz des Urteils von 2019 immer noch der alten Rechtsprechung gefolgt wurde, würde ich an dieser Stelle nicht von der "alten Rechtsprechung des BVerwG" sprechen,
daes sich nicht um eine echte Rechtsprechungsänderung durch den 4. Senat handelt, sondern um eine Korrektur des 8. Senats. Man kann quasi sagen: Der 4. Senat hat dem 8. Senat ein schlechtes Gewissen gemacht und der 8. Senat hat dies erkannt und der Anfrage nach § 11 III S. 1, S. 3 VwGO einfach zugestimmt. Es bleibt also bei der alten Rechtslage: Die NB ist isoliert anfechtbar, wenn die NB rechtswidrig ist und der VA ohne die NB sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann; auf eine etwaige Rechtmäßigkeit des VA in jeder Hinsicht kommt es nicht an, sofern er nicht offenkundig rechtswidrig ist. Dies wird hier auch nochmal gut
dargestellt und erläutert: https://youtu.be/TCcHC3rylqk?si=8uL9mNYEQwoDv_VD
Dodo
28.2.2024, 23:09:29
Nachdem eine Rechtswidrigkeit der
Nebenbestimmungfestgestellt wäre müsste
das Gericht doch
dann trotzdem die Rechtmäßig des verbleibenden VA überprüfen? Müsste sie
dann konsequenter Weise die Gründe die bereits vor Anfechtung für die Rechtswidrigkeit gesprochen haben ignorieren und nur auf die verbleibende Rechtmäßigkeit ohne
Nebenbestimmungprüfen? Sich quasi vor jeder nicht begehrten Prüfung der Rechtswidrigkeit, ohne Zusammenhang zur weggefallenen
Nebenbestimmung, verschließen?
Daniel (blabab45)
8.3.2024, 08:28:25
Ich würde mich deinen Überlegungen anschließen. Die Überprüfung des VA wird wohl nur auf solche Rechtmäßigkeitsmängel hin stattfinden, die gerade durch
das Entfallen der
Nebenbestimmungentstanden sind. In der Regel wird man
das wohl schon aus der Begründung der Anordnung der
Nebenbestimmungentnehmen können. Wenn die NB zur Herstellung der RMK angeordnet wurde, ist die Problematik schon naheliegender, als wenn es sich um eine „reine
Ermessensanordnung“ handelt.
Linne Hempel
22.5.2025, 19:31:44
Hey in die Runde, ein kleiner Nachtrag hierzu: Der „Witz“ an der isolierten Anfechtung der
Nebenbestimmungist
jagerade,
dass nur die Rechtmäßigkeit der
NebenbestimmungGegenstand der Klage ist.
Das Klagebegehren ist auf die isolierte Aufhebung der
Nebenbestimmungbeschränkt, der Kläger möchte den Hauptverwaltungsakt
jagerade „behalten“. Genau deswegen ist die gerichtliche Überprüfung
dann auch
darauf beschränkt, die
Nebenbestimmungzu überprüfen. Der Hauptverwaltungsakt wird nur im Rahmen der materiellen Teilbarkeit relevant. Hier muss
das Gericht lediglich feststellen,
dass der Verwaltungsakt nicht gerade
dadurch rechtswidrig wird,
dass die
Nebenbestimmungwegfällt. Ist eine isolierte Anfechtung begründet, hebt
das Gericht die
Nebenbestimmung(und nur diese) auf. Wenn der verbleibende Verwaltungsakt rechtswidrig ist, liegt es bei der Behörde, tätig zu werden und diesen zurückzunehmen (z.B. nach § 48 VwVfG).
