Referendariat
Die zivilrechtliche Anwaltsklausur
Die Anwaltsklausur aus Klägersicht (Typ 1)
Beweisbedürftigkeit § 287 ZPO
Beweisbedürftigkeit § 287 ZPO
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K klagt gegen B auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB. Ks Anwalt A fragt sich, ob K hinsichtlich aller anspruchsbegründenden Tatsachen den Vollbeweise iSd. § 286 ZPO erbringen muss oder ob K Beweiserleichterungen zu kommen.
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Einordnung des Falls
Beweisbedürftigkeit § 287 ZPO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K muss als Anspruchsteller alle anspruchsbegründenden Tatsachen beweisen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Grundsätzlich ist zum Beweis der anspruchsbegründenden Tatsachen die volle richterliche Überzeugung nach § 286 ZPO erforderlich.
Ja!
3. K muss insbesondere auch die haftungsausfüllende Kausalität als anspruchsbegründende Tatsache beweisen. Ist auch hierfür die volle richterliche Überzeugung (iSd. § 286 ZPO) erforderlich?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Peter
24.4.2024, 16:41:11
Der Hinweis auf den Maßstab des § 287 ZPO für die haftungsbegründende Kausalität findet sich auch im Grüneberg bei § 823 Rn. 80 :-)