Zielpunkt der Eingriffsbefugnisse der Bauaufsichtsbehörde

3. Dezember 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Querulant Q baut ohne Genehmigung eine Diskothek. Sie ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Außerdem ist sie mangels Standsicherheit einsturzgefährdet und gefährdet Nachbarn. Das Gebäude ist deshalb baurechtswidrig. Der neue Sachbearbeiter der Bauaufsichtsbehörde B ist unsicher, was zu tun ist.

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Einordnung des Falls

Zielpunkt der Eingriffsbefugnisse der Bauaufsichtsbehörde

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Bauaufsichtsbehörden sind ausschließlich im Rahmen von Genehmigungsverfahren dazu berechtigt, Bauvorhaben der Bürger zu verbieten. B ist daher machtlos.

Nein, das trifft nicht zu!

Gesetzliche Aufgabe der Bauaufsichtsbehörden ist es, darüber zu wachen, dass bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung, Beseitigung und bei der Nutzung von baulichen Anlagen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden (§ 58 Abs. 2 S. 1 BauO NRW). Daraus geht bereits hervor, dass die Behörden nicht nur im Rahmen des Genehmigungsverfahrens bauliche Anlagen überprüfen, sondern auch danach. Den örtlich zuständigen Baubehörden stehen deshalb auch außerhalb der Genehmigungsverfahren Möglichkeiten zu, gegen Bauwerke, Bauvorhaben und sonstigen bauliche Anlagen vorzugehen. Die Notwendigkeit, die Einhaltung des öffentlichen Baurechts auch außerhalb des Genehmigungsverfahrens zu überprüfen, folgt auch daraus, dass nicht alle baulichen Anlagen genehmigungspflichtig sind und deshalb kein Genehmigungsverfahren durchlaufen müssen.
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2. Die Bauaufsichtsbehörden sind nicht nur berechtigt, sondern sogar dazu verpflichtet, die Sicherheit von Bauwerken fortlaufend auch außerhalb der Genehmigungsverfahren zu überwachen.

Ja!

Die Pflicht der Bauaufsichtsbehörden, in allen Lebenszyklen eines Bauwerks die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu überwachen, ist in § 58 Abs. 2 S. 1 BauO NRW ausdrücklich geregelt: „… haben darüber zu wachen…“). Hintergrund der gesetzlichen Pflicht der Bauaufsichtsbehörden, die Sicherheit von Bauwerken fortlaufend zu überwachen, ist die staatliche Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG). Führ Dir das immer vor Augen: Bauordnungsrecht ist überwiegend Gefahrenabwehrrecht (vgl. § 58 Abs. 1 S. 1 BauO NRW). Die grundrechtliche Schutzpflicht wirkt sich auf die Ausübung der gesetzlichen Befugnisse – in Deiner Klausur auf Ermessensebene – aus. So hängt der Umfang der Überwachungspflicht immer vom Einzelfall ab: Je gefährlicher das Gebäude, desto stärker ist die Überwachungspflicht der Behörde!

3. B darf nur deshalb gegen die Diskothek vorgehen, weil sie einsturzgefährdet ist und deshalb eine Gefahr für Leib und Leben Dritter darstellt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Bauaufsichtsbehörden haben die gesetzliche Aufgabe und Pflicht, darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften für die Errichtung, Änderung, Beseitigung und Nutzung baulicher Anlagen eingehalten werden. Dazu zählen nicht nur die bauordnungsrechtlichen Vorschriften, die dem Schutz vor Gefahren dienen – z.B. Vorgaben zum Brandschutz oder zur Standsicherheit – , sondern alle baurechtlichen Vorgaben für die betreffende bauliche Anlage – z.B. bauordnungsrechtliche Vorgaben zum Errichtung von Parkplätzen, aber gerade auch die bauplanungsrechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit von Bauvorhaben. B kann bereits allein deshalb gegen Qs Diskothek vorgehen, weil sie bauplanungsrechtlich unzulässig ist. Zur Verdeutlichung: Hätte Q eine Genehmigung für die Diskothek beantragt, wäre diese aus bauplanungsrechtlichen Gründen abgelehnt worden. Der Behörde muss es möglich, gegen denjenigen vorzugehen, der sich nicht an das vorgeschriebene Genehmigungsverfahren hält. Darüber hinaus sichert das baubehördliche Vorgehen gegen baurechtswidrige Vorhaben das Recht der Gemeinden auf kommunale Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG) auch außerhalb der Genehmigungsverfahren.
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