Das ist für den Kläger vorteilhafter (z.B. wegen der Grundsätze zum Vertrauensschutz), als wenn
das Gericht bereits den Verwaltungsakt aufheben würde. Außerdem besteht
jaauch immer die Möglichkeit,
dass die Behörde – trotz der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts – nicht tätig wird. Viele Grüße – Linne, für
das Jurafuchs-Team
lin
14.2.2026, 00:16:54
Also prüft man nach Feststellung der Rechtswidrigkeit der
Nebenbestimmungnicht noch ob auch der Haupt-VA rechtswidrig ist, sondern stellt nur den Streit
dar und entscheidet sich für die Auffassung,
dass selbst wenn der Haupt-VA rechtswidrig ist dies nichts an der Aufhebung der
Nebenbestimmungändert? Kann mir jemand sagen, ob ich
das richtig verstanden habe?
Daniel (blabab45)
8.3.2024, 08:32:34
Ich finde den Fall sehr gelungen
dargestellt. Allerdings hat mir auf der Folie, die
das Gegenargument der potentiellen präjudiz Wirkung
darstellt der „Abschluss“ gefehlt.
Das Argument wird nicht richtig geschlossen in dem Sinne,
dass nicht erwähnt wird,
dass die Rechtskraftswirkung die Feststellungen zur Rechtmäßigkeit des VA gerade nicht umfassen. (Ich vermute mal aus denselben Gründen wie in der ZPO, weiß es aber eben gerade nach den Informationen auf der Folie nicht) Insofern wäre eine Ergänzung noch schön.
Petrus
26.5.2024, 14:04:22
Hab ich
das richtig verstanden,
dass grds gegen
Nebenbestimmungeneine Anfechtungsklage statthaft ist. Diese ist aber nur begründet, wenn materielle Teilbarkeit vorliegt, also der Haupt-VA nicht durch
das Wegfallen der
Nebenbestimmungrechtswidrig wird.
Dabei ist aber egal, wenn der Haupt-VA auch sonst rechtswidrig ist.
Das heißt, die AK wäre begründet, wenn der VA generell rechtswidrig ist, sie wäre aber unbegründet, wenn der Haupt-VA nur deswegen rechtswidrig wird, weil die
Nebenbestimmungwegfällt, korrekt?
Maximilian Puschmann
27.5.2024, 10:20:21
Hallo Petrus, Genauso ist es richtig nach der aktuellsten Rechtsprechung des BVerwG. Anbei ein
Link, der die Rechtsprechung nochmal zusammenfasst: https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverwg-senat-isolierte-anfechtung-
nebenbestimmungen-verwaltungsakt-rechtswidrig-streit/ Beste Grüße Max - für
das Jurafuchs-Team
Jan
1.6.2024, 10:33:40
Linne Hempel
11.6.2024, 17:49:42
Hallo
Jan,
danke für Deine Nachfrage. Die Frage, ob
Nebenbestimmungenisoliert anfechtbar sind, stellt sich im Rahmen der statthaften Klageart. Denn wenn
Nebenbestimmungennicht isoliert mit der Anfechtungsklage angegriffen werden könnten, käme nur die
Verpflichtungsklage, gerichtet auf den Erlass des begehrten Verwaltungsakt ohne die
Nebenbestimmungen, als
statthafte Klageartin Betracht. Die Frage der materiellen Teilbarkeit ist nach der Rspr. des BVerwG ein Prüfungspunkt im Rahmen der Begründetheit der Anfechtung der
Nebenbestimmung. In dieser Aufgabe kam es uns vor allem
darauf an, den „Streit“ der Senate
darzustellen. Wie Du mit dem Thema in der Klausur umgehst, kannst Du Dir am besten in unserem Kurs zur VwGO anschauen: https://app
link.jurafuchs.de/iLQzK7NslKb (Statthaftigkeit der Anfechtungsklage) und https://app
link.jurafuchs.de/TQjg3tWslKb (
Begründetheit der Anfechtungsklage). Ich hoffe, ich konnte Dir
damit weiterhelfen. Viele Grüße - Linne, für
das Jurafuchs-Team.
