Strafrecht
BT 7: Nachtatdelikte u.a.
Hehlerei (§ 259 StGB)
Einvernehmliches Zusammenwirken zwischen Vortäter und Hehler 1
Einvernehmliches Zusammenwirken zwischen Vortäter und Hehler 1
3. Juni 2025
2 Kommentare
4,9 ★ (2.910 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T hat O eine wertvolle Armbanduhr gestohlen. H, der von der Vortat und dem Beuteversteck Kenntnis hat, nimmt sie ohne Wissen des T an sich.
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Einordnung des Falls
Einvernehmliches Zusammenwirken zwischen Vortäter und Hehler 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. H könnte sich wegen Hehlerei strafbar gemach haben, indem er die gestohlene Armbanduhr an sich genommen hat (§ 259 Abs. 1 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es kommt die Tathandlung des Sich Verschaffens in Betracht.
Genau, so ist das!
3. Haben T und H hier einvernehmlich zusammengewirkt?
Nein, das trifft nicht zu!
4. H bleibt somit straffrei.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
pactasuntservanda04
19.5.2025, 14:05:28
Aber wurde hier noch der Gewahrsam des O gebrochen v.a. Wenn sich die Sache gar nicht mehr in seiner
Gewahrsamssphärebefindet? Oder wird auf den Gewahrsam des T abgestellt?
Aleton
24.5.2025, 21:24:09
Es reicht laut Definition des Gewahrsams aus, dass ein
fremder Gewahrsam gebrochen und ein eigener neuer begründet wird. Ob es vom Dieb ist, ist nicht relevant.