Strafrecht
BT 7: Nachtatdelikte u.a.
Hehlerei (§ 259 StGB)
Objektiver Tatbestand: Rückveräußerung an die durch Vortat verletzte Person
Objektiver Tatbestand: Rückveräußerung an die durch Vortat verletzte Person
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G hat Us Gartenmöbel gestohlen. Seine eingeweihte Freundin F bietet sie U, der nun auf der Suche nach neuen Gartenmöbeln ist, für €500 an. U ist erfreut über den guten Preis und kauft F die Möbel ab. U erkennt nicht, dass es seine eigenen Möbel sind.
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Einordnung des Falls
Objektiver Tatbestand: Rückveräußerung an die durch Vortat verletzte Person
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. F könnte sich wegen Hehlerei strafbar gemacht haben, indem sie U die Gartenmöbel verkaufte und übergab (§ 259 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Kommt hier ein Absetzen der Gartenmöbel als Tatbestandsvaraiante in Betracht?
Ja!
3. U hat nun seine eigenen Möbel wieder bekommen. Nach der h.M. scheidet in solchen Fällen eine Hehlerei aus.
Genau, so ist das!
4. Folgt man der h.M. und lehnt eine Strafbarkeit nach § 259 StGB in Fällen der Rückveräußerung ab, bliebe F straflos.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
agi
16.10.2024, 15:47:13
in der Erläuterung der vorletzten Frage steht „Quenn“ statt „wenn“ :)
Linne_Karlotta_
17.10.2024, 16:30:34
Hallo agi, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team