Linne Hempel
11.6.2024, 17:50:52
Hallo
Jan,
danke für Deine Nachfrage. Die Frage, ob
Nebenbestimmungenisoliert anfechtbar sind, stellt sich im Rahmen der statthaften Klageart. Denn, wenn
Nebenbestimmungennicht isoliert mit der Anfechtungsklage angegriffen werden könnten, käme nur die
Verpflichtungsklage- gerichtet auf den Erlass des begehrten Verwaltungsakt ohne die
Nebenbestimmungen- als
statthafte Klageartin Betracht. Die Frage der materiellen Teilbarkeit ist nach der Rspr. des BVerwG ein Prüfungspunkt im Rahmen der Begründetheit der Anfechtung der
Nebenbestimmung. In dieser Aufgabe kam es uns vor allem
darauf an, den „Streit“ der Senate
darzustellen. Wie Du mit dem Thema in der Klausur umgehst, kannst Du Dir am besten in unserem Kurs zur VwGO anschauen: https://app
link.jurafuchs.de/iLQzK7NslKb (Statthaftigkeit der Anfechtungsklage) und https://app
link.jurafuchs.de/TQjg3tWslKb (
Begründetheit der Anfechtungsklage). Ich hoffe, ich konnte Dir
damit weiterhelfen. Viele Grüße - Linne, für
das Jurafuchs-Team.
Findet Nemo Tenetur
3.8.2024, 19:26:03
Im Fall steht “
dass die Baugenehmigung auch MIT der
Nebenbestimmungrechtswidrig wäre” oder so ähnlich. Aber so wie ich die Fallproblematik verstanden habe, geht es doch gerade
darum,
dass die Baugenehmigung auch ohne
Nebenbestimmungrechtswidrig wäre. Oder habe ich alles falsch verstanden?
Linne Hempel
9.8.2024, 16:14:34
Hallo Karolin, ich habe mir den Fall gerade noch einmal angeschaut und m.E. sind alle Formulierungen richtig. Falls ich etwas übersehen habe, lass mich doch gerne Wissen, in welchem Hinweis der Fehler ist. Um Deine Frage zu beantworten: Die materielle Teilbarkeit von Hauptverwaltungsakt und
Nebenbestimmungsetzt nach st. Rspr. des BVerwG voraus,
dass der Hauptverwaltungsakt ohne die
Nebenbestimmungrechtmäßig bestehen bleibt. Bei dem hier
dargestellten Streit ging es um die Frage, ob materielle Teilbarkeit auch
dann verneint werden sollte, wenn der Hauptverwaltungsakt aus anderen Gründen rechtswidrig ist. Wenn der Verwaltungsakt unabhängig vom Wegfall der
Nebenbestimmungrechtswidrig ist, könnte man also auch sagen: Der Verwaltungsakt ist auch mit der
Nebenbestimmungrechtswidrig. Ich hoffe, ich konnte Deine Frage beantworten. Viele Grüße - Linne, für
das Jurafuchs-Team
sparfüchsin
25.11.2025, 15:44:03
Ich verstehe es auch andersherum. Die Nebenbedeutung wird angegriffen, aber der Verwaltungsakt ist auch ohne die
nebenbestimmungrechtswidrig also aus anderen Gründen
schwemmely
11.3.2025, 15:26:06
Hei, Ich stehe gerade irgendwie auf dem Schlauch… Warum stimmt die Aussage zu: „Besonders der effektive Rechtsschutz spricht
dafür, zur ursprünglichen Rspr. (2019) zurückzukehren.“ Wenn die isolierte Anfechtung einer
Nebenbestimmungauch
dann unbegründet sein soll, wenn die RW des Haupt-VA nicht erst durch den Wegfall der
Nebenbestimmungausgelöst wird, sondern der Haupt-VA aus anderen Gründen rechtswidrig wird. ->Auch im Hinweistext wird
jaauch gesagt,
dass
dadurch die Rechtsschutzmöglichkeiten des Adressaten eingeschränkt werden. Verwechsle ich irgendwas oder sollte es eigentlich „stimmt nicht“ heißen? Freu mich über Erklärungen :))
Paul Hendewerk
16.4.2025, 16:10:25
Also es ist natürlich diejenige Ansicht rechtsschutzintensiver, der zufolge die materielle Teilbarkeit nur
dann entfällt, wenn gerade der Wegfall der
Nebenbestimmungzur Rechtswidrigkeit des VA führt und nicht irgendwelche anderen Gesichtspunkte. In der Klausur brauchst Du die Entwicklung der Rechtsprechung
janicht nachzuzeichnen, sondern kannst einfach von "einer Ansicht" und "der anderen Ansicht" sprechen (wenn überhaupt). Ich würde mich von den Bezugnahmen auf die jeweiligen Senate des BVerwG nicht irritieren lassen.
