Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit I: Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen
Strafantrag als Verfahrensvoraussetzung (Einführungsfall)
Strafantrag als Verfahrensvoraussetzung (Einführungsfall)
17. April 2025
11 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird wegen Beleidigung (§ 185 StGB) verurteilt. Die Geschädigte G äußerte bei der Polizei, es sei ihr egal, ob A bestraft werde. Dabei bleibt sie bis zum Ablauf der Strafantragsfrist (§ 77b StGB). Staatsanwalt S klagte trotzdem an, weil „As Verhalten nicht ungestraft bleiben könne“.
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Einordnung des Falls
Strafantrag als Verfahrensvoraussetzung (Einführungsfall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Revision ist begründet, wenn eine von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung fehlt oder das Urteil auf einer verfahrensrechtlichen oder einer sachlichrechtlichen Gesetzesverletzung beruht.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Revisionsgericht muss das Fehlen von Verfahrensvoraussetzungen nur prüfen, wenn A dies rügt (§ 344 Abs. 2 StPO).
Nein, das trifft nicht zu!
3. Das Fehlen eines notwendigen Strafantrags ist ein Verfahrenshindernis.
Ja!
4. Ein Strafantrag ist die bloße Mitteilung eines strafrechtlich möglicherweise relevanten Sachverhalts (§ 158 Abs. 1 StPO).
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Vorliegend hat G einen Strafantrag gestellt.
Nein, das trifft nicht zu!
6. Kann für die Anklage der Beleidigung (§ 185 StGB) hier der fehlende Strafantrag durch die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses ersetzt werden (§ 194 Abs. 1 S. 1 StGB)?
Nein!
7. Das Fehlen von Verfahrensvoraussetzungen hat stets die Einstellung des Verfahrens zur Folge (vgl. §§ 354, 355 StPO).
Nein, das ist nicht der Fall!
8. A kann erfolgreich in Revision gehen.
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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