Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz, § 250 StPO
Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz, § 250 StPO
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Zeuge Z soll in der Hauptverhandlung vernommen werden. Um sich Arbeit und Zeit zu sparen, ordnet die Vorsitzende stattdessen die Verlesung von As polizeilichem Vernehmungsprotokoll an, in dem Z die Angeklagte A schwer belastet. A wird verurteilt.
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Einordnung des Falls
Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz, § 250 StPO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Inhalt des Vernehmungsprotokolls wird im Wege des Urkundenbeweises eingeführt (§ 249 Abs. 1 StPO).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Vernehmung einer Wahrnehmungsperson in der Hauptverhandlung darf grundsätzlich nicht durch die Verlesung eines früheren Vernehmungsprotokolls ersetzt werden (§ 250 S. 2 StPO).
Ja, in der Tat!
3. Indem das Gericht das Vernehmungsprotokoll durch Verlesung einführt und dessen Inhalt im Urteil verwertet, verstößt es gegen § 250 StPO.
Ja!
4. Für eine erfolgreiche Revision hätte A schon in der Hauptverhandlung die Rüge des § 238 Abs. 2 StPO erheben müssen.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. A kann erfolgreich in Revision gehen (§ 337 StPO).
Ja, in der Tat!
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