Linne Hempel
22.5.2025, 19:22:57
Hey, es ist genauso, wie @[Paul Hendewerk](274540) sagt. Kleiner Nachtrag
dazu, warum du, @[schwemmely](114183), hier vielleicht verwirrt warst. Die Frage lautet tatsächlich: (...) zur ursprünglichen Rechtsprechung (vor der Entscheidung aus 2019) zurückzukehren“, also gerade nicht zur Entscheidung des 8. Senats aus 2019. Es ist aber richtig,
dass ihr euch
das Hin und Her der Senate nicht merken müsst, sondern lediglich beide Ansichten kennen und wissen müsst,
dass die „alte“ (vor 2019) und die nun mehr „wieder geltende“ (2022) Ansicht des 4. Senats die st.Rspr. des BVerwG ist. Wenn ihr
dann noch ein paar Argumente nennen könnt, die für diese Ansicht sprechen, sind euch die Punkte garantiert. Viele Grüße – Linne, für
das Jurafuchs-Team
Frederieke
11.4.2025, 22:01:41
wenn ich
jetztzu dem Ergebnis komme,
dass die Klage unbegründet ist, aufgrund fehlender materieller Teilbarkeit, sollte ich
dann in der Klausur mit der Prüfung einer
Verpflichtungsklageauf Neubescheidung fortfahren?
P K
12.4.2025, 19:32:55
Wenn
das noch vom Begehren des Klägers umfasst ist
ja;
darüber hinaus
darfst du aber nicht prüfen, selbst wenn dies
sachdienlichwäre (§ 88 VwGO). In der Kommentarliteratur wird vorgeschlagen,
dass der Kläger immer einen Hilfsantrag auf Neubescheidung stellen soll. Ich meine allerdings,
dass es nicht
darauf ankommen kann, ob ein ausdrücklicher Hilfsantrag auf Neubescheidung gestellt wird. Denn auch die
Verpflichtungsklagekann dem Begehren des Klägers Rechnung tragen, die
Nebenbestimmungloszuwerden, wenn schon die Anfechtungsklage keinen Erfolg hat.
Rahel
17.5.2025, 07:44:07
Es geht
jaeigentlich um die materielle Teilbarkeit und
dass diese auch
dann vorliegt, wenn der VA als solcher auch ohne
Nebenbestimmungrechtswidrig ist. Im Sachverhalt heisst es aber, „der Verwaltungsakt ist auch MIT
Nebenbestimmungrechtswidrig“.
Damüsste „ohne“ stehen.
