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Öffentlich–rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch – Entfernung einer öffentlichen Abwasserleitung von Privatgrundstück
Stadt S ist Eigentümerin eines Grundstücks, unter dem sie 1998 eine Abwasserleitung verlegte. Diese übereignet sie 2011 an den Abwasserzweckverband W, bei dem es sich nach § 7 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes Sachsen-Anhalts um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt. 2017 wird das Grundstück an die K übereignet. K erfährt von der Abwasserleitung und begehrt 2018 von W deren Beseitigung, da das Grundstück durch sie nicht bebaubar und daher wertlos sei.