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Fristbeginn – Kenntnis des Antragsberechtigten
Am 14.06. entwendet B das KFZ der O. Er hinterlässt eine Notiz, nach der er nur eine „Spritztour“ machen wolle. O findet die Notiz noch am selben Tag. Wie zuvor geplant, gibt B das KFZ am 21.06. zurück. Nach reiflicher Überlegung stellt O am 15.09. Strafantrag gegen B.
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Strafantrag - Antragsfrist
Bs Schwester S stiehlt ihm am 20.03. ein wertvolles Sammlerstück aus Bs Wohnung. B erfährt dies noch am selben Tag, möchte die Sache aber mit ihr selbst klären. Als B und S sich drei Monate später heftig streiten, geht B doch zur Polizei und stellt am 21.06. Strafantrag.
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Antragsberechtigung (§§ 77, 77a StGB)
Der stadtbekannte Querulant Q verbreitet in seiner eigenen Zeitung „Schwurbler Wochenschau” wahrheitswidrig, dass der städtische verbeamtete Sachbearbeiter S korrupt sei. Bürgermeisterin B ist empört und möchte Strafantrag wegen übler Nachrede (§ 186 StGB) stellen.