Linne Hempel
22.5.2025, 19:08:51
Hey Rahel,
danke für deine Anmerkung. Du sprichst hiermit genau den Knackpunkt dieser Aufgabe an und zugegebenermaßen kann man bei dem Hin- und Her zwischen den Senaten schnell den Überblick verlieren. Dröseln wird
das ganze noch einmal auf: Ausgangspunkt ist die materielle Teilbarkeit, also die Frage, ob der Hauptverwaltungsakt ohne die
Nebenbestimmungrechtmäßig bestehen bleiben kann. Nach der st. Rspr. des BVerwG vor der Entscheidung des 8. Senat aus dem
Jahr 2019 setzt liegt materielle Teilbarkeit nur
dann nicht vor, wenn der Hauptverwaltungsakt gerade durch den Wegfall der
Nebenbestimmungrechtswidrig wird. Ist der Hauptverwaltungsakt aber sowieso – also bereits aus anderen Gründen – rechtswidrig, so könne dies nicht zu Lasten des Klägers fallen. Die materielle Teilbarkeit ist zu be
jahen, so
dass die isolierte Anfechtung möglich ist. Hiervon ist der 8. Senat in einer Entscheidung im
Jahr 2019 abgewichen. Kernaussage war: Auch in den Fällen, in denen der Hauptverwaltungsakt bereits unabhängig von der
Nebenbestimmungrechtswidrig ist, gibt es kein Recht auf eine isolierte Anfechtung. Der 4. Senat hat
dann im
Jahr 2022 wieder
dagegen argumentiert und den 8. Senat aufgefordert, sich wieder der „alten“ Rechtsprechungslinie anzuschließen. Also: Die materielle Teilbarkeit nur
dann abzulehnen, wenn der Verwaltungsakt erst durch den Wegfall der
Nebenbestimmungrechtswidrig wird und gerade nicht auch
dann, wenn er aus anderen Gründen – also unabhängig vom Wegfall der
Nebenbestimmung– rechtswidrig ist. Die wichtigsten Argumente
dafür: 1. Die
Nebenbestimmunggreift unabhängig von der sonstigen (Un-)Rechtmäßigkeit in die Rechtsposition des Bürgers ein. 2. Ein wirksam erlassener Verwaltungsakt gewährt eine schutzwürdige Rechtsposition. 3. Eine inzidente Prüfung und Ablehnung wegen Mängeln des Hauptakts würde effektiven Rechtsschutz vereiteln. Nun kommen wir zu deiner Frage zurück. Die Aussage „As Baugenehmigung ist unabhängig vom möglichen Wegfall der Befristung rechtswidrig“ meint also: Die Baugenehmigung wird nicht erst
dadurch rechtswidrig,
dass die
Nebenbestimmungwegfällt. Die
darauf gerichtete Frage: „ Ist die isolierte Anfechtung der Befristung bereits aus diesem Grund unbegründet?“ ist also zu verneinen. Denn die materielle Teilbarkeit (welche Voraussetzung der Begründetheit ist) kann hier (nach der nun mehr wieder geltenden Rspr.-Linie des 4. Senats) nicht allein mit dem Verweis auf die für sich bereits rechtswidrige Baugenehmigung abgelehnt werden. Ich hoffe, ich konnte dir
damit weiterhelfen. Viele Grüße – Linne, für
das Jurafuchs-Team
Linne Hempel
22.5.2025, 19:11:30
Hey Rahel,
danke für deine Anmerkung. Du sprichst hiermit genau den Knackpunkt dieser Aufgabe an und zugegebenermaßen kann man bei dem Hin- und Her zwischen den Senaten schnell den Überblick verlieren. Dröseln wird
das ganze noch einmal auf: Ausgangspunkt ist die materielle Teilbarkeit, also die Frage, ob der Hauptverwaltungsakt ohne die
Nebenbestimmungrechtmäßig bestehen bleiben kann. Nach der st. Rspr. des BVerwG vor der Entscheidung des 8. Senat aus dem
Jahr 2019 setzt liegt materielle Teilbarkeit nur
