Strafrecht

Strafprozessrecht

Strafantrag

Antragsberechtigung (§§ 77, 77a StGB)

Antragsberechtigung (§§ 77, 77a StGB)

13. Februar 2025

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der stadtbekannte Querulant Q verbreitet in seiner eigenen Zeitung „Schwurbler Wochenschau” wahrheitswidrig, dass der städtische verbeamtete Sachbearbeiter S korrupt sei. Bürgermeisterin B ist empört und möchte Strafantrag wegen übler Nachrede (§ 186 StGB) stellen.

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Einordnung des Falls

Antragsberechtigung (§§ 77, 77a StGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die üble Nachrede (§ 186 StGB) ist ein absolutes Antragsdelikt (§ 194 Abs. 1 S. 1 StGB).

Ja!

Zwar spricht § 194 Abs. 1 S. 1 StGB von der „Beleidigung”, die nur auf Antrag hin verfolgt wird. Damit meint die Norm jedoch nicht nur das Delikt nach § 185 StGB, sondern den gesamten 14. Abschnitt, der ebenfalls den Titel „Beleidigung“ trägt, sodass unter die Norm alle Delikte dieses Abschnitts fallen, also auch die üble Nachrede (§ 186 StGB). Somit bedarf es hier zur Verfolgung des Q zwingend eines Strafantrags gemäß § 194 Abs. 1 S. 1 StGB.
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2. Antragsberechtigt ist immer nur der Verletzte (§ 77 Abs. 1 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Ist die Tat nur auf Antrag verfolgbar, so kann gemäß § 77 Abs. 1 StGB, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Verletzte den Antrag stellen. Schon aus der Formulierung des § 77 Abs. 1 StGB ergibt sich, dass grundsätzlich auch andere Personen als der Verletzte antragsberechtigt sein können. So können auch (1) die Angehörigen des Berechtigten (§ 77 Abs. 2 StGB) (2) der gesetzliche Vertreter und Personensorgeberechtigte des Berechtigten (§ 77 Abs. 3 StGB) sowie (3) der Dienstvorgesetzte (§ 77a StGB) antragsberechtigt sein.Lies dir die §§ 77 und 77a StGB einmal in Ruhe durch und beachte: Für die Angehörigen und den Dienstvorgesetzten muss in den jeweiligen Vorschriften, die das Strafantragserfordernis für einzelne Delikte normieren, eine ausdrückliche Ermächtigung geregelt sein.

3. B ist als Bürgermeisterin Dienstvorgesetzte des S. Könnte sie berechtigt sein, einen Strafantrag gegen Q zu stellen (§ 77a Abs. 1 StGB)?

Ja, in der Tat!

Die B ist als Dienstvorgesetzte des S gemäß § 77a Abs. 1 StGB antragsberechtigt, wenn (1) die Tat von oder gegen einen in § 77a Abs. 1 StGB benannten Amtsträger begangen wurde, (2) die Antragsberechtigung des Dienstvorgesetzten für das Delikt gesetzlich bestimmt war und (3) die B zum Tatzeitpunkt Dienstvorgesetzte des S war. Ein Amtsträger ist gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB (lesen!) unter anderem jeder Beamter nach deutschem Recht, also auch S. Bei den Beleidigungsdelikten besteht die Antragsberechtigung des Dienstvorgesetzten, wenn die Tat wie hier in Beziehung auf den Dienst des S begangen wurde (§ 194 Abs. 3 S. 1 StGB). Auch war B zum Tatzeitpunkt S Dienstvorgesetzte. Sie ist also antragsberechtigt.Die Antragsberechtigung bleibt unberührt, wenn der Amtsträger nach der Tat aus seiner Stellung ausscheidet (z.B. Versetzung, Ruhestand).
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