Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Abwesenheit des Angeklagten als absoluter Revisionsgrund - Vorübergehende Entfernung des Angeklagten bei Vernehmung eines Zeugen oder eines Mitangeklagten (§ 247 StPO) II
Abwesenheit des Angeklagten als absoluter Revisionsgrund - Vorübergehende Entfernung des Angeklagten bei Vernehmung eines Zeugen oder eines Mitangeklagten (§ 247 StPO) II
4. April 2025
1 Kommentar
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird wegen Nachstellung (§ 238 StGB) verurteilt. Die Geschädigte G wurde in Abwesenheit des A vernommen, da laut Amtsarzt jedes Zusammentreffen mit A die akute Gefahr eines Nervenzusammenbruchs der G begründe. Über den Vernehmungsinhalt wurde A danach nicht unterrichtet.
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Einordnung des Falls
Abwesenheit des Angeklagten als absoluter Revisionsgrund - Vorübergehende Entfernung des Angeklagten bei Vernehmung eines Zeugen oder eines Mitangeklagten (§ 247 StPO) II
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Entgegen § 230 Abs. 1 StPO kann zum Schutz eines Zeugen vor der Gefahr eines schwerwiegenden Gesundheitsnachteils ohne den Angeklagten verhandelt werden (§ 247 S. 2 Alt. 2 StPO).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Verhandlung in As Abwesenheit war vorliegend nicht gerechtfertigt (§ 247 S. 2 StPO) und damit rechtsfehlerhaft (§ 230 Abs. 1 StPO).
Nein!
3. Es liegt trotzdem ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO vor, da A nicht vom Inhalt der Vernehmung unterrichtet wurde (§ 247 S. 4 StPO).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Aleks_is_Y
13.3.2025, 11:37:14
Hier (wenn der Anglagte nicht vom Inhalt der Zeugenvernehmung unterrichtet wird) müsste bei einem verteidigten Angeklagten doch auch die
Rügepräklusiongreifen, da der Versitzende den Angeklagten zu unterrichten hat, oder? Dies könnte ggf ergänzt werden.