dann nicht vor, wenn der Hauptverwaltungsakt gerade durch den Wegfall der
Nebenbestimmungrechtswidrig wird. Ist der Hauptverwaltungsakt aber sowieso – also bereits aus anderen Gründen – rechtswidrig, so könne dies nicht zu Lasten des Klägers fallen. Die materielle Teilbarkeit ist zu be
jahen, so
dass die isolierte Anfechtung möglich ist. Hiervon ist der 8. Senat in einer Entscheidung im
Jahr 2019 abgewichen. Kernaussage war: Auch in den Fällen, in denen der Hauptverwaltungsakt bereits unabhängig von der
Nebenbestimmungrechtswidrig ist, gibt es kein Recht auf eine isolierte Anfechtung. Der 4. Senat hat
dann im
Jahr 2022 wieder
dagegen argumentiert und den 8. Senat aufgefordert, sich wieder der „alten“ Rechtsprechungslinie anzuschließen. Also: Die materielle Teilbarkeit nur
dann abzulehnen, wenn der Verwaltungsakt erst durch den Wegfall der
Nebenbestimmungrechtswidrig wird und gerade nicht auch
dann, wenn er aus anderen Gründen – also unabhängig vom Wegfall der
Nebenbestimmung– rechtswidrig ist. Die wichtigsten Argumente
dafür: 1. Die
Nebenbestimmunggreift unabhängig von der sonstigen (Un-)Rechtmäßigkeit in die Rechtsposition des Bürgers ein. 2. Ein wirksam erlassener Verwaltungsakt gewährt eine schutzwürdige Rechtsposition. 3. Eine inzidente Prüfung und Ablehnung wegen Mängeln des Hauptakts würde effektiven Rechtsschutz vereiteln. Nun kommen wir zu deiner Frage zurück. Der Sachverhalt ist tatsächlich richtig. Denn die Aussage,
dass die Baugenehmigung auch mit
Nebenbestimmungrechtswidrig ist, bedeutet im Umkehrschluss,
dass sie nicht erst durch den Wegfall der
Nebenbestimmungrechtswidrig würde, sondern eben bereits aus anderen Gründen rechtswidrig ist. Die letzte Aussage „As Baugenehmigung ist unabhängig vom möglichen Wegfall der Befristung rechtswidrig“ steht
damit im Einklang und meint ebenfalls: Die Baugenehmigung wird nicht erst
dadurch rechtswidrig,
dass die
Nebenbestimmungwegfällt. Die
darauf gerichtete Frage: „ Ist die isolierte Anfechtung der Befristung bereits aus diesem Grund unbegründet?“ ist also zu verneinen. Denn die materielle Teilbarkeit (welche Voraussetzung der Begründetheit ist) kann hier (nach der nun mehr wieder geltenden Rspr.-Linie des 4. Senats) nicht allein mit dem Verweis auf die für sich bereits rechtswidrige Baugenehmigung abgelehnt werden. Ich hoffe, ich konnte dir
damit weiterhelfen. Viele Grüße – Linne, für
das Jurafuchs-Team
TH32
18.10.2025, 08:16:59
Foxxy
18.10.2025, 08:17:04
Du würdest die Problematik im Rahmen der
Begründetheit der Anfechtungsklagegegen die
Nebenbestimmung(„Befristung“) prüfen. Dort stellst du nach der
Zulässigkeitfest, ob die
Nebenbestimmung(also die Befristung) isoliert angefochten werden kann. An dieser Stelle prüfst du die materielle Teilbarkeit und gehst auf die Streitfrage ein, ob die Rechtswidrigkeit des Hauptverwaltungsakts (hier: Baugenehmigung) einer isolierten Anfechtung entgegensteht. Nach aktueller Rechtsprechung des 4. Senats des BVerwG ist
das nicht der Fall, so
dass du die isolierte Anfechtung trotz Rechtswidrigkeit des Hauptverwaltungsakts weiter prüfst.
Willow
24.11.2025, 10:50:28
Hallo, wäre es möglich abschließend noch einmal kurz beide Ansichten
darzustellen und Argumente zu nennen?
