Strafrecht

BT 7: Nachtatdelikte u.a.

Hehlerei (§ 259 StGB)

Objektiver Tatbestand: Rückveräußerung an die durch Vortat verletzte Person

Objektiver Tatbestand: Rückveräußerung an die durch Vortat verletzte Person

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G hat Us Gartenmöbel gestohlen. Seine eingeweihte Freundin F bietet sie U, der nun auf der Suche nach neuen Gartenmöbeln ist, für €500 an. U ist erfreut über den guten Preis und kauft F die Möbel ab. U erkennt nicht, dass es seine eigenen Möbel sind.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Objektiver Tatbestand: Rückveräußerung an die durch Vortat verletzte Person

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. F könnte sich wegen Hehlerei strafbar gemacht haben, indem sie U die Gartenmöbel verkaufte und übergab (§ 259 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Objektive Voraussetzungen des § 259 Abs. 1 StGB sind: (1) Rechtswidrige, gegen fremdes Vermögen gerichtete Vortat eines anderen (2) durch die der Vortäter die Sache erlangt hat (3) Tathandlung: Ankaufen oder die Sache sich oder einem Dritten auf andere Weise verschaffen oder sie absetzen oder beim Absetzen helfen F müsste subjektiv vorsätzlich und mit eigen- oder fremdnütziger Bereicherungsabsicht gehandelt haben. Zudem müsste F die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen haben.
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2. Kommt hier ein Absetzen der Gartenmöbel als Tatbestandsvaraiante in Betracht?

Ja!

Absetzen im Sinne des § 259 Abs. 1 Var. 3 StGB meint die selbstständige wirtschaftliche Verwertung der Sache. In dem Verkauf und der Übergabe an U könnte ein Absetzen liegen.

3. U hat nun seine eigenen Möbel wieder bekommen. Nach der h.M. scheidet in solchen Fällen eine Hehlerei aus.

Genau, so ist das!

Nach Ansicht der h.M. liegt keine Hehlerei vor, wenn die Sache an den durch die Vortat Verletzten rückveräußert wird. Das läge am Telos des § 259 StGB: Qenn der ursprünglich Berechtigte die Sache zurück erhielte, werde die rechtswidrige Vermögenslage nicht weiter perpetuiert.Eine Mindermeinung bejaht auch in Fällen der Rückveräußerung eine Strafbarkeit nach § 259 Abs. 1 StGB. Bei der Rückveräußerung an den Berechtigten übernehme der Täter die wirtschaftliche Verwertung des Hehlereiobjekts. Er realisiere so die angemaßte Verfügungsgewalt des Vortäters. Das reiche aus, um eine Hehlerei zu bejahen.

4. Folgt man der h.M. und lehnt eine Strafbarkeit nach § 259 StGB in Fällen der Rückveräußerung ab, bliebe F straflos.

Nein, das trifft nicht zu!

F hat U getäuscht, weswegen U glaubte, es handele sich bei den Möbeln nicht um seine eigenen. Um die Möbel anzukaufen hat U € 500 an F gegeben. Die Möbel standen aber bereits im Eigentum des U. Dieser hat deswegen einen Vermögensschaden erlitten. F hat sich demgemäß wegen Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.
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