Privilegierung von ehebedingten Zuwendungen?

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Hänsel (H) und Gretel (G) sind verheiratet. Sie kaufen sich zusammen ein Haus, um dort gemeinsam zu leben. Beide sind Miteigentümer und schulden gemeinsam den Kaufpreis. Da nur G arbeitet, zahlt sie ihn aber allein. Als es später zur Scheidung kommt, verlangt G deshalb, dass H ihr seinen Anteil am Haus überträgt.

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Einordnung des Falls

Privilegierung von ehebedingten Zuwendungen?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. G hat allein den Kaufpreis für das Haus bezahlt, H ist aber trotzdem Miteigentümer geworden. Handelt es sich hierbei um eine echte Schenkung der G an H (§ 516 BGB)?

Nein!

Anders als Schenkungen (§ 516 BGB) erfolgen ehebedingte Zuwendungen zumindest „subjektiv“ nicht unentgeltlich. Ihnen liegt die Vorstellung zugrunde, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben wird und der zuwendende Ehegatte selbst auch von der Zuwendung profitieren kann. Es fehlt zwar an einer besonderen Vereinbarung. Die Umstände sprechen aber dafür, dass die Parteien das Grundstück gemeinsam für ihre Familie erwerben wollten. Dass G den Kaufpreis allein gezahlt hat, stellt somit eine ehebedingte Zuwendung und keine Schenkung dar. Diese Unterscheidung zwischen Schenkung und ehebedingter Zuwendung nimmt der BGH regelmäßig nur bei Zuwendungen vor, die für die eheliche Lebensgemeinschaft einen bedeutsamen Vermögenswert darstellen.
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2. Kann G die Zuwendung wegen groben Undanks nach § 530 Abs. 1 BGB widerrufen?

Nein, das ist nicht der Fall!

Ehebedingte Zuwendungen sind keine Schenkungen. Entsprechend sind auch die Vorschriften aus dem Schenkungsrecht und insbesondere die Widerrufsmöglichkeiten auf sie nicht anwendbar.

3. Wird der zugewendete Miteigentumsanteil Hs Anfangsvermögen zugerechnet (§ 1374 Abs. 2 BGB)?

Nein, das trifft nicht zu!

Nach dem BGH greift die Ausnahmevorschrift des § 1374 Abs. 2 BGB nicht, weil es sich schon nicht um eine "Schenkung" nach dem Wortlaut der Norm, sondern eine ehebedingte Zuwendung handelt. Eheliche Zuwendungen sind damit vielmehr grundsätzlich dem Endvermögen der Ehegatten zuzurechnen (§ 1375 Abs. 1 S. 1 BGB). G kann zwar den Miteigentumsanteil von H nicht herausfordern. Der Wert des Miteigentumsanteils wird aber Gs Endvermögen zugerechnet und somit beim Zugewinnausgleich berücksichtigt.
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