Strafrecht

BT 7: Nachtatdelikte u.a.

Hehlerei (§ 259 StGB)

Einvernehmliches Zusammenwirken zwischen Vortäter und Hehler 1

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Einvernehmliches Zusammenwirken zwischen Vortäter und Hehler 1

22. Mai 2026

3 Kommentare

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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T hat O eine wertvolle Armbanduhr gestohlen. H, der von der Vortat und dem Beuteversteck Kenntnis hat, nimmt sie ohne Wissen des T an sich.

Diesen Fall lösen 92,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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