+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K verlangt klageweise Übergabe und Übereignung (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB) einer einzigartigen Kuckucksuhr, die B ihm verkauft hat. B behauptet, er habe die Uhr zwischenzeitlich auf dem Flohmarkt an einen Unbekannten veräußert. Als K dies mit Nichtwissen bestreitet (§ 138 Abs. 4 ZPO), bietet B jedoch keinen Beweis an.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen
unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
...Wird geladen
Einordnung des Falls
Klage auf unmögliche Leistung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn der Vortrag des B stimmt, ist der Anspruch des K aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB unmöglich und die Klage als unbegründet abzuweisen.
Genau, so ist das!
Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist (§ 275 Abs. 1 BGB).
Bei der Kuckucksuhr handelt es sich um eine Stückschuld. Der Anspruch des K aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB bezieht sich damit allein auf diese Kuckucksuhr. Da B die Uhr an einen Unbekannten veräußert hat, ist es ihm subjektiv unmöglich, sie an K zu übergeben und zu übereignen.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.
2. K trägt die Beweislast dafür, dass sein Anspruch aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB erfüllt werden kann.
Nein, das trifft nicht zu!
Grundsätzlich trägt jede Partei die Beweislast der für sie günstigen Tatsachen.
Die Unmöglichkeit der Leistung (§ 275 Abs. 1 BGB) stellt eine dem Beklagten zugutekommende Einwendung gegen den klägerischen Anspruch dar. Dementsprechend ist der Beklagte diesbezüglich beweisbelastet.
3. Bei der Unmöglichkeit der Leistung handelt es sich um eine sog. doppelt relevante Tatsache.
Ja!
Eine sog. doppelt relevante Tatsache zeichnet sich dadurch aus, dass deren Vorliegen sowohl Auswirkungen auf die Zulässigkeit, als auch auf die Begründetheit hat.
Eine Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis hat. Ein solches fehlt jedoch, wenn der Rechtsstreit objektiv sinnlos ist. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der klägerische Anspruch wegen Unmöglichkeit erloschen ist. Gleichzeitig hat die Unmöglichkeit der Leistung die Unbegründetheit der Klage zur Folge.
4. Eine Klage, die auf eine unbestritten unmögliche Leistung gerichtet ist, ist zulässig, aber unbegründet.
Nein, das ist nicht der Fall!
Ist das Vorliegen einer doppelt relevanten Tatsache streitig, wird diese Tatsache im Rahmen der Zulässigkeit unterstellt. Dadurch soll vermieden werden, dass bereits im Rahmen der Zulässigkeit Beweis über diese Tatsache erhoben werden muss und die Zulässigkeitsprüfung dadurch unnötig überladen wird. Ist das Vorliegen der doppelt relevanten Tatsache dagegen unstreitig, wird sie bereits im Rahmen der Zulässigkeit berücksichtigt. Denn dann bedarf es keiner Beweiserhebung.
Wird die Unmöglichkeit der Leistung vom Kläger nicht bestritten, muss diesbezüglich keinerlei Beweis erhoben werden. Aus diesem Grund kann die Unmöglichkeit der Leistung bereits im Rahmen der Zulässigkeit Berücksichtigung finden. Eine Klage, die auf eine unbestritten unmögliche Leistung gerichtet ist, ist daher bereits unzulässig, da es dem Kläger am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
5. Wenn der Kläger den vom Beklagten erhobenen Einwand der Unmöglichkeit der Leistung bestreitet, wird das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis des Klägers unterstellt.
Ja, in der Tat!
Ist das Vorliegen einer doppelt relevanten Tatsache streitig, wird diese Tatsache im Rahmen der Zulässigkeit unterstellt. Dadurch soll vermieden werden, dass bereits im Rahmen der Zulässigkeit Beweis über diese Tatsache erhoben werden muss und die Zulässigkeitsprüfung dadurch unnötig überladen wird. Ist das Vorliegen der doppelt relevanten Tatsache dagegen unstreitig, wird sie bereits im Rahmen der Zulässigkeit berücksichtigt. Denn dann bedarf es keiner Beweiserhebung.
Wird die Unmöglichkeit der Leistung vom Kläger bestritten, bedarf es diesbezüglich einer Beweiserhebung. Um die Zulässigkeitsprüfung nicht unnötig zu überladen, wird das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis des Klägers daher unterstellt. Die bestrittene Unmöglichkeit der Leistung stellt daher eine Frage der Begründetheit dar.
6. Die Klage des K ist zulässig und begründet.
Ja!
Ist das Vorliegen einer doppelt relevanten Tatsache streitig, wird diese Tatsache im Rahmen der Zulässigkeit unterstellt. Wird für die doppelt relevante Tatsache keinerlei Beweis angeboten, so ergeht eine Entscheidung nach Beweislast. Diese trägt grundsätzlich diejenige Partei, der die streitige Tatsache zugutekommt.
Die Unmöglichkeit des klägerischen Anspruchs stellt eine doppelt relevante Tatsache dar. Da K deren Vorliegen bestritten hat, wird sie im Rahmen der Zulässigkeit der Klage unterstellt. Im Rahmen der Begründetheit müsste Beweis über die Unmöglichkeit erhoben werden. Da der beweisbelastete B keinen Beweis angeboten hat, ergeht eine Entscheidung nach Beweislast bzw. zu Lasten des B. Ks Klage ist somit stattzugeben.