Fristverlängerung nach § 43 Abs. 2 StPO

2. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Nach viertägiger Hauptverhandlung wird A am Mittwoch, dem 13.03.2024, verurteilt. Am Donnerstag, dem 02.05.2024, wird das Urteil zu den Akten gebracht.

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Einordnung des Falls

Fristverlängerung nach § 43 Abs. 2 StPO

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Urteilsgründe mussten vorliegend spätestens nach fünf Wochen, also am 17.04.2024, zu den Akten gelangen (§ 275 Abs. 1 S. 1, 2 StPO).

Nein!

Die Fünf-Wochen-Frist des § 275 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 StPO gilt nur bei Hauptverhandlungen, die nicht länger dauern als drei Tage. Da die Verhandlung hier vier Tage in Anspruch nahm, verlängert sich die Frist um zwei Wochen auf insgesamt sieben Wochen (§ 275 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 StPO). Die Frist lief also nicht schon am 17.04.2024 ab.
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2. Da die Frist des § 275 Abs. 1 S. 1, 2 StPO sieben Wochen beträgt, lief sie vorliegend am Mittwoch, dem 01.05.2024, ab (§ 43 StPO). Die Urteilsgründe gelangten zu spät zu den Akten.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach § 43 Abs. 1 StPO endet eine Frist, die nach Wochen bestimmt ist, mit Ablauf des Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 43 Abs. 2 StPO).Nach § 43 Abs. 1 StPO würde die Frist tatsächlich am Mittwoch, den 01.05.2024 enden. Da der 01.05. jedoch bundesweiter Feiertag ist (vgl. etwa § 1 FTG BW, § 1 Abs. 1 Nr. 1 BayFTG, § 2 Abs. 1 Nr. 4 FTG NRW), fällt das Fristende auf den nächsten Werktag, hier Donnerstag, den 02.05.2024. Die Urteilsgründe gelangten damit fristgerecht zu den Akten und ein Verfahrensfehler liegt nicht vor.Achtung: Mache nicht vorschnell den Fehler, in der StPO-Klausur auf die §§ 187 ff. BGB zurückzugreifen, auf die in anderen Verfahrensordnungen oft verwiesen wird.
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