Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Kein Verstoß gegen § 250 StPO bei Vorhalten
Kein Verstoß gegen § 250 StPO bei Vorhalten
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Z wird im Prozess gegen A vernommen. Z leugnet, dass A den Geschädigten G schlug. Die Vorsitzende verweist auf Zs Vernehmungsprotokoll, wonach er ausgesagt hatte, A hätte G „mindestens drei Mal” geschlagen. Daraufhin gibt Z kleinlaut zu, dass er die Schläge gesehen hat. A wird verurteilt.
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Einordnung des Falls
Kein Verstoß gegen § 250 StPO bei Vorhalten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Ersetzung der Zeugenvernehmung durch Verlesung des Vernehmungsprotokolls ist nach § 250 StPO grundsätzlich unzulässig. Gilt § 250 StPO auch, wenn dem Zeugen in der Hauptverhandlung seine frühere Aussage lediglich „vorgehalten“ wird?
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Durch die Verlesung des Protokolls von Zs Vernehmung verstößt das Gericht gegen § 250 StPO.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Katharina
18.10.2024, 12:01:06
Hallo. Warum würde man hier dann nicht § 253 II StPO ansprechen? Es stellt doch ganz klar einen Widerspruch dar oder? LG!