Verspätung der Urteilsgründe - zu den Akten bringen, § 275 Abs. 1 StPO

31. Oktober 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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A wird am 08.01.2024 nach nur einem Prozesstag verurteilt. Der Eingangsvermerk der Geschäftsstelle auf dem schriftlichen Urteil ist auf den 31.01.2024 datiert. Der schusslige Urkundsbeamte U hatte aber die Akte verlegt, weshalb er das Urteil erst am 08.03.2024 in die Akte abheftet.

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