Zivilrechtliche Nebengebiete
Familienrecht
Zugewinnausgleich und andere Vermögensausgleichsansprüche
Privilegierung von ehebedingten Zuwendungen?
Privilegierung von ehebedingten Zuwendungen?
4. Juli 2025
12 Kommentare
4,7 ★ (3.585 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Hänsel (H) und Gretel (G) sind verheiratet. Sie kaufen sich zusammen ein Haus, um dort gemeinsam zu leben. Beide sind Miteigentümer und schulden gemeinsam den Kaufpreis. Da nur G arbeitet, zahlt sie ihn aber allein. Als es später zur Scheidung kommt, verlangt G deshalb, dass H ihr seinen Anteil am Haus überträgt.
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Einordnung des Falls
Privilegierung von ehebedingten Zuwendungen?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G hat allein den Kaufpreis für das Haus bezahlt, H ist aber trotzdem Miteigentümer geworden. Handelt es sich hierbei um eine echte Schenkung der G an H (§ 516 BGB)?
Nein!
2. Kann G die Zuwendung wegen groben Undanks nach § 530 Abs. 1 BGB widerrufen?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Wird der zugewendete Miteigentumsanteil Hs Anfangsvermögen zugerechnet (§ 1374 Abs. 2 BGB)?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Regina
17.10.2024, 21:04:45
Wird G somit das ganze Haus zum Endvermögen zugerechnet? Ich hätte gedacht, dass ein Teil H und ein Teil G zugerechnet wird.
Clara.annie
18.12.2024, 09:57:21
Ja jeweils der Wert des Miteigentumsanteils.

Jan Swoboda
4.6.2025, 16:16:26
Glaube der letzte Satz in der Antwort ist dann falsch

Major Tom(as)
24.6.2025, 11:31:57
FYI, falls sich jemand dafür interessiert :) (BGH): 1. grds.: Sinn und Zweck des § 1374 II BGB = Ausnehmen der Vermögenszuwächse als solche, zu denen der andere Ehegatte in keinster Weise beigetragen hat und die gerade Ausdruck der persönlichen Beziehung des Zuwendungsempfängers und dem Dritten sind --> der Ehegatte soll nicht von der Zuwendung profitieren, er hat damit "nichts zu tun" 2. hier: Bei einer Zuwendung durch den Ehegatten jedoch hat der Ehegatte gerade "etwas mit der Vermögensmehrung zu tun" - sie stammt ja sogar von ihm --> somit ist es gerechtfertigt, wenn der Ehegatte beim Zugewinnausgleich auch etwas "zurückerhält", eine solche Vermögensmehrung kann nicht als Schenkung i.S.d. § 1374 II BGB gelten (a.A. Lit): eine Schenkung beruht auf einer (in den Grenzen der §§ 528-534 BGB) endgültigen Entscheidung des Zuwendenden, das Vermögen des anderen Ehegatten in Höhe der Schenkung zu mehren --> damit hat der Zuwendende eine wertmäßige Rückabwicklung durch Zugewinnausgleich nicht verdient (Zudem reiche § 1380 BGB zur Korrektur aus --> dieser muss modifiziert werden, wenn man der BGH-Ansicht folgt)