Antragsberechtigung (§§ 77, 77a StGB)
13. Februar 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der stadtbekannte Querulant Q verbreitet in seiner eigenen Zeitung „Schwurbler Wochenschau” wahrheitswidrig, dass der städtische verbeamtete Sachbearbeiter S korrupt sei. Bürgermeisterin B ist empört und möchte Strafantrag wegen übler Nachrede (§ 186 StGB) stellen.
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Einordnung des Falls
Antragsberechtigung (§§ 77, 77a StGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die üble Nachrede (§ 186 StGB) ist ein absolutes Antragsdelikt (§ 194 Abs. 1 S. 1 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Antragsberechtigt ist immer nur der Verletzte (§ 77 Abs. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. B ist als Bürgermeisterin Dienstvorgesetzte des S. Könnte sie berechtigt sein, einen Strafantrag gegen Q zu stellen (§ 77a Abs. 1 StGB)?
Ja, in der Tat!
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