Einstiegsfall: Urkundenunterdrückung

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Jurastudent T begibt sich zur Strafrecht Klausur in den Hörsaal. Dort trifft er Kommilitonin O. Diese prahlt damit, dass sie mindestens 20 Lehrbücher gelesen habe. T wird das zu bunt - nach der Klausur schnappt er sich die Klausur der O und fackelt diese ab, um O zu schaden.

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Einordnung des Falls

Einstiegsfall: Urkundenunterdrückung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Tatobjekt der Urkundenunterdrückung (§ 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB) ist jede Urkunde oder technische Aufzeichnung, die dem Täter überhaupt nicht, oder nicht ausschließlich gehört.

Nein!

Tatobjekt der Urkundenunterdrückung können nur echte Urkunden im Sinne des § 267 Abs. 1 Var. 2 StGB und echte technische Aufzeichnungen im Sinne des § 268 Abs. 1 Var. 2 StGB sein. Unechte Urkunden/ technische Aufzeichnungen respektive Fälschungen unterliegen nicht dem Bestandsschutz des § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Der Begriff „gehören“ bezieht sich nicht auf die dinglichen Eigentumsverhältnisse, sondern auf das Recht mit der Urkunde/ technischen Aufzeichnung im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen (Beweisführungsrecht). Geschütztes Rechtsgut des § 274 Abs. 1 StGB ist der Bestandsschutz und das Beweisführungsrecht. Nach h.M. richtet sich die Urkundenunterdrückung gegen die individuelle Beweisführungsbefugnis eines anderen, sodass - entgegen der §§ 267 ff. - ausnahmsweise eine Einwilligung möglich ist.
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2. Die Klausur der O ist eine (echte) Urkunde, die nicht dem T gehört.

Genau, so ist das!

Tatobjekt der Urkundenunterdrückung können nur echte Urkunden im Sinne des § 267 Abs. 1 Var. 2 StGB und echte technische Aufzeichnungen im Sinne des § 268 Abs. 1 Var. 2 StGB sein. Der Begriff „gehören“ bezieht sich nicht auf die dinglichen Eigentumsverhältnisse, sondern auf das Beweisführungsrecht.Die Klausur der O ist eine echte Urkunde im Sinne des § 267 StGB. Das Beweisführungsrecht (hier: Nachweis des Leistungsstandes) obliegt der O. Somit gehört die Urkunde nicht T.

3. Eine Strafbarkeit des T wegen Urkundenunterdrückung (§ 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB) setzt voraus, dass T die Urkunde vernichtet, beschädigt oder unterdrückt hat.

Ja, in der Tat!

Die Deliktsbezeichnung „Urkundenunterdrückung“ (§ 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB) umfasst drei Tatmodalitäten: (1) Vernichtet ist eine Urkunde (Aufzeichnung), wenn sie in ihrer Gebrauchsfähigkeit völlig beseitigt wird, sodass sie als Beweismittel nicht mehr vorhanden ist. (2) Beschädigen ist gegeben, wenn der Beweiswert zwar beeinträchtigt, aber nicht vollkommen aufgehoben ist. (3) Unterdrücken ist jede Handlung, durch die dem Berechtigten die Benutzung der Urkunde als Beweismittel - auch vorübergehend - vorenthalten wird.

4. Indem T die Klausur der O verbrannt hat, hat er eine Urkunde vernichtet (§ 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Ja!

Vernichtet ist eine Urkunde, wenn sie in ihrer Gebrauchsfähigkeit völlig beseitigt wird, sodass sie als Beweismittel nicht mehr vorhanden ist.Durch das Verbrennen ist die Urkunde als Ganzes nicht mehr existent, sodass mit ihr auch kein Beweis mehr geführt werden kann.Ebenfalls tateinheitlich mitverwirklicht ist auch die Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB).
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