Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Fristverlängerung nach § 43 Abs. 2 StPO
Fristverlängerung nach § 43 Abs. 2 StPO
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Nach viertägiger Hauptverhandlung wird A am Mittwoch, dem 13.03.2024, verurteilt. Am Donnerstag, dem 02.05.2024, wird das Urteil zu den Akten gebracht.
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Einordnung des Falls
Fristverlängerung nach § 43 Abs. 2 StPO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Urteilsgründe mussten vorliegend spätestens nach fünf Wochen, also am 17.04.2024, zu den Akten gelangen (§ 275 Abs. 1 S. 1, 2 StPO).
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da die Frist des § 275 Abs. 1 S. 1, 2 StPO sieben Wochen beträgt, lief sie vorliegend am Mittwoch, dem 01.05.2024, ab (§ 43 StPO). Die Urteilsgründe gelangten zu spät zu den Akten.
Nein, das ist nicht der Fall!
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