Strafrecht
BT 7: Nachtatdelikte u.a.
Hehlerei (§ 259 StGB)
Objektiver Tatbestand: Rückveräußerung an die durch Vortat verletzte Person
Objektiver Tatbestand: Rückveräußerung an die durch Vortat verletzte Person
19. April 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

G hat Us Gartenmöbel gestohlen. Seine eingeweihte Freundin F bietet sie U, der nun auf der Suche nach neuen Gartenmöbeln ist, für €500 an. U ist erfreut über den guten Preis und kauft F die Möbel ab. U erkennt nicht, dass es seine eigenen Möbel sind.
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Einordnung des Falls
Objektiver Tatbestand: Rückveräußerung an die durch Vortat verletzte Person
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. F könnte sich wegen Hehlerei strafbar gemacht haben, indem sie U die Gartenmöbel verkaufte und übergab (§ 259 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Kommt hier ein Absetzen der Gartenmöbel als Tatbestandsvariante in Betracht?
Ja!
3. U hat nun seine eigenen Möbel wieder bekommen. Nach der h.M. scheidet in solchen Fällen eine Hehlerei aus.
Genau, so ist das!
4. Folgt man der h.M. und lehnt eine Strafbarkeit nach § 259 StGB in Fällen der Rückveräußerung ab, bliebe F straflos.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Magnum
11.3.2025, 16:29:47
Mir leuchtet nicht ein, warum bei Rückgabe an den Eigentümer gegen
Gelddie
rechtswidrige Vermögenslage nicht weiter perpetuiert wird. Zwar hat er sein Eigentum zurück, aber ja nur gegen die Zahlung von
Geld. Sein Vermögen ist also (wenn Kaufpreis = Wert) genauso geschädigt wie davor. Höchstens die
rechtswidrige Eigentumslage wird behoben. Oder nutze ich hier die Begriffe Vermögens- bzw. Eigentumslage falsch?