Strafrecht

BT 7: Nachtatdelikte u.a.

Hehlerei (§ 259 StGB)

Einvernehmliches Zusammenwirken zwischen Vortäter und Hehler 2

Einvernehmliches Zusammenwirken zwischen Vortäter und Hehler 2

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

H gibt vor, dem T beim Absatz der Uhr zu helfen, indem er zusagt, sie nach Vorgaben des T an die gutgläubige O zu verkaufen. Nach der Veräußerung übergibt H das erhaltene Geld aber nicht an T. Er behält den Erlös, wie von vornherein beabsichtigt.

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Einordnung des Falls

Einvernehmliches Zusammenwirken zwischen Vortäter und Hehler 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. H könnte sich wegen Hehlerei strafbar gemacht habe (§ 259 Abs. 1 StGB). In Betracht kommt die Tatbestandsvariante des Sich Verschaffens.

Genau, so ist das!

Sich Verschaffen meint das Erlangen einer eigenen (selbstständigen) tatsächliche Verfügungsgewalt über die Sache im Einvernehmen mit dem Vortäter. Fraglich ist allerdings, ob ein Einvernehmen mit dem Vortäter vorliegt, wenn dieser vom Täter der Hehlerei getäuscht wird.
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2. T wollte, dass die Uhr weiter veräußert wird und irrte allein darüber, dafür eine Gegenleistung zu erhalten. Das spricht für eine Strafbarkeit des H nach § 259 Abs. 1 StGB.

Ja, in der Tat!

Der BGH bejaht eine Strafbarkeit nach § 259 Abs. 1 StGB, wenn der Täter sich die Sache selbst verschafft, dem Vortäter gegenüber jedoch vorgibt, dessen Absatz zu unterstützen. Grund dafür sei, dass der Vortäter mit der Verwertung der Sache einverstanden sei und bloß darüber irre, eine Gegenleistung für ihre Weggabe zu erhalten, was einen bloßen Motivirrtum darstelle. Auch der Schutzzweck spräche für eine Strafbarkeit: die rechtswidrige Vermögenslage bleibe auch bei der täuschungsbedingten Weitergabe aufrecht erhalten. H erlangt vor dem Verkauf die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Sache derart, dass er zu eigenen Zwecken darüber verfügen kann. Er hat sich die Sache so verschafft.

3. Eine andere Ansicht spricht sich gegen eine Strafbarkeit wegen Hehlerei aus, wenn der Vortäter getäuscht wird.

Genau, so ist das!

Eine in der Literatur weit verbreitete Gegenansicht, die eine Strafbarkeit nach § 259 StGB verneint, führt an: (1) Durch die Täuschung fehle das typische Motiv des Hehlers, bei der Verwertung der Beute unterstützen zu wollen. Diese Zusammenarbeit sei indes notwendig, um von einem abgeleiteten Erwerb und damit von einem Anschlussdelikt sprechen zu können. (2) § 259 StGB solle auch Anreize bekämpfen, Vermögensstraftaten zu begehen. In Fällen, in denen der Vortäter getäuscht werde, bestünden solche Anreize aber nicht, da der Vortäter nichts von der Verwertung habe. (3) In diesen Konstellationen böten die übrigen Normen des StGB (bei Täuschungen § 263 StGB, für Nötigung und Erpressung §§ 240, 253 StGB) ausreichenden Schutz.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

L.G

L.Goldstyn

6.8.2024, 12:19:58

Woran scheitert denn vorliegend die Tatvariante des Absetzenhelfens durch H? Am subjektiven TB, weil er keinen Vorsatz bzgl. des Absetzenhelfens hatte?


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