Das wäre super hilfreich,
danke :)
Foxxy
24.11.2025, 10:51:14
Kurzüberblick: isolierte Anfechtung belastender
Nebenbestimmungenbei (un)rechtmäßigem Hauptverwaltungsakt - Ansicht 1 (h.M.; Linie des 4. Senats, heute wieder maßgeblich) - Maßstab: Isolierte Anfechtung ist begründet, wenn Hauptverwaltungsakt und
Nebenbestimmungmateriell teilbar sind. Materielle Teilbarkeit heißt: Der Wegfall der
Nebenbestimmungda
rf den verbleibenden Verwaltungsakt nicht erst durch den Wegfall rechtswidrig machen. Ob der Hauptverwaltungsakt aus anderen,
davon unabhängigen Gründen rechtswidrig ist, spielt keine Rolle. - Hauptargumente: - Effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) und Wortlaut von § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO („soweit“): Gericht soll gezielt nur die belastende
Nebenbestimmungüberprüfen und ggf. aufheben können. - Schutz der mit dem begünstigenden Hauptverwaltungsakt vermittelten Rechtsposition; der Kläger
darf auf die Bestandskraft des Hauptakts vertrauen. Es ist Sache der Behörde, einen rechtswidrigen Hauptakt ggf. nach §§ 48,
49 VwVfGzu korrigieren. - Keine Ausuferung der Rechtskraft und keine präjudizielle „Nebenbahn“-Kontrolle des Hauptakts im Anfechtungsprozess gegen die
Nebenbestimmung; sonst liefe die Idee der isolierten Anfechtung leer. - Prozessökonomie: Fokussierte Kontrolle der belastenden Auflage/Klausel, ohne den gesamten Verwaltungsakt „aufzuschnüren“. - Ansicht 2 (Gegenauffassung des 8. Senats in 2019; inzwischen aufgegeben) - Maßstab: Isolierte Anfechtung ist unbegründet, wenn der verbleibende Hauptverwaltungsakt aus anderen Gründen ohnehin rechtswidrig ist; der Adressat habe keinen
Anspruchda
rauf, eine Belastung zu streichen und
dadurch einen materiell rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt fortgelten zu lassen. - Hauptargumente: - Einheit der Rechtsordnung: Es solle kein Zustand entstehen, in dem ein materiell rechtswidriger (begünstigender) Verwaltungsakt durch die isolierte Beseitigung einer
Nebenbestimmung„stabilisiert“ wird. - Vermeidung von Wertungswidersprüchen: Wer keinen
Anspruchauf den Hauptakt hat, soll nicht über den „Umweg“ der
Nebenbestimmungeine für ihn günstigere Rechtsposition erreichen. - Missbrauchsgefahr und Kohärenz der Rechtsschutzordnung. - Ergebnis des Senatsstreits - Der 4. Senat hat 2022 an der h.M. festgehalten und klargestellt: Entscheidend ist allein, ob der Wegfall der
Nebenbestimmungden Hauptverwaltungsakt erst rechtswidrig machen würde; die Unrechtmäßigkeit des Hauptverwaltungsakts aus anderen Gründen ist für die isolierte Anfechtung unschädlich. - Der 8. Senat hat sich später dieser Linie wieder angeschlossen.
Damit ist die h.M. gefestigt. - Klausur-Fahrplan und Anwendung auf den Fall A (Baugenehmigung mit Befristung) - Einordnung: Befristung =
Nebenbestimmung(§ 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG). - Teilbarkeit: Formell und materiell teilbar, wenn die Genehmigung ohne Befristung sinnvoll bestehen kann und allein durch den Wegfall der Befristung nicht erst rechtswidrig würde. -
Dass die Baugenehmigung (auch mit Befristung) aus anderen Gründen rechtswidrig ist, schadet der isolierten Anfechtung der Befristung nach heutiger Linie nicht. - Begründetheit dreht sich
damit um die Rechtmäßigkeit der Befristung (z. B.
Ermessensfehler/Un
verhältnismäßigkeit). Ist die Befristung rechtswidrig, wird nur sie aufgehoben; die Genehmigung bleibt (zunächst) bestehen und ist von der Behörde ggf. nach §§ 48,
49 VwVfGzu beseitigen.
Imanlli
24.11.2025, 14:15:46
Muss ich bei dem Punkt, ob die materielle Teilbarkeit vorliegt, den VA inzident KOMPLETT prüfen? Heißt EGL, formelle und materielle RM?
