Referendariat

Die zivilrechtliche Anwaltsklausur

Die Anwaltsklausur aus Klägersicht (Typ 1)

Beweisverwertungsverbote (heimliche Tonbandaufnahme, Videoaufzeichnung, Mithörzeugen)

Beweisverwertungsverbote (heimliche Tonbandaufnahme, Videoaufzeichnung, Mithörzeugen)

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Mandant M bringt zum anwaltlichen Beratungsgespräch eine heimlich angefertigte Tonbandaufnahme mit, auf der klar zu hören ist, wie B sagt, er habe die Kratzer am Auto des M verursacht. Auch gibt M an, dass Nachbar Z den B dabei beobachtet habe. Nunmehr bestreitet B jedoch alles.

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Einordnung des Falls

Beweisverwertungsverbote (heimliche Tonbandaufnahme, Videoaufzeichnung, Mithörzeugen)

Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen in folgenden Kampagnen
Examenstreffer Bremen 2024

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. M will einen deliktischen Schadensersatzanspruch gegen B geltend machen. M obliegt somit die Beweislast dafür, dass es B war, der den Schaden am Kfz des M verursacht hat.

Ja, in der Tat!

Es gilt der Grundsatz: Jede Partei trägt für die ihr günstigen Tatsachen die Beweislast. Der Anspruchsteller trägt danach die Beweislast für alle anspruchsbegründenden Tatsachen, der Gegner die Beweislast für die rechtshindernden und -vernichtenden Einwendungen und die rechtshemmenden Einreden. M muss alle anspruchsbegründenden Tatsachen beweisen. Mithin muss M beweisen, dass B der richtige Anspruchsgegner ist, weil gerade B den Schaden am Kfz verursacht hat.
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2. Aus anwaltlicher Vorsicht ist es grundsätzlich geboten, alle zur Verfügung stehenden Beweismittel in den Rechtsstreit einzuführen. Steht eine Tonbandaufnahme grundsätzlich als Beweismittel zur Verfügung?

Ja!

Tonbandaufnahmen sind als Augenscheinsobjekte nach §§ 371 ff. ZPO grundsätzlich zulässige Beweismittel.

3. Ist es erfolgsversprechend, die von M vorgelegte heimlich angefertigte Tonbandaufnahme in den Rechtsstreit einzuführen?

Nein, das ist nicht der Fall!

Es ist nur erfolgsversprechend ein Beweismittel in den Rechtsstreit einzuführen, wenn es verwertet werden kann. Es ist zu prüfen, ob ein Verwertungsverbot besteht. Heimliche Tonaufnahmen verletzen das Persönlichkeitsrecht (Art. 1 iVm. Art. 2 GG) und sind strafbar (§ 201 Abs. 1 StGB). Die rechtswidrige Erlangung führt allerdings nicht stets zur Unverwertbarkeit. Vielmehr ist für die Frage der Zulassung eine Abwägung des Rechts am gesprochenen Wort und dem Interesse an der Verwertbarkeit notwendig. Dabei überwiegt das Interesse an der Verwertbarkeit vor allem dann, wenn sonst eine nicht behebbare Beweisnot (notwehrähnliche Lage) bestünde. Für M besteht keine Beweisnot, da er Z als Zeugen benennen kann. Die Tonaufnahmen sind aufgrund Überwiegens des Persönlichkeitsrechts des B somit nicht verwertbar. Eine Einführung in den Rechtsstreit ist nicht ratsam.Beachte: Sofern die Aufnahme in die Intimsphäre eingreift, scheidet eine Verwertbarkeit stets aus.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

kaan00

kaan00

22.2.2024, 22:40:55

Zusatzaufgabe Bremen 1. Examen Feb 24

Nora Mommsen

Nora Mommsen

23.2.2024, 12:06:08

Hallo kaan00, danke für die Info! Das ergänzen wir direkt :) Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

JURAFU

jurafuchsles

1.10.2024, 18:48:23

Wie kann man die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte hier einführen? An welchem TBM/Zivilrechtlicher Norm macht man dies fest?


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