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Fristverlängerung nach § 43 Abs. 2 StPO
Sachverhalt
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Richterliche Unterschrift und Ergänzungen des Urteils
A wird vor dem Landgericht verurteilt. Die schriftlichen Gründe verfasst Berichterstatterin B. Nach Durchsicht weist Vorsitzender V B an, noch „Einzelheiten zur Beweisaufnahme“ zu ergänzen. Er unterschreibt das Urteil, noch bevor er es an B zurückgibt. B ergänzt das Urteil und gibt es mit den übrigen Unterschriften zur Akte.
Fristversäumnis - Nicht voraussehbarer und unabwendbarer Umstand, § 275 Abs. 1 S. 4 StPO
A wird am 25.04.2007, nach elftägiger Hauptverhandlung, vor dem Landgericht verurteilt. Der Berichterstatter B war zwischenzeitlich bis zum 02.07.2007 erkrankt, weshalb das Urteil erst am 04.07. zur Akte gelangte. Der Zugriff auf Bs Prozessnotizen war den anderen Richtern möglich. A geht in Revision.