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Verspätung der Urteilsgründe - zu den Akten bringen, § 275 Abs. 1 StPO
Sachverhalt
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Fehlen der Urteilsgründe - Teilweises Fehlen der Urteilsgründe
A wird wegen Betrugs in 50 Fällen (§ 53 StGB) zu einer Gesamtstrafe verurteilt. Das Urteil wird fristgerecht zur Akte gebracht. As Verteidiger fällt nach Zustellung des Urteils auf, dass die Urteilsgründe über zwei der Tatkomplexe kein Wort verlieren. Er erhebt Verfahrensrüge.
Fristverlängerung nach § 43 Abs. 2 StPO
Nach viertägiger Hauptverhandlung wird A am Mittwoch, dem 13.03.2024, verurteilt. Am Donnerstag, dem 02.05.2024, wird das Urteil zu den Akten gebracht.