Foxxy
24.11.2025, 14:16:31
Kurzantwort: Nein. Bei der Prüfung der materiellen Teilbarkeit brauchst du den Hauptverwaltungsakt nicht „komplett“ inzident zu prüfen. Maßgeblich ist nur, ob der Wegfall der
Nebenbestimmungden verbleibenden Hauptverwaltungsakt seinerseits rechtswidrig macht. Eine umfassende Prüfung mit kompletter
Ermächtigungsgrundlage, formeller und materieller Rechtmäßigkeit des Hauptverwaltungsakts ist
dafür nicht erforderlich. So gehst du vor: -
Statthafte Klageart: Anfechtungsklage gegen die
Nebenbestimmung(hier: Befristung nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG), gestützt auf § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO („soweit“). - Ist es überhaupt eine
Nebenbestimmung? Abgrenzung zur
Inhaltsbestimmungvorweg. - Rechtswidrigkeit der
Nebenbestimmung: - Ermächtigung/Erlaubtheit nach § 36 VwVfG (bei begünstigendem VA). -
Ermessensfehler/
Verhältnismäßigkeitder Befristung (geeignet, erforderlich, angemessen; Zweckbindung). - Hier prüfst du die Befristung inhaltlich – nicht den ganzen Haupt-VA. - Materielle Teilbarkeit: - Enger Prüfungsmaßstab: Bleibt der Hauptverwaltungsakt „ohne die Befristung“ sinnvoll und rechtmäßig bestehen? -
Das verlangt nur eine zielgerichtete inzidente Kontrolle der Punkte, die gerade durch die
Nebenbestimmungabgesichert werden sollen. Beispiel: Fällt mit der Befristung eine rechtliche Voraussetzung weg, die nur wegen der Befristung eingehalten wurde? Wenn
ja, keine Teilbarkeit. - Andere, vom Wegfall der Befristung unabhängige Mängel des Hauptverwaltungsakts prüfst du nicht vertieft; sie stehen der isolierten Anfechtung nicht entgegen. Aktueller Stand der Rechtsprechung: - Der 4. Senat des BVerwG hat klargestellt: Für die isolierte Anfechtung kommt es nicht
darauf an, ob der Hauptverwaltungsakt „aus anderen Gründen“ rechtswidrig ist; entscheidend ist nur, ob er „durch den Wegfall der
Nebenbestimmung“ rechtswidrig würde. Der 8. Senat hatte 2019 zeitweise anderes vertreten, hat sich 2022 aber wieder angeschlossen. - Effektiver Rechtsschutz: Der Kläger
darf die belastende
Nebenbestimmungisoliert angreifen, ohne
dass ihm sonstige (unabhängige) Mängel des Hauptverwaltungsakts entgegengehalten werden. Die Beseitigung eines rechtswidrigen Hauptverwaltungsakts ist Sache der Behörde (§§ 48,
49 VwVfG), nicht des Anfechtungsprozesses gegen die
Nebenbestimmung. Konsequenz für deinen Fall (mobile Gastankstelle, Befristung 2
Jahre): -
Dass die Baugenehmigung „auch mit Befristung“ rechtswidrig ist, macht die isolierte Anfechtung der Befristung nicht per se unbegründet. - Du prüfst nur, ob die Genehmigung ohne Zeitlimit rechtlich noch tragfähig wäre. Wenn die Befristung keine materielle Voraussetzung der Genehmigung absichert, ist materielle Teilbarkeit gegeben. -
Danach entscheidest du über die Rechtmäßigkeit der Befristung selbst (Ermächtigung/
Ermessen/
Verhältnismäßigkeit). Ergibt sich ihre Rechtswidrigkeit, wird sie isoliert aufgehoben; die Genehmigung bleibt im Übrigen bestehen. Unabhängige Mängel des Hauptverwaltungsakts sind in diesem Prozess unbeachtlich.
