Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Zulässige Verlesung eines Protokolls nach § 251 StPO
Zulässige Verlesung eines Protokolls nach § 251 StPO
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Zeugin Z soll im Prozess gegen A vernommen werden. In der Zeit zwischen polizeilicher Vernehmung und Prozess hat Z sich ihren großen Traum vom Auswandern erfüllt und ist nicht mehr aufzufinden. Der Vorsitzende verließt Zs polizeiliches Vernehmungsprotokoll. A wird verurteilt.
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Einordnung des Falls
Zulässige Verlesung eines Protokolls nach § 251 StPO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Grundsätzlich verstößt es gegen § 250 StPO, die Vernehmung einer Zeugin durch die Verlesung einer Niederschrift einer früheren Vernehmung zu ersetzen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. In § 251 StPO finden sich Ausnahme von dem Grundsatz der Unmittelbarkeit (§ 250 S. 2 StPO).
Genau, so ist das!
3. Die Ersetzung durch Verlesung ist zulässig, wenn der Zeuge verstorben ist oder aus einem anderen Grunde in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann (§ 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO).
Ja, in der Tat!
4. Vorliegend war die Verlesung und Verwertung des Vernehmungsprotokolls anstelle von Zs Aussage ausnahmsweise zulässig (§ 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO).
Ja!
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