Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Fehlen der Urteilsgründe - Teilweises Fehlen der Urteilsgründe
Fehlen der Urteilsgründe - Teilweises Fehlen der Urteilsgründe
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird wegen Betrugs in 50 Fällen (§ 53 StGB) zu einer Gesamtstrafe verurteilt. Das Urteil wird fristgerecht zur Akte gebracht. As Verteidiger fällt nach Zustellung des Urteils auf, dass die Urteilsgründe über zwei der Tatkomplexe kein Wort verlieren. Er erhebt Verfahrensrüge.
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Einordnung des Falls
Fehlen der Urteilsgründe - Teilweises Fehlen der Urteilsgründe
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Urteil muss vollständig zur Akte gebracht werden (§ 275 Abs. 1 S. 1 StPO. Ist dies hier geschehen?
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. § 338 Nr. 7 StPO ist einschlägig, wenn das Urteil gar keine Entscheidungsgründe enthält. Greift die Vermutungswirkung hier, obwohl nur ein Teil der Gründe fehlt?
Genau, so ist das!
3. Das Urteil mitsamt der Gründe ist auf die Verfahrensrüge hin in Gänze aufzuheben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
jurafuchsles
9.9.2024, 13:05:29
was wäre in so einem Fall Tenor des Revisionsgerichts? ich fände es sehr hilfreich, wenn ihr das immer dazumachen würdet, dann lernt man das immer gleich mit in den „spezielleren Fällen“.