Antragsberechtigung (§§ 77, 77a StGB)
18. April 2025
2 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der stadtbekannte Querulant Q verbreitet in seiner eigenen Zeitung „Schwurbler Wochenschau” wahrheitswidrig, dass der städtische verbeamtete Sachbearbeiter S korrupt sei. Bürgermeisterin B ist empört und möchte Strafantrag wegen übler Nachrede (§ 186 StGB) stellen.
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Einordnung des Falls
Antragsberechtigung (§§ 77, 77a StGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die üble Nachrede (§ 186 StGB) ist ein absolutes Antragsdelikt (§ 194 Abs. 1 S. 1 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Antragsberechtigt ist immer nur der Verletzte (§ 77 Abs. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. B ist als Bürgermeisterin Dienstvorgesetzte des S. Könnte sie berechtigt sein, einen Strafantrag gegen Q zu stellen (§ 77a Abs. 1 StGB)?
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
nmew
21.2.2025, 19:38:35
Woraus ergibt sich, dass die Pflicht, einen
Strafantragzu stellen zB für Vorgesetzte extra in der jeweiligen Norm, die einen
Strafantragfür das jeweilige Delikt vorschreibt, enthalten sein muss? Ich kann das aus § 77a für § 194 zB nicht herauslesen?

Juriano
10.3.2025, 10:32:47
In § 77a Abs. 1 StGB heißt es: "Ist die Tat (…) auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgbar (…).". Da würde ich das herauslesen. Ich gebe aber zu, dass es nicht so deutlich drinsteht, wie im Falle des § 77 Abs. 2 S. 1 StGB, der das Antragsrecht der Angehörigen betrifft.