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Strafantrag

Strafantrag / besonderes öffentliches Interesse bei relativen Antragsdelikten

Strafantrag / besonderes öffentliches Interesse bei relativen Antragsdelikten

4. April 2025

8 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Content Note: Dieser Fall enthält einen rassistischen Übergriff.
T überzieht O mit rassistischen Beleidigungen, schlägt ihm heftig ins Gesicht (§ 223 Abs. 1 StGB) und sagt ihm, er solle wieder „dorthin abhauen”, wo er herkomme. O will keine Strafverfolgung des T, sondern die Sache „selbst klären“. Staatsanwalt S aber will T belangen.

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Einordnung des Falls

Strafantrag / besonderes öffentliches Interesse bei relativen Antragsdelikten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die einfache Körperverletzung (§ 223 StGB) ist ein absolutes Antragsdelikt (§ 230 Abs. 1 S. 1 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Die h.M. unterscheidet zwischen absoluten und relativen Antragsdelikten. Absolute Antragsdelikte sind solche, bei denen in jedem Fall ein Strafantrag erforderlich ist (z.B. § 123 Abs. 2 StGB). Bei relativen Antragsdelikten kann dagegen der Strafantrag durch die Bejahung eines besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ersetzt werden (z.B. § 248a StGB).Die einfache Körperverletzung (§ 223 StGB) wird zwar grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt. Jedoch kann ein fehlender Strafantrag durch die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ersetzt werden (§ 230 Abs. 1 S. 1 StGB). Es handelt sich daher um ein relatives Antragsdelikt.Delikte, die keinen Strafantrag voraussetzen nennt man dagegen Offizialdelikte.
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2. O ist Verletzter einer Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) und damit strafantragsberechtigt (§ 77 Abs. 1 StGB). Hat O Strafantrag gestellt?(

Nein!

Der Strafantrag (§ 158 Abs. 2 StPO) ist der ausdrücklich geäußerte oder durch Auslegung zu ermittelnde Wunsch des Antragsstellers nach Strafverfolgung.O hat ausdrücklich geäußert, dass er keine Strafverfolgung will und die Sache lieber selbst regelt. Damit liegt kein Strafantrag vor.

3. Da O keinen Strafantrag gestellt hat, muss S das Verfahren in jedem Fall einstellen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Da es sich bei der Körperverletzung um ein relatives Antragsdelikt handelt, hat S die Möglichkeit, den fehlenden Strafantrag durch die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung zu ersetzen (§ 230 Abs. 1 S. 1 StGB). Die Tat kann dann auch gegen den Willen des O verfolgt werden und auch dann, wenn dieser auf sein Antragsrecht verzichtet hat.Zur Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses genügt eine formlose Erklärung. Diese kann auch konkludent in der Anklageerhebung oder dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls liegen.

4. Ob ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung vorliegt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Genau, so ist das!

Ob ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und der Persönlichkeit des Täters. So können etwa die Tatfolgen, einschlägige Vorstrafen oder die zu Tage tretende Gesinnung des Täters ein besonderes öffentliches Interesse begründen. Die Entscheidung trifft die Staatsanwaltschaft nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses soll aber die Ausnahme bleiben.Anhaltspunkte für die Beurteilung des öffentlichen Interesses können sich aus den Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren ergeben (Vgl. Nr. 234, 242a RiStBV).

5. Handelte der T bei der Körperverletzung aus rassistischen Beweggründen, kann dies ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung begründen (Nr. 234 RiStBV).

Ja, in der Tat!

Ob ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und der Persönlichkeit des Täters. Ein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung von Körperverletzungen (§ 230 Abs. 1 S. 1 StGB) wird unter anderem dann anzunehmen sein, wenn der Beschuldigte aus rassistischen, fremdenfeindlichen, antisemitischen oder sonstigen menschenverachtenden Beweggründen handelte (Nr. 234 RiStBV, lesen).Die rassistischen Beweggründe des T, die aus den Umständen der Tat hervorgehen, können hier das besondere öffentliche Interesse begründen.Die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) geben hier, wie in vielen Fällen im zweiten Examen, wertvolle Anhaltspunkte für die Falllösung. Du findest sie im Anhang 12 zum Meyer-Goßner. Verschaffe dir hier einen Überblick über die Bedeutung der RiStBV.
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