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Fehlen der Urteilsgründe - Teilweises Fehlen der Urteilsgründe
Sachverhalt
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Fristverlängerung nach § 43 Abs. 2 StPO
Nach viertägiger Hauptverhandlung wird A am Mittwoch, dem 13.03.2024, verurteilt. Am Donnerstag, dem 02.05.2024, wird das Urteil zu den Akten gebracht.
Richterliche Unterschrift und Ergänzungen des Urteils
A wird vor dem Landgericht verurteilt. Die schriftlichen Gründe verfasst Berichterstatterin B. Nach Durchsicht weist Vorsitzender V B an, noch „Einzelheiten zur Beweisaufnahme“ zu ergänzen. Er unterschreibt das Urteil, noch bevor er es an B zurückgibt. B ergänzt das Urteil und gibt es mit den übrigen Unterschriften zur Akte.