Strafrecht
BT 7: Nachtatdelikte u.a.
Hehlerei (§ 259 StGB)
Einvernehmliches Zusammenwirken zwischen Vortäter und Hehler 2
Einvernehmliches Zusammenwirken zwischen Vortäter und Hehler 2
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
H gibt vor, dem T beim Absatz der Uhr zu helfen, indem er zusagt, sie nach Vorgaben des T an die gutgläubige O zu verkaufen. Nach der Veräußerung übergibt H das erhaltene Geld aber nicht an T. Er behält den Erlös, wie von vornherein beabsichtigt.
Diesen Fall lösen 85,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Einvernehmliches Zusammenwirken zwischen Vortäter und Hehler 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. H könnte sich wegen Hehlerei strafbar gemacht habe (§ 259 Abs. 1 StGB). In Betracht kommt die Tatbestandsvariante des Sich Verschaffens.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. T wollte, dass die Uhr weiter veräußert wird und irrte allein darüber, dafür eine Gegenleistung zu erhalten. Das spricht für eine Strafbarkeit des H nach § 259 Abs. 1 StGB.
Ja, in der Tat!
3. Eine andere Ansicht spricht sich gegen eine Strafbarkeit wegen Hehlerei aus, wenn der Vortäter getäuscht wird.
Genau, so ist das!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
L.Goldstyn
6.8.2024, 12:19:58
Woran scheitert denn vorliegend die Tatvariante des Absetzenhelfens durch H? Am subjektiven TB, weil er keinen
Vorsatzbzgl. des Absetzenhelfens hatte?
agi
16.10.2024, 16:38:50
Nein, es liegt hier schon gar kein „absetzen (helfen)“ vor. Das Absetzen meint die selbstständige, also nicht an Weisungen gebundene aber im Einverständnis mit dem Vortäter stehende Unterstützung desselbigen bei der in dessen Interesse erfolgenden wirtschaftlichen Verwertung. Vorliegend gibt der H ja vor nach den Vorgaben der T zu handeln. Also liegt eine Weisung vor. Er täuscht aber hierüber, indem er vorgibt sich daran halten zu wollen, was er von Anfang an nicht tun wollte, sodass nach e.A. ein „sich verschaffen“ gegeben ist.
Tobias
23.10.2024, 20:39:34
Absetzenhelfen meint aber die unselbständige Unterstützung des Vortäters bei der Beuteverwertung. Sehe es so wie L.Goldstyn. Der Täter hatte nicht vor dabei zu helfen die Beute (für den Vortäter) zu verwerten, somit kein
Vorsatz.