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Jurafuchs

K klagt gegen B auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB. Ks Anwalt A fragt sich, ob K hinsichtlich aller anspruchsbegründenden Tatsachen den Vollbeweise iSd. § 286 ZPO erbringen muss oder ob K Beweiserleichterungen zu kommen.

Einordnung des Falls

Beweisbedürftigkeit § 287 ZPO

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K muss als Anspruchsteller alle anspruchsbegründenden Tatsachen beweisen.

Ja, in der Tat!

Hinsichtlich der Beweislastverteilung gilt folgender Grundsatz: Jede Partei trägt für die ihr günstigen Tatsachen die Beweislast. Der Anspruchsteller trägt danach die Beweislast für alle anspruchsbegründenden Tatsachen, der Gegner die Beweislast für die rechtshindernden und -vernichtenden Einwendungen und die rechtshemmenden Einreden.

2. Grundsätzlich ist zum Beweis der anspruchsbegründenden Tatsachen die volle richterliche Überzeugung nach § 286 ZPO erforderlich.

Ja!

Das strenge Beweismaß des § 286 ZPO verlangt die volle (!) Überzeugung des Gerichts. Nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Die danach zum Beweis erforderliche Überzeugung des Richters gebietet keine abstrakte unumstößliche Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, sondern es reicht ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit aus, der (vernünftigen) Zweifeln Schweigen gebietet.

3. K muss insbesondere auch die haftungsausfüllende Kausalität als anspruchsbegründende Tatsache beweisen. Ist auch hierfür die volle richterliche Überzeugung (iSd. § 286 ZPO) erforderlich?

Nein, das ist nicht der Fall!

Wenn zwischen den Parteien die Schadensentstehung (haftungsausfüllende Kausalität) und Höhe des Schadens streitig sind, dann greift die Beweiserleichterung des § 287 Abs. 1 ZPO. Danach reicht für die richterliche Überzeugungsbildung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit aus. Das wirkt sich auf die Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten aus. Es genügt, dass er Tatsachen vorträgt und unter Beweis stellt, die für eine Beurteilung nach § 287 ZPO (richterliche Schätzung) ausreichende greifbare Anhaltspunkte bieten. Dabei dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Hinsichtlich der haftungsausfüllenden Kausalität, mithin der Schadensentstehung ist es lediglich erforderlich, dass K ausreichende Anhaltspunkte dafür bietet, dass der Schaden infolge der Rechtsgutsverletzung entstanden ist. Beachte: Diese Beweiserleichterung des § 287 ZPO gilt nicht für die haftungsbegründende Kausalität zwischen Verletzungshandlung und Rechtsgutsverletzung.

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PETE

Peter

24.4.2024, 16:41:11

Der Hinweis auf den Maßstab des § 287 ZPO für die haftungsbegründende Kausalität findet sich auch im Grüneberg bei § 823 Rn. 80 :-)


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