Strafrecht

BT 7: Nachtatdelikte u.a.

Hehlerei (§ 259 StGB)

Einvernehmliches Zusammenwirken zwischen Vortäter und Hehler 1

Einvernehmliches Zusammenwirken zwischen Vortäter und Hehler 1

12. Dezember 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T hat O eine wertvolle Armbanduhr gestohlen. H, der von der Vortat und dem Beuteversteck Kenntnis hat, nimmt sie ohne Wissen des T an sich.

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Einordnung des Falls

Einvernehmliches Zusammenwirken zwischen Vortäter und Hehler 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. H könnte sich wegen Hehlerei strafbar gemach haben, indem er die gestohlene Armbanduhr an sich genommen hat (§ 259 Abs. 1 StGB).

Ja!

Objektive Voraussetzungen des § 259 Abs. 1 StGB sind: (1) Rechtswidrige, gegen fremdes Vermögen gerichtete Vortat eines anderen (2) durch die der Vortäter die Sache erlangt hat (3) Tathandlung: Sich oder einem Dritten Verschaffen, Absetzen, Absetzen helfen Zudem muss der Täter subjektiv vorsätzlich und mit eigen- oder fremdnütziger Bereicherungsabsicht gehandelt haben. Weiterhin müsste der Täter rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben.
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2. Es kommt die Tathandlung des Sich Verschaffens in Betracht.

Genau, so ist das!

Sich Verschaffen im Sinne des § 259 StGB bedeutet das Erlangen einer eigenen (selbstständigen) tatsächlichen Verfügungsgewalt über die Sache im Einvernehmen mit dem Vortäter.

3. Haben T und H hier einvernehmlich zusammengewirkt?

Nein, das trifft nicht zu!

Die Tathandlungen des § 259 Abs. 1 StGB setzen in jedem Fall ein einvernehmliches Zusammenwirken mit dem Vortäter voraus. Einvernehmlichkeit ist ein innerer Zusammenhang zwischen der Vortat und der Hehlerei, der charakteristisch für das Anschlussdelikt ist. Er zeigt sich durch einen Gleichlauf der Willensrichtungen bei der Übertragung der Sachherrschaft.H hat T die Beute ohne dessen Wissen weggenommen. T und H haben nicht einvernehmlich zusammengewirkt.

4. H bleibt somit straffrei.

Nein!

H hat eine fremde bewegliche Sache (die Armbanduhr) weggenommen. Er hat sich damit nach § 242 Abs. 1 StGB wegen Diebstahls strafbar gemacht.Dass T die Uhr zuvor selbst gestohlen hatte, spielt keine Rolle. Im Rahmen von § 242 StGB ist es lediglich erforderlich, dass der Gewahrsam des Gewahrsamsinhabers gebrochen wird. Ob dieser selbst Eigentümer der Sache ist, ist irrelevant, solange die Sache für den Täter fremd ist.
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