Strafrecht
BT 6: Urkundsdelikte u.a.
Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB)
Einstiegsfall: Urkundenunterdrückung
Einstiegsfall: Urkundenunterdrückung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Jurastudent T begibt sich zur Strafrecht Klausur in den Hörsaal. Dort trifft er Kommilitonin O. Diese prahlt damit, dass sie mindestens 20 Lehrbücher gelesen habe. T wird das zu bunt - nach der Klausur schnappt er sich die Klausur der O und fackelt diese ab, um O zu schaden.
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Einordnung des Falls
Einstiegsfall: Urkundenunterdrückung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Tatobjekt der Urkundenunterdrückung (§ 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB) ist jede Urkunde oder technische Aufzeichnung, die dem Täter überhaupt nicht, oder nicht ausschließlich gehört.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Klausur der O ist eine (echte) Urkunde, die nicht dem T gehört.
Genau, so ist das!
3. Eine Strafbarkeit des T wegen Urkundenunterdrückung (§ 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB) setzt voraus, dass T die Urkunde vernichtet, beschädigt oder unterdrückt hat.
Ja, in der Tat!
4. Indem T die Klausur der O verbrannt hat, hat er eine Urkunde vernichtet (§ 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Ja!
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