Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Verspätung der Urteilsgründe - zu den Akten bringen, § 275 Abs. 1 StPO
Verspätung der Urteilsgründe - zu den Akten bringen, § 275 Abs. 1 StPO
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird am 08.01.2024 nach nur einem Prozesstag verurteilt. Der Eingangsvermerk der Geschäftsstelle auf dem schriftlichen Urteil ist auf den 31.01.2024 datiert. Der schusslige Urkundsbeamte U hatte aber die Akte verlegt, weshalb er das Urteil erst am 08.03.2024 in die Akte abheftet.
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Einordnung des Falls
Verspätung der Urteilsgründe - zu den Akten bringen, § 275 Abs. 1 StPO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Vorliegend musste das Urteil innerhalb von fünf Wochen zu den Akten gebracht werden (§ 275 Abs. 1 S. 1 StPO).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Zu den Akten gebracht ist das Urteil zu dem Zeitpunkt, als U es abheftete.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Vorliegend wurde das Urteil zu spät zu den Akten gebracht (§ 275 Abs. 1 S. 1, 2 StPO).
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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