Öffentliches Recht
Baurecht: Bauplanungsrecht
Außenbereich (§ 35 BauGB)
Abwandlung zu § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB (5)
Abwandlung zu § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB (5)
4. Juli 2025
6 Kommentare
4,6 ★ (7.072 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Goldenface (G) will auf seinem Außenbereichsgrundstück eine für seinen gewerblichen Betrieb notwendige Trockenauskiesung vornehmen. Die Stelle ist durch Eisenbahngleise und Industriegebiete eingekreist. Der Flächennutzungsplan weist den Bereich als Fläche für Bahnanlagen aus.
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Einordnung des Falls
Abwandlung zu § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB (5)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 35 BauGB.
Genau, so ist das!
2. Bei Gs Vorhaben handelt es sich um ein privilegiertes Vorhaben.
Ja, in der Tat!
3. Gs Vorhaben widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans und ist damit umgehend unzulässig.
Nein!
4. Die Ausweisung des Bereichs als Bahnanlagenfläche geht auf ein Planungsverfahren der Deutschen Bahn nach §§ 18ff. AEG zurück. Diese will dort einen Containerbahnhof errichten. Steht sie Gs Vorhaben nach § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB entgegen?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

fuchs_
31.3.2024, 20:49:50
Danke, dass ihr Aufgaben reinbringt, die einen zwingen, sich den §35 BauGB genauer anzuschauen in seiner Struktur und mit den verschiedenen Nummern, das hilft ungemein!
yolojura
8.7.2024, 12:45:39
Wäre im Geltungsbereich eines Planfeststellungsbeschlusses, wie es vorliegend der Fall ist, der § 35 wegen § 38 BauGB ohnehin nicht anzuwenden?
Magnum
8.1.2025, 17:55:05
Ich verstehe nicht, warum für privilegierte Vorhaben § 35 III überhaupt einschlägig ist. Dieser dreht sich ja nur um die Beeinträchtigung öffentlicher Belange. Für die Unzulässigkeit privilegierter Vorhaben müssten öffentliche Belange aber doch entgegenstehen. Kann mir jemand weiterhelfen?

Sarinodino
17.1.2025, 19:24:30
Genau und wann eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vorliegt, richtet sich nach Abs. 3.
supplanto
27.5.2025, 19:28:00
Mir ist der Unterschied zwischen Entgegenstehen und Beeinträchtigung öffentlicher Belange auch noch nicht so ganz klar. Auch für privilegierte Vorhaben wird also Abs. 3 angewandt, aber es besteht eine sogenannte Vorgewichtung iRd Abwägung, da es sich um privilegiertes Vorhaben handelt? Ist das so richtig?
Mandy
7.6.2025, 09:44:19
Also ich würde sagen, dass § 35 III BauGB Beispiele für öffentliche Belange beinhaltet, die auch bei privilegierten Vorhaben zu berücksichtigen sind. Allerdings muss dann einer dieser öffentlichen Belange dem Vorhaben tatsächlich zuwiderlaufen / im Kontrast stehen also entgegenstehen. Es genügt also nicht, dass eine der Nummern tatbestandlich erfüllt ist, sondern es wird ein „mehr“ gefordert. Handelt es sich um ein sonstiges Vorhaben genügt es bereits, wenn einer dieser öffentlichen Belange irgendwie berührt wird. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine der in Abs. 3 genannten Nummern einschlägig ist, also tatbestandlich erfüllt ist. Insofern genügt es für ein privilegiertes Vorhaben wie vorliegend nicht, dass es dem Flachennutzungsplan widerspricht, sondern es muss diesem entgegenstehen, also dessen Planung gänzlich zuwider laufen. Steht also in einem Flächennutzungsplan, die Fläche ist zum abstellen von Containern gedacht, das Vorhaben soll aber nun die Auskiesung also ein privilegiertes Vorhaben sein, genügt es nicht für ein „entgegenstehen“, da es zwar dem Plan widerspricht aber Ähnlichkeit aufweist. Stünde nun aber im Flächennutzungsplan, dort solle eine Waldfläche sein, die der Erholung dient, dann würde so ein Vorhaben diesem Plan wohl entgegenstehen. (Denke ich zumindest). Möchte ich an dieser Stelle aber ein sonstigen Vorhaben verwirklichen, wie z.B. eine Hütte zum Wohnen, dann widerspricht dies dem Plan und ist wegen § 35 Abs. 3 Nr. 1 unzulässig. So habe ich das zumindest verstanden.