Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz, § 250 StPO

4. April 2025

3 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Zeuge Z soll in der Hauptverhandlung vernommen werden. Um sich Arbeit und Zeit zu sparen, ordnet die Vorsitzende stattdessen die Verlesung von As polizeilichem Vernehmungsprotokoll an, in dem Z die Angeklagte A schwer belastet. A wird verurteilt.

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Einordnung des Falls

Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz, § 250 StPO

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Inhalt des Vernehmungsprotokolls wird im Wege des Urkundenbeweises eingeführt (§ 249 Abs. 1 StPO).

Genau, so ist das!

Urkunden sind zum Zweck der Beweiserhebung über ihren Inhalt in der Hauptverhandlung zu verlesen (§ 249 Abs. 1 StPO). Urkunden sind Schriftstücke jeder Art, die verlesbar und geeignet sind, durch ihren Gedankeninhalt Beweis zu erbringen. Urkundsbeweis bedeutet dabei die Ermittlung und Bewertung des gedanklichen Inhalts eines Schriftstücks.Das Vernehmungsprotokoll ist verlesbar und geeignet, über den Inhalt der Vernehmung Beweis zu erbringen. Damit handelt es sich um eine Urkunde, deren Inhalt durch Verlesung Gegenstand der Hauptverhandlung (§ 261 StPO) wird.
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2. Die Vernehmung einer Wahrnehmungsperson in der Hauptverhandlung darf grundsätzlich nicht durch die Verlesung eines früheren Vernehmungsprotokolls ersetzt werden (§ 250 S. 2 StPO).

Ja, in der Tat!

Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so ist diese in der Verhandlung zu vernehmen. Die Vernehmung darf nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer Erklärung ersetzt werden (§ 250 StPO). Die §§ 251 ff. StPO kennen Rückausnahmen von diesem Verbot. Dies ist der Grundsatz der sogenannten materiellen Unmittelbarkeit. Er sichert eine zuverlässige Beweisgewinnung und gewährleistet, dass das Gericht einen unmittelbaren Eindruck von der Vernehmungsperson erhält, indem sie persönlich aussagt.Hiervon ist die formelle Unmittelbarkeit zu unterscheiden. Sie erfordert, dass die Beweisaufnahme grundsätzlich vor dem erkennenden Gericht selbst erfolgen muss.

3. Indem das Gericht das Vernehmungsprotokoll durch Verlesung einführt und dessen Inhalt im Urteil verwertet, verstößt es gegen § 250 StPO.

Ja!

Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so ist diese in der Verhandlung zu vernehmen. Die Vernehmung darf nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer Erklärung ersetzt werden (§ 250 StPO). Die §§ 251 ff. StPO kennen Rückausnahmen von diesem Verbot.Z war im Prozess zu vernehmen. Stattdessen ersetzte das Gericht Zs Vernehmung unzulässigerweise durch die Verlesung der Vernehmungsniederschrift und verstieß damit gegen § 250 StPO. Eine Rückausnahme, insbesondere aus § 251 Abs. 1 StPO ist nicht einschlägig. V verlas die Urkunde nur, um sich Arbeit zu sparen.Die Ermittlung und Verwertung des gedanklichen Inhalts eines Schriftstückes ist grundsätzlich immer zulässig, soweit das Gesetz dies nicht ausdrücklich untersagt. § 250 StPO stellt die wichtigste Einschränkung des Urkundsbeweises dar (Beweismittelverbot).

4. Für eine erfolgreiche Revision hätte A schon in der Hauptverhandlung die Rüge des § 238 Abs. 2 StPO erheben müssen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Wird eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden von einer bei der Verhandlung beteiligten Person als unzulässig beanstandet, so entscheidet das Gericht (§ 238 Abs. 2 StPO). Ist eine solche Rüge statthaft, ist sie Voraussetzung für eine spätere Revision. Denn zunächst soll die Kompetenz des ganzen Gerichts aktiviert werden, bevor Revision eingelegt werden muss. Die Rüge ist nicht statthaft bei der Verletzung zwingenden Rechts oder dem Unterlassen unverzichtbarer Maßnahmen durch den Vorsitzenden. Nur wenn dem Vorsitzenden ein Ermessen eingeräumt wird, soll der gesamte Spruchkörper an dessen Stelle entscheiden.Zwar handelt es sich um eine sachleitende Anordnung der Vorsitzenden, da sie in As Rechtskreis eingreift. Da § 250 StPO kein Ermessen eröffnet, war die Rüge nicht statthaft.

5. A kann erfolgreich in Revision gehen (§ 337 StPO).

Ja, in der Tat!

A kann erfolgreich in Revision gehen, wenn das Urteil auf dem Verstoß gegen § 250 StPO beruht und sie durch diesen Fehler beschwert ist (§ 337 Abs. 1 StPO).Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Z sich in der Hauptverhandlung anders geäußert oder das Gericht einen anderen Eindruck vom Beweiswert seiner Aussage gewonnen hätte. Zwar ist Z derjenige, dessen Zeugnisverweigerungsrecht missachtet wurde. Jedoch schützt § 250 StPO gerade die Beweisqualität und berührt damit auch As Rechtskreis.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FI

fisko

18.12.2024, 18:45:41

Ich finde es ziemlich unklar, in welchen Fällen ihr nun eine erfolgreiche zukünftige Revision annehmt bzw. welche Begründung ihr erwartet. In einigen Fällen war die Antwort "Nein", weil zu rügen war, obwohl im Sachverhalt nichts von einem Verteidiger des Angeklagten stand. In wieder anderen Fällen war "Ja" bzgl. einer erfolgreichen Revision auszuwählen, auch wenn kein Wort zur Rüge verloren wurde. Hier war die Rüge nun auch nicht erforderlich, nicht aber, weil der Angeklagte unverteidigt war, sondern weil kein Ermessen des Gerichts bestand. Ich will nicht päpstlicher als der Papst sein, aber fänd eine Vereinheitlichung nett 👍🏼

