Strafrecht
BT 6: Urkundsdelikte u.a.
Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB)
Einstiegsfall: Urkundenunterdrückung
Einstiegsfall: Urkundenunterdrückung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Jurastudent T begibt sich zur Strafrecht Klausur in den Hörsaal. Dort trifft er Kommilitonin O. Diese prahlt damit, dass sie mindestens 20 Lehrbücher gelesen habe. T wird das zu bunt - nach der Klausur schnappt er sich die Klausur der O und fackelt diese ab, um O zu schaden.
Diesen Fall lösen 81,1 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Einstiegsfall: Urkundenunterdrückung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Tatobjekt der Urkundenunterdrückung (§ 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB) ist jede Urkunde oder technische Aufzeichnung, die dem Täter überhaupt nicht, oder nicht ausschließlich gehört.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Klausur der O ist eine (echte) Urkunde, die nicht dem T gehört.
Genau, so ist das!
3. Eine Strafbarkeit des T wegen Urkundenunterdrückung (§ 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB) setzt voraus, dass T die Urkunde vernichtet, beschädigt oder unterdrückt hat.
Ja, in der Tat!
4. Indem T die Klausur der O verbrannt hat, hat er eine Urkunde vernichtet (§ 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Ja!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!