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

6.1.2025, 12:24:02

Hey @[fisko](267457), danke für den Hinweis. Wir schauen uns die Aufgaben noch einmal im Zusammenhang an und überarbeiten sie ggf. Danke für Deine Geduld! Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

14.1.2025, 08:45:15

Hey @[fisko](267457), wir haben uns die Aufgaben nun noch einmal angeschaut und sind der Ansicht, dass hier tatsächlich kein Bedarf der Vereinheitlichung besteht. Denn in den verschiedenen Fällen ist jeweils zu differenzieren: Nach der Widerspruchslösung des BGH ist in bestimmten Fällen Voraussetzung der erfolgreichen Geltendmachung eines

Beweisverwertungsverbote

s in der Revision ein Widerspruch in der Hauptverhandlung. Dies gilt, wenn der Angeklagte verteidigt ist (vgl. BGH, Urt. v. 6.10.2016 − 2 StR 46/15; Diemer, in: KK-StPO, 9.A. 2023, § 136 RdNr. 28) und beim unverteidigten Angeklagten, wenn er vom Gericht auf die Möglichkeit des Widerspruchs hingewiesen wurde (Ahlbrecht, in: Gercke/​Temming/​Zöller, Strafprozessordnung, 7.A. 2023, § 136, RdNr. 55). Die Widerspruchslösung begründet der BGH mit der Prozessökonomie, d.h. Verfahrensfehler sollen möglichst früh korrigiert werden, und mit der Dispositionsbefugnis des Angeklagten über seine Rechte (Kuhn: Die Widerspruchslösung, JA 2010, 891; Greven, in: KK-StPO, 9.A. 2023, vor § 94 RdNr. 13). Die Rechtsprechung dazu, wann eine solche Rüge

obliegenheit

vorliegt, ist unübersichtlich und einzelfallbezogen. Im zweiten Examen finden sich im Meyer-Goßner in den letzten Randnummern zu den jeweiligen Normen regelmäßig Ausführungen dazu, ob ein Widerspruch notwendig ist. Zu unterscheiden hiervon sind die Fälle, in denen, wie hier, für eine erfolgreiche Revision eine Rüge nach § 238 Abs. 2 StPO vorausgesetzt wird. Dies ist der Fall, wenn es sich um eine sachleitende Anordnung des Vorsitzenden handelt. Unter den Begriff der sachleitenden Anordnungen fallen alle Maßnahmen, mit denen der Vorsitzende auf den Ablauf des Verfahrens einwirkt und die einen Verfahrensbeteiligten in seinen Rechten betreffen. Sinn und Zweck der Rüge des § 238 Abs. 2 StPO ist es, das nach einer Entscheidung, die allein der Vorsitzende trifft, zunächst die Gesamtverantwortung des Spruchkörpers aktiviert werden soll, bevor die nächste Instanz damit beschäftigt wird. Dies soll nach der Rspr. aber nur bei Entscheidungen der Fall sein, die dem Vorsitzenden ein Ermessen eröffnen. Wendet der Vorsitzende, wie hier, zwingendes Recht falsch an, ist eine Befassung des gesamten Spruchkörpers nicht notwendig (Schneider, in: KK-StPO, 9.A. 2023, § 238 RdNr. 30). Da in diesen Fällen weder wertende Beurteilungen zu treffen sind noch Ermessen auszuüben ist, ist ausgeschlossen, dass der Betroffene durch die Nichtanrufung des Gerichts zu erkennen gibt, er nehme die subjektiven Wertungen des Vorsitzenden hin oder halte dessen Entscheidung für richtig und seine Anordnung daher für zulässig (Becker, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27.A.,

§ 238 StPO

, RdNr. 47). Hier ist es zunächst unerheblich, ob der Angeklagte verteidigt war oder nicht. Kennt der unverteidigte die Rügemöglichkeit nicht und weißt das Gericht ihn auch nicht darauf hin, ist die

Rügepräklusion

hier ausnahmsweise ausgeschlossen (Schneider, in: KK-StPO, 9.A. 2023, § 238 RdNr. 30). Im vorliegenden Fall stellte sich diese Frage noch gar nicht, da bereits der Anwendungsbereich der Rüge nicht eröffnet war. I.E. Solltest du dir also vor allem merken, dass die Widerspruchslösung bei bestimmten

Beweisverwertungsverbote

n Anwendung findet, die Rüge nach § 238 Abs. 2 StPO dagegen bei sachleitenden Anordnungen. Beide Instrumente ähneln sich zwar sehr, haben aber in der Fallbearbeitung durchaus unterschiedliche Erscheinungsformen. Arbeite genau und am Sachverhalt und achte bei jedem Fall darauf, welcher der beiden Konstellationen vorliegt. Ich empfehle dir, hierzu die Aufgaben in unserer Session zu Widerspruch und § 238 Abs. 2 StPO einmal nacheinander durchzuarbeiten: https://applink.jurafuchs.de/z3G0SGq48Pb Dort findet sich auch eine Aufgabe zu den Unterschieden und Beispiele für die einzelnen Konstellationen. Ich hoffe, ich konnte dir damit weiterhelfen! Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team


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